Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_4/2021  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strafgerichtspräsidentin des Kantons 
Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, 
vom 17. November 2020 (BES.2020.202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Taxifahrer A.________ wurde mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 122 Tage festgelegt. Am 17. Juni 2020 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 lehnte die Instruktionsrichterin des Strafgerichtes das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mit Entscheid vom 17. November 2020 ab. 
 
B.  
Gegen den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Januar 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Das Appellationsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 3. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht liess sich innert fakultativ angesetzter Frist nicht vernehmen. Eine Replik des Beschwerdeführers ging nicht beim Bundesgericht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Strafverfahren. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
In den Fällen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist insbesondere gegeben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person wegen ihres geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO).  
Über diese Fälle (der notwendigen Verteidigung) hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).  
 
3.  
Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach als besondere Schwierigkeiten, die eine Offizialverteidigung in Nicht-Bagatellfällen als sachlich geboten erscheinen lassen können, - nebst komplexen sich stellenden Rechtsfragen oder einer Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes - auch in der Person des Beschuldigten liegende Gründe in Betracht fallen, insbesondere dessen praktische Unfähigkeit, sich im Strafverfahren ausreichend zurechtzufinden. Vorliegend handle es sich "grundsätzlich" um einen Bagatellfall. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei Taxichauffeur und als solcher mit den Verkehrsregeln und seinen gesetzlichen Pflichten gemäss Chauffeurverordnung vertraut. Entsprechendes lasse sich auch seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2018 entnehmen. Aus den Akten ergebe sich sodann der Eindruck, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren ausreichend zu orientieren vermöge. So habe er am 17. Juni 2020 gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben. Auch Beschwerde ans Appellationsgericht habe er selber geführt und seine Rechtsmitteleingabe ausreichend begründet. Das vorliegende Strafverfahren weise weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, denen der Beschuldigte ohne Rechtsverbeiständung nicht gewachsen wäre. Die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse führten für sich allein noch nicht zu einem Rechtsanspruch auf amtliche Verteidigung. Vielmehr ziehe die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Strafverfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). Die Strafgerichtspräsidentin habe den Beschuldigten denn auch im hängigen erstinstanzlichen Strafverfahren ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob ein Dolmetscher erforderlich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bei den polizeilichen Einvernahmen vom 31. August 2018 und 21. Januar 2019 keine sprachlichen Schwierigkeiten geltend gemacht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 E. 3.2). 
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz versuche zu Unrecht, "das Verfahren als bagatellisiert zu bezeichnen". Die Strafsache habe für ihn ein erhebliches Gewicht. Zudem seien seine Sprachkenntnisse mangelhaft. Auch sei er derzeit arbeitslos und finanziell unter Druck; und er fühle sich psychisch angeschlagen, da er im Strafverfahren "genötigt" worden sei, obwohl er "gar nichts gemacht" habe. Es kann offen bleiben, ob hier von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO auszugehen ist. Selbst wenn dies verneint würde, wären hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO dargetan, welche eine Offizialverteidigung als sachlich geboten erscheinen liessen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG sind grundsätzlich erfüllt. Der Gesuchsteller legt seine finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft dar, und die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde war für ihn als juristischer Laie nicht zum Vornherein ersichtlich, weshalb das Gesuch bewilligt werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster