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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.498/2005 /bie 
 
Urteil vom 21. November 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Auf Anzeige von X.________ und dessen Tante hin, leitete das Bezirksamt A.________ ein Strafverfahren gegen Y.________ ein, wegen Verdachts auf Tätlichkeiten gegen ihre Kinder und sexueller Handlungen vor den Kindern. 
 
Am 14. Februar 2005 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren mit der Begründung ein, die Ermittlungen hätten keine Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten ergeben. Die polizeiliche Befragung des Sohnes Z.________ sei ebenso negativ verlaufen wie die Abklärungen durch die Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals Aarau, welche keine Hinweise auf eine gestörte Beziehung zwischen der Mutter und den Kindern ergeben hätten. 
B. 
Gegen die Einstellungsverfügung gelangte X.________ ans Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Fortsetzung der Strafuntersuchung. Als Begründung führte er an, sein Sohn habe sich eventuell nicht getraut, seine Sorgen einer fremden Person anzuvertrauen. Auch die Aussagen der beiden Kinder aus erster Ehe der Beschuldigten würden auf Misshandlungen hindeuten. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2005 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 16. August 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau schliesst - unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid - auf Abweisung der Beschwerde, während der Staatsanwalt auf eine Vernehmlassung verzichtet. Y.________ als Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 161 f.). 
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). 
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweis). 
1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Vater und gesetzlicher Vertreter der Kinder, welche sich in seiner Obhut befänden und Opfer der seiner Frau vorgeworfenen Tätlichkeiten seien, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur Beschwerde legitimiert. Wie gesehen (E. 1.3), wird bei Tätlichkeiten die Opferstellung grundsätzlich verneint. Es fragt sich, ob der Umstand, dass die Kinder in einem (engen) Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter stehen und Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB die Strafverfolgung von Amtes wegen vorsieht, wenn die Tätlichkeiten wiederholt an einer Person unter Obhut des Täters, namentlich an einem Kind, verübt werden, dazu geeignet ist, den Kindern eine Opferstellung im Sinne des OHG zuzusprechen. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann dies offen bleiben, da die Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen ist. 
1.5 Soweit der Beschwerdeführer sich auf Vorfälle zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Söhne aus erster Ehe bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Zudem waren die behaupteten Geschehnisse nicht Gegenstand des hier interessierenden eingestellten Strafverfahrens. 
1.6 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Der Beschwerdeführer legt über weite Teile lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt willkürlich gewürdigt, beziehungsweise die angebotenen Beweise in willkürlicher Weise antizipiert gewürdigt. 
2.1 Gemäss § 24 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO/AG; AGS 251.100) ist die Anklagebehörde verpflichtet, wegen aller strafbaren und verfolgbaren Handlungen Anklage zu erheben, sofern zureichende Gründe vorliegen. Ausgenommen sind Tatbestände, bei welchen sich die Weiterverfolgung wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen nicht rechtfertigt. Das Verfahren wird gestützt auf § 136 Abs. 1 StPO/AG nach Durchführung der Ermittlung oder der Untersuchung eingestellt, wenn zureichende Gründe für eine Anklageerhebung fehlen oder wenn hiervon wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2) oder wegen geringfügiger Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmass (§ 119 Abs. 3bis) oder gemäss Art. 66bis StGB abzusehen ist. 
2.2 Mit Blick auf diese Bestimmungen schützt das Obergericht den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft. Die durchgeführte Untersuchung ergebe keine Hinweise auf gravierende Übergriffe der Beschwerdegegnerin auf ihre Kinder. Sie sei zwar aufgrund der Scheidungssituation zum Teil als Erzieherin von fünf Kindern überfordert, doch liessen sich die ihr vorgeworfenen Misshandlungen nicht nachweisen. Die drei Kinder aus der Ehe mit dem Beschwerdeführer befänden sich in einem grossen Loyalitätskonflikt wegen des heftig geführten Scheidungsprozesses der Eltern. In der Strafuntersuchung habe der älteste Sohn die behaupteten Misshandlungen nicht bestätigt (Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau zuhanden des Bezirksamtes A.________ vom 27. Oktober 2004). Auch Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals Aarau hätten in Zusammenarbeit mit der Kinderschutzgruppe keine Hinweise auf schwere körperliche oder seelische Misshandlungen der Kinder durch die Mutter festgestellt und deren Rückführung an die Beschwerdegegnerin befürwortet. Die 5. Zivilkammer des Obergerichtes habe die Kinder während des Scheidungsverfahrens der Mutter zugeteilt. Nach Ausführungen zu den Kindern aus erster Ehe der Beschwerdegegnerin lässt das Obergericht offen, wie es sich mit der Beziehung zwischen diesen und ihrer Mutter verhält, da dies nicht Gegenstand des Strafverfahrens sei. Als nicht mehr bestritten erachtet das Obergericht den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe vor den Kindern sexuelle Handlungen begangen. Der älteste Sohn habe vor der Kantonspolizei erzählt, die Mutter habe schon Sex mit ihrem neuen Lebenspartner gehabt; sie, die Kinder, hätten einmal durchs Schlüsselloch geschaut. Die Mutter habe die Tür aber immer verschlossen. Er habe geschaut, um es dem Vater zu erzählen, welcher nämlich wolle, dass sie bei ihm wohnten. 
2.3 Zwar wurde die elterliche Obhut inzwischen dem Vater zugeteilt (Eheschutz-Entscheid des Gerichtspräsidiums B.________ vom 4. April 2005). Daran ändert indes nichts, dass das Obergericht zu Recht aus den Untersuchungen und verschiedenen Aussagen der Beteiligten schliessen durfte, dass sich die Kinder aufgrund des Scheidungsverfahrens in einem ernsthaften Loyalitätskonflikt befinden. In Würdigung der angespannten Situation, welche in der Familie herrscht, ist es dem Obergericht nicht vorzuwerfen, wenn es die Einstellung des Strafverfahrens mangels genügenden Tatverdachtes geschützt hat. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau zuhanden des Bezirksamtes A.________ vom 27. Oktober 2004, wonach der älteste, knapp achtjährige Sohn der Parteien im Verlaufe einer Videobefragung zwar zunächst auf die Frage, ob die Mutter ihn schlage, ungenaue Angaben gemacht, dies indes im Gespräch verneint hat. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der Junge auch angegeben hat, Angst vor der Mutter zu haben. Er erwähnte indes in diesem Zusammenhang, dass er sie dann schlage, sie ihn aber nicht. Aus dem Umstand, dass der Sohn die Mutter und ihren Lebensgefährten durchs Schlüsselloch beim Geschlechtsverkehr beobachtet hat, um es - gemäss eigenen Angaben - nachher seinem Vater zu erzählen, wird zudem deutlich, wie sehr die Kinder zwischen Vater und Mutter hin und her gerissen sind. Beeinflussungen von beiden Seiten sind nicht auszuschliessen, was das Obergericht bei seiner Würdigung des Sachverhaltes durchaus berücksichtigen durfte. Gestützt wird dieser Eindruck zusätzlich durch den Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 14. Oktober 2004, welchen das Obergericht in seiner Begründung ebenfalls zitiert. Das Kinder- und Jugendpsychiatrische Konsil vom 12. Oktober 2004 schilderte den ältesten Sohn als bewusstseinsklaren, allseits orientierten, freundlich zugewandten Knaben. Es fand weder Hinweise auf "depressives Erleben" noch auf "Suizidalität". Indes habe er Angst vor seiner Mutter und ihrem Lebenspartner "im Sinne, dass er von ihnen gehauen" werde. Er sei emotional stark gebunden an die jüngeren Brüder und nehme eine gewisse Führungsposition ein. In ihrer Beurteilung kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, abgesehen von einem leichten sprachbetonten Entwicklungsrückstand handle es sich um einen altersentsprechend entwickelten Jungen, der sich in einem Loyalitätskonflikt befinde und Ängste habe. Die seinerzeitigen klinischen Untersuchungsbefunde ergaben keinen Hinweis auf schwere körperliche oder psychische Misshandlung durch die Mutter, auch wenn diese zugegeben habe, dass es schon zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Indes gewannen die Ärzte bei einem Treffen zwischen der Mutter und den Kindern in der Klinik den Eindruck, es gebe keine Hinweise auf eine gestörte Beziehung zwischen Mutter und Kindern. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Feststellung betreffend "Handgreiflichkeiten" nicht als Indiz für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gewertet hat. 
2.4 Der Beschwerdeführer legt demgegenüber vor allem seine Sicht der Dinge als Vater in einem Scheidungsprozess dar, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltswürdigung durch das Obergericht willkürlich sein soll. Das Obergericht hat sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht "lediglich auf einen kleinen Teil des ihm bekannten Sachverhaltes gestützt", sondern in seiner Urteilsmotivation die für seine Schlussfolgerungen massgeblichen Stellen der beigezogenen Aktenstücke genannt. Hinsichtlich dieser Akten hält das Obergericht in der Vernehmlassung ans Bundesgericht fest, dass es einzig auf die bereits im Strafuntersuchungsverfahren oder als Beschwerdebeilagen aktenkundigen Unterlagen abgestellt habe. Es habe insbesondere keinen Bezug auf weitere Akten aus dem Eheschutzverfahren genommen, zumal ein solcher Aktenbeizug dem Beschwerdeführer anzuzeigen gewesen wäre. Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich denn auch nichts Gegenteiliges schliessen. 
2.5 Kein Vorwurf erwächst dem Obergericht aus dem Umstand, dass es auf die Befragung der vom Beschwerdeführer genannten Zeugen verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Betroffene unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen). Sofern der Beschwerdeführer auf Aussagen der beiden Söhne der Beschwerdegegnerin aus erster Ehe verweist, hat das Obergericht zu Recht festgehalten, dass auch in dieser Beziehung die Eltern zerstritten seien. Zudem lasse sich dem Protokoll der Gemeinde C.________ ebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer einmal mit dem Schraubenzieher auf die Knaben losgegangen sei und sie einmal gegen die Wand gedrückt habe. Er stelle die Geschichte allerdings harmloser dar. Allfällige Übergriffe auf diese beiden Söhne seien indes nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Dem ist beizupflichten. Weiter hat der Beschwerdeführer die Befragung eines Zeugen verlangt, der Auskunft über ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Mutter geben könne. Dieser Zeuge, der Bruder der Beschwerdegegnerin, war am besagten Gespräch nicht beteiligt, sondern soll lediglich mitgehört haben. Inwiefern die Schilderung der mitgehörten Gesprächsteile schlüssige Hinweise zur Bestätigung des Tatverdachtes liefern sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Anhörung eines Handwerkers, von welchem der Beschwerdeführer gehört habe, dass er gewisse Vorkommnisse im Haus des Beschwerdeführers mitbekommen habe. Das Obergericht durfte davon ausgehen, dass eine Befragung dieser Personen am Beweisergebnis voraussichtlich nichts ändern würde. 
2.6 Insgesamt überzeugt die Argumentation des Obergerichtes, insbesondere vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Parteien. Es ist dem Obergericht nicht vorzuwerfen, dass es zureichende Gründe für eine Anklageerhebung verneint und die Einstellungsverfügung geschützt hat. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Beide Parteien haben um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Beschwerde aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Indessen rechtfertigen die Umstände, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Ihre Bedürftigkeit ist aktenkundig, und die Vertretung war geboten. Der Beschwerdegegnerin ist der beantragte Rechtsvertreter beizugeben, dessen Honorar im Falle der Uneinbringlichkeit von der Bundesgerichtskasse zu übernehmen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
3. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gutgeheissen und Fürsprecher Andreas Edelmann, B.________, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung wird Fürsprecher Andreas Edelmann aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- zugesprochen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. November 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: