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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_950/2020  
 
 
Urteil vom 25. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung (Einstellungsverfügung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juni 2020 (2N 20 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 23. Juli 2018 wurde A.________ wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Auf seine Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. April 2020 die Strafuntersuchung ein und schrieb die Kosten zulasten der Staatskasse ab, sprach A.________ jedoch keine Parteientschädigung zu. 
Die gegen die Verweigerung der Parteientschädigung von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut und sprach ihm statt der beantragten Anwaltskostenentschädigung von Fr. 1'061.50 für das Einspracheverfahren eine solche von Fr. 750.-- zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nahm das Kantonsgericht auf die Staatskasse und sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 200.-- als Anteil seiner Anwaltskosten zulasten des Staates zu. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren aufzuheben und ihm sei eine solche von Fr. 900.-- zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik ging nicht ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildeten einzig die strittigen Entschädigungsfolgen der eingestellten Strafuntersuchung. Entscheide über die in Art. 429 Abs. 1 StPO vorgesehenen Ansprüche sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208; Urteil 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 IV 163). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht durch die Zusprechung einer unangemessen tiefen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren und beruft sich dabei auf eine Verletzung von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne Begründung und trotz seines überwiegenden Obsiegens im Rechtsmittelverfahren die Parteientschädigung auf nur Fr. 200.-- festgesetzt und damit das ihr zustehende Ermessen klarerweise unterschritten. Gemäss § 32 Abs. 3 der Verordnung des Kantons Luzern vom 26. März 2013 über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizkostenverordnung, JusKV/LU; SRL 265) betrage die ordentliche Gebühr im Rechtsmittelverfahren nach der Strafprozessordnung 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach § 21 JusKV/LU, was gemäss dessen Abs. 1 lit. b einen Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 250.-- und Fr. 6'000.-- ergebe. Im kantonalen Beschwerdeverfahren sei eine fünfseitige Beschwerdeschrift eingereicht worden, die nebst einer Zusammenfassung des Verfahrensablaufs eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Praxis des Bundesgerichts zur Angemessenheit der Mandatierung eines Verteidigers enthalte und es sei ein aktuelles Beispiel aus der kantonalen Praxis angeführt worden. Eine solche Beschwerde werde auch von einem erfahrenen Anwalt, der im Bereich des materiellen Straf- und Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfüge und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen könne, nicht in weniger als einer Stunde verfasst. Gemessen an den Kriterien von § 1 Abs. 1 JusKV/LU seien Fr. 200.-- für eine fünfseitige Beschwerde ganz offensichtlich unangemessen. Weiter führe die Vorinstanz aus, er habe nur "teilweise" bzw. "überwiegend" obsiegt. Allerdings könne der Grad des Obsiegens nicht bloss aus dem Verhältnis der (sc. für das Einspracheverfahren) zugesprochenen und nicht beanstandeten Anwaltskostenentschädigung von Fr. 750.-- zur beantragten von Fr. 1'061.50 abgeleitet werden, was einem Obsiegen zu rund 71 % entsprechen würde. Streitig sei vor der Vorinstanz nämlich nicht die Höhe der Entschädigung gewesen, sondern die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts. In diesem (Haupt-) Punkt obsiege der Beschwerdeführer vollständig. Die Kürzung um rund 29 % sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Davon gehe offenbar auch die Vorinstanz aus, zumal sie die Gerichtskosten von Fr. 800.-- in voller Höhe zulasten des Staates abgeschrieben habe. Da die Entschädigungsfrage grundsätzlich den gleichen Regeln folge wie der Kostenentscheid, sei von einem (praktisch) vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und könne die Entschädigung von Fr. 200.-- auch nicht unter Verweis auf ein bloss teilweises Obsiegen gerechtfertigt werden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die vorgeworfene Übertretung stelle grundsätzlich kein schweres Delikt dar, der Tatvorwurf sei als leicht zu qualifizieren und die Busse von Fr. 200.-- sei im unteren Rahmen angesiedelt. In tatsächlicher Hinsicht handle es sich um einen einfachen Sachverhalt. Im Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer einzig vorgeworfen worden, dass er seine Aufmerksamkeit von der Strasse und vom Verkehr abgewandt habe, da er auf ein Blatt geschaut habe. In rechtlicher Hinsicht hätten sich ebenfalls keine komplexen Fragen gestellt. Die rechtliche Beurteilung betreffe einzig die Frage des Beweises. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Mandatierung des Verteidigers in der Situation gewesen, dass er mit einem Strafbefehl trotz bestrittenem Sachverhalt ohne weitere Abklärungen bzw. ohne Möglichkeit zur Stellungnahme bestraft worden sei und die Staatsanwaltschaft angesichts der Einsprache noch keine Überlegungen angestellt habe, das Verfahren einzustellen. Für den Beschwerdeführer sei nicht absehbar gewesen, dass das Verfahren eingestellt würde, nachdem seine Strafbarkeit im Strafbefehl bereits bejaht worden sei. Er habe mit Blick auf Art. 355 StPO Abs. 3 und Art. 356 StPO damit rechnen müssen, dass am Strafbefehl festgehalten und das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht durchgeführt werde. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheine unter den gegebenen Umständen nicht als unangemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Da die Einstellungsverfügung aufgrund der gleichen Sachlage - und immerhin auch unter Einbezug der Begründung des Verteidigers betreffend die Vergleichbarkeit mit der Bedienung eines Navigationsgeräts - erfolgt sei, müsse die Einschätzung des Beschwerdeführers, es sei notwendig, einen Anwalt zu mandatieren, als gerechtfertigt betrachtet werden. Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens verlegt die Vorinstanz die Gerichtskosten von Fr. 800.-- aufgrund des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers zulasten des Staates. Die Verpflichtung des Staates, dem Beschwerdeführer für dessen Partei- und Anwaltskosten Fr. 200.-- (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen, begründet die Vorinstanz nicht und verweist stattdessen nur auf die §§ 2 Abs. 1, 30, 32 Abs. 3 und 33 JusKV/LU.  
 
2.2.2. In der Vernehmlassung führt das Kantonsgericht ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe betreffend das Einstellungsverfahren zu 70.65 % obsiegt, da die von ihm geforderte Parteientschädigung von Fr. 1'061.50 auf Fr. 750.-- festgesetzt worden sei. Für die Festsetzung des Honorars habe es auf notwendige und daher zu entschädigende rund 2,5 Stunden zu Fr. 230.-- abgestellt. Unter Berücksichtigung des Prozesserfolgs betreffend die Höhe der Kostennote von 70.65 % habe sich - nebst der Gerichtsgebühr - die Auferlegung eines Anteils von Fr. 200.-- der Parteikosten zulasten des Staates ergeben, zumal der Beschwerdeführer überwiegend, aber nicht vollumfänglich obsiegt habe. Angesichts der eher tiefen Prozesskosten und des Ermessens der urteilenden Behörde sei dieses Vorgehen gewählt worden, anstatt den dem Beschwerdeführer auferlegten Teil der Gerichtsgebühr und seiner Parteikosten zu beziffern sowie ihn und den Staat zu gegenseitigen Zahlungen zu verpflichten.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Urteil 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Insbesondere bei blossen Übertretungen hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.2 S. 47 f.; Urteile 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2; 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.6).  
 
2.3.2. Ob die Beanspruchung eines Anwaltes aus einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte hervorgeht und ob demzufolge der beschuldigten Person für die Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei prüfen kann. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E.3.2.1 S. 169; 142 IV 45 E. 2.1 S. 46 f.; 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204; je mit Hinweisen; Urteil 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 241). Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Diese verfügen hierfür über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126 f.; Urteile 6B_96/2020 vom 5. März 2020 E. 3.1; 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.6; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
2.3.5. Die Justizkostenverordnung des Kantons Luzern regelt in § 2 die Bemessung der Gebühren der berufsmässigen Vertretung. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr allgemein nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (Abs. 1). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte (Abs. 2). In besonders einfachen Fällen, bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Partei am Verfahren kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermässigt werden (Abs. 3). Die Justizkostenverordnung legt in Ziffer 1.3 unter dem Titel "Parteikosten" die Entschädigung an eine berufsmässig vertretene Partei fest und setzt in Verfahren nach der Strafprozessordnung die ordentliche Gebühr im Rechtsmittelverfahren auf 50 bis 120 Prozent der Gebühr nach § 21 fest (§ 32 Abs. 3 JusKV/LU). Diese beträgt im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- (§ 21 Abs. 1 lit. b JusKV/LU). Gemäss § 30 JusKV/LU entschädigt die Gebühr den berufsmässigen Vertreter oder die berufsmässige Vertreterin für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten, wobei zudem die geschäftlichen Grundkosten abgegolten sind (Abs. 1). Für die Rechnungsstellung kann keine Gebühr beansprucht werden (Abs. 2). Der Auslagenersatz wird demgegenüber in § 33 JusKV/LU gesondert geregelt, wobei die Auslagen nach ihrer Art getrennt auszuweisen sind, sofern sie Fr. 100.-- übersteigen.  
 
2.3.6. Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380).  
 
2.4. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht und verfällt in Willkür, indem sie den Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren mit nur Fr. 200.-- entschädigt. Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren angesichts der vollumfänglichen Einstellung des Strafverfahrens die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Entsprechend wäre in Anwendung der obgenannten strafprozessualen Prinzipien grundsätzlich die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung sachgerecht gewesen. Diese wurde dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit der Begründung verweigert, es handle sich nicht um einen Straffall, welcher den Beizug eines Rechtsanwaltes auf Kosten des Staates rechtfertige. Die Vorinstanz schützte die Beschwerde bezüglich der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsanwaltes vollumfänglich und sprach dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch eine volle Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu, die sie in Anwendung der kantonalrechtlichen Justizkostenverordnung anhand der geltend gemachten Honorarrechnung festsetzte. Dabei nahm sie keineswegs eine prozentuale Reduktion der geltend gemachten Honorarrechnung aufgrund eines teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers vor, sondern korrigierte namentlich den Stundenansatz auf die praxisübliche Höhe und berücksichtigte einige Aufwendungen sowie Auslagen nicht. Wie sie selbst zutreffend erkennt, obsiegte damit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ganz überwiegend. Allerdings verkennt die Vorinstanz, dass sich das Ausmass des Obsiegens nicht nach dem Umfang der von ihr festgesetzten Entschädigung im Vergleich zur beantragten ergibt, sondern daraus, dass der Beschwerdeführer im Hauptpunkt bezüglich der Frage der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsanwalts vollumfänglich obsiegt und sie ihn diesbezüglich vollumfänglich entschädigt. Damit wurden die Anträge des Beschwerdeführers grundsätzlich vollumfänglich gutgeheissen. Dass die Vorinstanz in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens leichte Korrekturen gegenüber der geltend gemachten Honorarrechnung vornimmt und eine pauschale Entschädigung von Fr. 750.-- festsetzt, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache obsiegt. Mit dem vom Beschwerdeführer anerkannten praxisüblichen Stundenansatz im Kanton Luzern von Fr. 230.-- ergibt die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Fr. 200.-- unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (entsprechend Fr. 17.71) einen von der Vorinstanz für das Rechtsmittelverfahren zu entschädigenden Aufwand von 48,44 Minuten. Damit erscheint die Bemessung der Entschädigung im Ergebnis als unhaltbar tief, was die Vorinstanz selbst einräumt, indem sie in ihrer Vernehmlassung den angemessenen Aufwand für die Verteidigung mit 2,5 Stunden angibt. Gründe, die allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine vollumfängliche Parteientschädigung bei voller Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Vorinstanz nicht an und sind hier auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, auch wenn der Beschwerdeführer verkennt, dass die Justizkostenverordnung des Kantons Luzern durchaus Raum für eine pauschale Festsetzung der Entschädigung lässt. Diese schreibt weder einen Stundenansatz noch die Berechnung des Honorars entsprechend dem Stundenaufwand vor, sondern legt statt dessen einen Gebührenrahmen fest, innerhalb welchem die Entschädigung festzusetzen ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.3 S. 128; je mit Hinweis). Das ist hier zweifellos der Fall. Indem die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid vereinfachend auf sämtliche anwendbaren Bestimmungen der Justizkostenverordnung verweist, ohne wenigstens kurz und summarisch die wesentlichen Überlegungen zu nennen, die sie dazu bewogen haben, selbst das Minimum des von ihr zitierten Tarifs (Fr. 250.-- entsprechend 50 % von Fr. 500.--) noch zu unterschreiten, verletzt sie auch ihre Begründungspflicht und damit Bundes- und Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Infolge Fehlens jeglicher fallbezogener Begründung für die (pauschale) Bemessung der Entschädigung innerhalb des kantonalen Gebührenrahmens ist es weder dem Beschwerdeführer möglich, im Rahmen seiner Beschwerde aufzuzeigen, dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet, noch kann das Bundesgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz überprüfen. Diese wird den Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens vollumfänglich zu entschädigen haben oder gegebenenfalls hinreichend begründen müssen, inwiefern und gestützt auf welche konkreten Umstände eine Reduktion der Entschädigung oder die Festsetzung einer solchen - entgegen der Justizkostenverordnung - gar noch ausserhalb des Gebührenrahmens und ohne Berücksichtigung des Auslagenersatzes trotz des klaren Ausgangs des Beschwerdeverfahrens gerechtfertigt erscheint, sodass der Beschwerdeführer diesen in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anfechten könnte (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Dabei bleibt es ihr unbenommen, das Honorar pauschal zu bemessen. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor der Festsetzung der Entschädigung anzuhören und ihn aufzufordern, seinen Anspruch zu beziffern, zu begründen und gegebenenfalls zu belegen (vgl. Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 S. 209; 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; Urteil 6B_130/2020 vom 17. September 2020 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen), was sie bisher unterliess.  
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär