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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_353/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Werbedienstleistungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Stiftung A.________ mit Sitz in B.________/GR bezweckt statutengemäss die Durchführung und Förderung von Konzerten und weiteren kulturellen Anlässen. Seit dem 1. Januar 2001 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen, nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung im Januar 2010 bei ihr eine externe Kontrolle vor. Zur Kontrollperiode vom ersten Quartal 2005 bis und mit dem zweiten Quartal 2008 ergaben sich Beanstandungen infolge von Umsatzdifferenzen, unverbuchtem Eigenverbrauch, zu Unrecht in Abzug gebrachten Vorsteuern und unterlassenen Vorsteuerkürzungen. Am 6. Mai 2010 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung die "Einschätzungsmitteilung Nr. xxxx / Verfügung", worin sie einen Betrag von Fr. 27'824.-- nebst Verzugszins nachbelastete. 
 
B.  
Die am 4. Juni 2010 gegen die "Einschätzungsmitteilung/Verfügung" erhobene Einsprache der Stiftung A.________ wies die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. August 2011 ab. Sie erwog, ihre Verfügung vom 6. Mai 2010 sei im Umfang von Fr. 6'600.-- in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich zu diesem Betrag und dem Steuerbetreffnis gemäss Selbstveranlagung schulde die Stiftung Fr. 21'224.-- nebst Ver zugszins seit 30. April 2007. 
 
C.  
Dagegen wandte sich die Stiftung A.________ mit Beschwerde vom 21. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Dessen Abteilung I verwarf im Wesentlichen die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach ein Betrag von Fr. 6'600.-- in Rech tskraft erwachsen sei, hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Die Stiftung A.________ wurde verpflichtet, zusätzlich zum Steuerbetreffnis gemäss Selbstveranlagung den Betrag von Fr. 27'117.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Zins zu bezahlen (Urteil A-5274/2011 vom 19. März 2013). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhebt die Stiftung A.________ (hiernach: die Steuerpflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 sei aufzuheben und das Urteil sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Während das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44; 138 I 367 E. 1 S. 369; 138 III 471 E. 1 S. 475).  
 
1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Aus dem hier massgebenden neurechtlichen Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) ergibt sich nichts anderes. Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).  
 
1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.4; 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.5). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
 Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2). 
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).  
 
1.6. Streitig und zu prüfen sind mehrwertsteuerliche Nachbelastungen, welche die Kontrollperiode von Anfang 2005 bis Mitte 2008 betreffen. Aufgrund von Art. 112 Abs. 1 MWSTG, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, bleiben in Bezug auf das materielle Recht die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Urteile 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1.7; 2C_1003/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.5; 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.5). Massgebend ist demnach das vorrevidierte Recht, d. h. das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.  
 
2.  
Die Vorinstanz hat die "Einschätzungsmitteilung / Verfügung" vom 6. Mai 2010, der zufolge sich eine Nachbelastung von Fr. 27'824.-- ergibt, weitgehend bestätigt und das Steuerbetreffnis auf Fr. 27'117.65 festgesetzt. Bestritten sind vor Bundesgericht Nachbelastungen im Zusammenhang mit Bekanntmachungsleistungen (Sponsoring; hinten E. 3), Umsatzdifferenzen (E. 4) und Korrekturen der Vorsteuerseite (E. 5). 
 
3.   
 
3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5) erstellte die Steuerpflichtige am 19. Juni 2006 ein an die C.________AG gerichtetes Schriftstück mit dem Betreff "Erbrachte Leistungen (...) zur Gegenverrechnung". Im Dokument, das auch die Mehrwertsteuernummer der Steuerpflichtigen enthält, ist nach diesen Feststellungen die Rede von "Logoplatzierung" für Fr. 2'000.-- und "Inserat Programmheft" für Fr. 5'000.--, je nebst Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz hält weiter fest, offensichtlich habe die Steuerpflichtige in ihrem Programmheft sowohl das Logo der Bergbahnen als auch ein Inserat veröffentlicht. Auch die Steuerpflichtige bestreite nicht, dass die Bekanntmachungen erfolgt seien. Daraus schliesst die Vorinstanz, es müsse sich bei den beiden Zahlungen und den beiden "Platzierungen" um Gegenleistungen handeln, was die Erhebung der Mehrwertsteuer nach sich ziehe.  
 
3.2. Die Steuerpflichtige bemängelt die Beweislastverteilung. Richtigerweise obliege der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Nachweis, dass es sich beim "gefundenen Papier" nicht um eine blosse Information handle, sondern um eine eigentliche Rechnung. Dass das "Informationspapier" auch die Steuer ausweise, ändere nichts am reinen Informationsgehalt. Auch aus einem solchen Dokument solle hervorgehen, "wie hoch genau die Rechnung wäre und dazu gehört natürlich auch die Information, wie hoch die MWST sein würde, die zu bezahlen wäre". Nicht nur sei unbewiesen geblieben, dass es sich um eine Rechnung handle, vielmehr dränge sich geradezu die Vermutung auf, dass das Schriftstück keinen Rechnungscharakter trage.  
 
3.3. Dazu ist folgendes zu sagen: Das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren wird zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weswegen es der Behörde obliegt, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben (Beweisführungslast). Besonderheiten bestehen allerdings im Mehrwertsteuerrecht, für welches das Prinzip der Selbstveranlagung kennzeichnend ist. Das Selbstveranlagungsprinzip ist nicht "rein prozessualer Natur" (Urteil 2C_695/2012 vom 21. November 2012 E. 2.1), sodass im vorliegenden Fall das bis Ende 2009 geltende Recht massgebend ist (Art. 113 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Danach gilt das Konzept der  reinen Selbstveranlagungssteuer (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV; AS 1994 1464], Art. 46 aMWSTG; Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1 zum neurechtlichen Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung). Eine reine Selbstveranlagungssteuer stellt beträchtliche Anforderungen an die steuerpflichtigen Person. Ihr obliegt die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsvorfälle. Die Aufgabe der ESTV beschränkt sich danach auf den Bezug und die Kontrolle der Steuer unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeit und Vollständigkeit (Urteile 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.1; 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1). Der Grundsatz der Selbstveranlagung verdeutlicht, dass das Untersuchungsprinzip ohnehin nicht uneingeschränkt gilt und seine Begrenzung namentlich an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 125 V 193 E. 2 S. 195; Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.3, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79).  
 
 Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen sind in der Folge von der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde einer (freien) Beweiswürdigung zu unterziehen. Die Würdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; 133 V 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 3.3; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 1.7, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79). 
 
 Erst für den Fall, dass die Gerichtsbehörde rechtserhebliche Tatsachen auch nach vorgenommener Beweiswürdigung als unerwiesen erachtet, stellt sich die Rechtsfrage (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327) nach der Beweislast. Sie regelt die Folgen der Beweislosigkeit. In Verdeutlichung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB (BGE 139 III 278 E. 3.2 S. 279), der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222), herrscht namentlich auch im Steuerrecht die Normentheorie (Hans Peter Walter, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I/1, Einleitung, 2012, N. 169 und 213 zu Art. 8 ZGB). Ihr zufolge trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile 2C_104/2013 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4; 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 2.2; 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.4, in: StE 2013 B 23.1 Nr. 79). 
 
3.4. Die Argumentation der Steuerpflichtigen, das Dokument vom 19. Juni 2006 habe lediglich als "Informationspapier" gedient, überzeugt nicht. Mit Recht hält die Vorinstanz fest, Logo und Inserat seien im Programmheft veröffentlicht worden, was die Steuerpflichtige auch nicht in Abrede stellt. Unbestritten ist ferner, dass die beiden Beträge von insgesamt Fr. 7'000.-- in die Bücher der Steuerpflichtigen keinen Eingang gefunden haben. Die Steuerpflichtige vermag nicht stichhaltig zu begründen, weshalb die unstrittigen Veröffentlichungen hätten unentgeltlich erfolgen sollen. Sie muss sich damit darauf behaften lassen, dass sie ein Dokument erstellte, welchem der Umfang der Leistung, der geschuldete Betrag und die geschuldete Mehrwertsteuer zu entnehmen sind. Das Schriftstück spricht zudem von "Gegenverrechnung" und erfüllt die Formvorschriften, die an einen Vorsteuerausweis gestellt werden. Auch mit Blick auf die gerichtsnotorischen Gepflogenheiten im Umfeld kultureller oder sportlicher Veranstaltungen erscheint eine kostenlose Veröffentlichung als unwahrscheinlich. Willkürfrei durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, dass das Schriftstück einen Leistungsaustausch verbrieft. Der rechtserhebliche Sachverhalt war damit erwiesen, womit sich die Frage der Beweislast nicht stellt.  
 
3.5. Ob die Gegenleistung, das Entgelt im Wert von Fr. 7'000.--, tatsächlich als Geld- oder aber als Sachleistung geflossen ist, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. In jedem Fall liegt ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG; Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.3). Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz die Einwände der Steuerpflichtigen verworfen.  
 
3.6. Ähnlich verhält es sich mit den weiteren Positionen "Sponsoring D.________" und "Sponsoring E.________". Willkürfrei durfte die Vorinstanz auch hier von einem Leistungsaustausch ausgehen. Im ersten Fall trug sie dem Umstand Rechnung, dass die beiden Zahlungen unstreitig als ausserordentlicher Ertrag verbucht worden sind und ebenso unstreitig ein Inserat erschienen war. Zum selben Schluss gelangt sie im zweiten Fall, dem das entgeltliche Zurverfügungstellen einer Person für eine Verteilaktion zugrunde liegt. Geht die Vorinstanz von steuerbaren Leistungen aus, ist auch dies bundesrechtskonform.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, die Steuerpflichtige habe in der Kontrollperiode keine Umsatzabstimmung erstellt. Zu den noch offenen Positionen stellt sich die Steuerpflichtige im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe es unterlassen, den Geschäftsführer der Steuerpflichtigen mit den ungeklärten Sachverhaltsfragen zu konfrontieren. Zudem könne nicht angehen, dass die Umsatzdifferenzen allesamt als steuerbar betrachtet würden.  
 
4.2. Das im Abgaberecht streng herrschende Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.; 132 I 157 E. 2.2 S. 159; 131 II 562 E. 3.1 S. 565) gebietet, eine Steuer zu erheben, wo deren Tatbestand erfüllt ist. Die Nichterhebung der gesetzlich geschuldeten Steuer im Einzelfall bedarf ebenso einer gesetzlichen Grundlage (Urteil 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3 mit Hinweisen, in: StR 68/2013 S. 464).  
 
 Im vorliegenden Fall bestehen auf der Umsatzseite ungeklärte, der Höhe nach aber unbestrittene Differenzen. Diese sind nach dem Gesagten mit der Mehrwertsteuer zu erfassen (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Unbewiesen geblieben ist lediglich, aufgrund welcher Leistungen die nicht zuordenbaren Umsätze angefallen sind. Die Steuerpflichtige leitet daraus ab, am Platz sei eine proportionale Berücksichtigung anhand der nachgewiesenen steuerbaren und steuerausgenommen Umsätze. 
 
 Die Beweislast obliegt in dieser Konstellation der Steuerpflichtigen. Führt sie sinngemäss aus, ein proportionaler Teil der Umsätze sei (unecht) befreit (Art. 17 und 18 aMWSTG, insb. Art. 18 Ziff. 14), und eine Option (Art. 26 Abs. 1 lit. a aMWSTG) sei unterblieben, macht sie eine steuermindernde Tatsache geltend. Diesen Beweis hat sie nicht geleistet. Eine gesetzliche Grundlage zur proportionalen Besteuerung der streitbetroffenen Umsätze anhand des konkreten Verhältnisses zwischen steuerbaren und steuerausgenommenen Umsätzen bzw. anhand der konkreten Steuersätze besteht nicht. Gegenteils gilt, dass Ausnahmeregelungen im System einer allgemeinen Verbrauchsteuer unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten von vornherein problematisch sind (BGE 138 II 251 E. 2.3.4 S. 256; nun auch BGE 139 II 346 E. 7.3.1 S. 355). Gleiches trifft auf die allgemeine Einkommensteuer zu (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367). Ausnahmeregelungen sind daher - weil und zumindest soweit systemwidrig - einschränkend auszulegen (ausführlich dazu BGE 138 II 251). Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz damit die Umsatzdifferenzen mit ungeklärter Herkunft, die letztlich noch verblieben sind, einerseits als steuerbar und anderseits als dem Normalsatz unterliegend behandelt. Nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer möglicherweise klärende Auskünfte hätte liefern können. Die externe Kontrolle war, wie den Akten zu entnehmen ist, ordentlich angekündigt worden. Seiner Mitwirkungspflicht entsprechend hätte der Geschäftsführer dafür besorgt sein müssen, dass die mit der Begleitung der Kontrolle beauftragte Person über alle erforderlichen Kenntnisse verfügt oder notfalls Rücksprache nehmen kann. Dies ist unterblieben. 
 
5.  
 
5.1. Schliesslich kritisiert die Steuerpflichtige, die Vorinstanz habe Art. 38 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 5 aMWSTG rechtswidrig angewandt. Die erste Norm statuiert den Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, soweit die vorsteuerbelastete Leistung für eine Leistung bezogen wurde, die ihrerseits von der Steuer ausgenommen und für die nicht optiert worden ist. Unstreitig erbrachte die Steuerpflichtige in der Kontrollperiode neben steuerbaren auch steuerausgenommene Umsätze (insbesondere solche nach Art. 18 Ziff. 14 lit. a und b aMWSTG). Die Steuerpflichtige argumentiert sinngemäss, Art. 38 Abs. 4 aMWSTG dürfe keine Anwendung finden, da beinahe alle bezogenen Vorleistungen mehrwertsteuerbelastet seien, während sie selber steuerausgenommene Umsätze tätige.  
 
 Die Ausführungen der Steuerpflichtigen zielen am Kern vorbei. Das Bundesgericht hat verschiedentlich betont, dass bei unechten Befreiungen nur der Endumsatz von der Besteuerung auszunehmen ist, nicht jedoch die steuerbaren Vorumsätze (Urteile 2C_359/2008 vom 23. Februar 2009 E. 4.2; 2A.280/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3, in: RDAF 2003 II 243; 2A.429/1999 vom 20. September 2000 E. 3b, in: ASA 71 S. 57; 2A.527/1997 vom 3. März 1999 E. 6d/aa, in: ASA 69 S. 344; 2A.558/1997 vom 3. März 1999 E. 6a, in: ASA 69 S. 658). Vorleistungen, die von einer steuerpflichtigen Person erbracht werden, bleiben infolgedessen steuerbar, ungeachtet dessen, ob sie in einen steuerbaren, steuerausgenommenen oder steuerfreien Umsatz münden (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG). Systemwidrig, aber gesetzgeberisch gewollt, ruft dies zwangsläufig eine "taxe occulte" hervor (vgl. Urteil 2C_153/2013 vom 16. August 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen). 
 
5.2. Den Ausgaben für Verpflegung und Getränke haftet stets ein Anteil Endverbrauch an (BGE 123 II 295 E. 7c S. 312). Demzufolge hat das Bundesgericht im genannten Entscheid die Regelung als verfassungskonform erkannt, wonach 50 Prozent der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind (Art. 30 Abs. 2 aMWSTV in der Fassung vom 18. September 1995 [AS 1995 4669]). In der Folge übernahm Art. 38 Abs. 5 aMWSTG dieselbe Regelung.  
 
 Die Steuerpflichtige beansprucht den vollen Vorsteuerabzug. Zur Hauptsache trägt sie vor, vertragsgemäss habe sie Künstlern Essen aufs Hotelzimmer bringen müssen. Es habe sich mithin nicht um die Verpflegung des Künstlers, sondern um einen "vertraglich vereinbarten Teil des Vertrages" gehandelt. Von "Verpflegung und Getränken" im Sinne von Art. 38 Abs. 5 aMWSTG könne keine Rede sein. 
 
5.3. Die Ermittlung des Sinngehalts mehrwertsteuerlicher Normen folgt unter Vorbehalt der steuerartspezifischen Besonderheiten den herkömmlichen Regeln der Gesetzes- bzw. Verordnungsauslegung (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255). Ausgangspunkt der Auslegung bildet damit der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben (BGE 139 V 148 E. 5.1 S. 153; 138 III 558 E. 4.1 S. 562; 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.; 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; 136 III 373 E. 2.3 S. 376; 135 II 78 E. 2.2 S. 81; 135 V 215 E. 7.1 S. 229). Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und sieht es namentlich davon ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361).  
 
 Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 5 aMWSTG ist unmissverständlich gehalten und wirft keinerlei Fragen auf. Vorsteuerbelastete Ausgaben für Verpflegung und Getränke sind in jedem Fall vom hälftigen Vorsteuerabzugsrecht auszunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person (bzw. ihre Mitarbeitenden) sich bei Verrichtung geschäftlicher Arbeiten selbst verpflegt oder ob ein Geschäftspartner dies tut, der von der steuerpflichtigen Person eingeladen wird. Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz die Nachbelastung der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschützt. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.  
 
6.2. Die Steuerpflichtige hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).  
 
6.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher