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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_365/2024  
 
 
Urteil vom 16. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Februar 2024 (51/2024/7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Raubes etc. Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2023 polizeilich festgenommen und durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 30. Juni 2023 einstweilen bis zum 29. September 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 29. Dezember 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. November 2023 ab.  
 
B.b. Am 22. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 29. März 2024. Die vom Beschuldigten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 21. Februar 2024 ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 25. März 2024 beantragt der Beschuldigte, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. März 2024 auf eine Vernehmlassung und brachte gleichzeitig vor, dass sie in der Anklage vom 13. März 2024 u.a. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt habe. Das Obergericht verzichtete am 3. April 2024 ebenfalls auf eine Vernehmlassung, verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 220 StPO beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet unter anderem mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Abs. 1). Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Abs. 2). Die Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich namentlich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht zur Begründung der Untersuchungshaft. Er bringt vor, dass er nicht gehalten sei, sich in jedem Beschwerdeverfahren im Detail mit dem dringenden Tatverdacht auseinanderzusetzen, wenn er das in früheren Verfahren bereits hinlänglich getan habe.  
 
2.3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Satz 1). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Satz 2). Bei fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweis).  
 
2.4. Der blosse Verweis auf Eingaben in früheren Verfahren genügt den Begründungsanforderungen einer Beschwerde nicht. Da weder Anhaltspunkte für ein Versehen des amtlichen Verteidigers noch eines unverschuldeten Hindernisses vorliegen, erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Fluchtgefahr.  
 
3.2. Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Gemäss dem Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer mehrfach verzeichnet. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf dessen beträchtliche kriminelle Energie schliessen. Gegenüber dem Sozialamt erwähnte der Beschwerdeführer (Algerier mit Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende), dass er die Schweiz verlassen wolle. Diese Umstände und die Tatsache, dass der erst seit dem Jahr 2020 in der Schweiz lebende und verschuldete Beschwerdeführer kein Beziehungsnetz bzw. nur lose Beziehungen besitzt, sprechen dafür, dass er angesichts der aktuellen Anklageerhebung - mit welcher die Staatsanwaltschaft insbesondere eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einen obligatorischen Landesverweis von 8 Jahren beantragt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) - fliehen könnte. Ausserdem ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass er schon einmal eine Flucht durchlebt habe. All diese Umstände sind als Indizien für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten. Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht und lässt den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht dahinfallen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass die Haft unverhältnismässig sei, da ein sog. Electronic Monitoring ausreichen würde, um einer allfälligen Fluchtgefahr zu begegnen. Schliesslich rügt er, dass nach der polizeilichen Festnahme am 28. Juni 2023 bis zum 14. September 2023 nur zwei delegierte Einvernahmen durch die Polizei stattgefunden hätten. Bis zur nächsten Einvernahme seien fast 5 Monate vergangen, in welcher die Staatsanwaltschaft untätig geblieben sei. Eine derart lange Verfahrensdauer komme einer Vorverurteilung gleich.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2; vgl. Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels sog. Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteile 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.2; vgl. ausführlich zum Electronic Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte wie Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (Urteile 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5.1; 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.2).  
 
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft führte am 9. Februar 2024 die Schlusseinvernahme durch und erhob am 13. März 2024 Anklage. Die Verlängerung der Haft bis Ende resp. faktisch bis Mitte März 2024 diente mithin der Sicherung des Fortgangs und Beendigung der Strafuntersuchung wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls sowie geringfügiger Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer leistete in der Vergangenheit behördlichen Auflagen hinsichtlich Einschränkungen in territorialer Hinsicht keine Folge, was zur wiederholten Verurteilung nach Art. 119 Abs. 1 AIG (SR 142.20; Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) führte. Aufgrund der besonderen Umstände (siehe E. 3.3) besteht bei ihm eine ausgeprägte Fluchtgefahr, der mit Ersatzmassnahmen nicht hinreichend begegnet werden kann.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 144 IV 113 E. 3.1; Urteil 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
Im Urteil 1B_234/2008 vom 8. September 2008 bejahte das Bundesgericht eine Überhaft bei einer erstandenen Haftdauer von ca. 14 Monaten und einer zu erwartenden vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (a.a.O., E. 4). Auch im Urteil 1B_280/2008 vom 6. November 2008 erwies sich die erstandene Haftdauer von knapp 5 Monaten im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten als unverhältnismässig (a.a.O., E. 2.6). Überhaft nahm das Bundesgericht ebenso an, als sich die betroffene Person bei einem drohenden Freiheitsentzug von 32 Monaten bereits seit 28 Monaten in Haft befand (Urteil 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.3 und 4.5). 
Eine Überhaft verneint hat das Bundesgericht hingegen in einem Fall, in dem 17-18 Monate Freiheitsstrafe zu erwarten waren und die erstandene Haftdauer 9 Monate (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) bzw. 10 Monate (im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung) betrug. Es betonte jedoch, dass es sich um einen Grenzfall handle (Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.5.2 f.). Gemäss der Rechtsprechung liegt ebensowenig eine Überhaft vor, wenn der betroffenen Person ein Freiheitsentzug von 32 Monaten droht und sie ca. 24 Monate in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte (BGE 145 IV 179 E. 3.6). Im Urteil 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 erachtete das Bundesgericht die Haft bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten und einer erstandenen Haft von rund 11 Monaten als verhältnismässig. Es handle sich jedoch um einen Grenzfall (a.a.O., E. 4.6). Nach der Rechtsprechung rückt auch bei einer erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer bisherigen Haftdauer von rund 29 Monaten diese noch nicht in eine derart grosse Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.3.3). 
 
4.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann oder die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug besteht (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]; Urteil 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4). Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf die konkreten Umstände kein Anlass, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen.  
 
 
4.3.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer vor, einen Raub und eine (geringfügige) Sachbeschädigung begangen zu haben. Daneben führte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in weiteren 4 Dossiers und klagte ihn am 13. März 2024 zusätzlich wegen mehrfachen Diebstahls und geringfügigen Diebstahls an. Beim schwersten Delikt handelt es sich um den Raub, welcher als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird. Die Staatsanwaltschaft beantragte u.a. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschwerdeführer wendet nichts gegen die durch die Staatsanwaltschaft beantragte Strafhöhe ein. Diese liegt denn auch im ordentlichen Strafrahmen und ist soweit ersichtlich nicht bundesrechtswidrig bemessen worden. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung erweist sich die bisherige Dauer von derzeit rund 9 Monaten Haft, wovon der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2023 bis 13. März 2024 in Untersuchungshaft verbrachte, derzeit noch als verhältnismässig.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 132 I 21 E. 4.1; Urteile 1P.711/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 2e/bb; 1P.619/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 2c; je mit Hinweis[en]). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2; 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 3.3; je mit Hinweis[en]). Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteile 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3; 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Seit der polizeilichen Festnahme am 28. Juni 2023 erfolgten eine Hausdurchsuchung sowie diverse Befragungen (eine polizeiliche Einvernahme, eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und zwei von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen). Der polizeiliche Schluss- bzw. Ermittlungsbericht wurde der Staatsanwaltschaft am 25. September 2023 zugestellt und nennt zusätzlich die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons sowie die Sichtung von Videoüberwachungsbildern. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung. Am 28. September 2023 verfügte sie die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers. Im Dezember 2023 beantrage die Staatsanwaltschaft erneut eine Haftverlängerung und wies darauf hin, dass sie derzeit an der Ausarbeitung der Anklageschrift und der Vorbereitung der Schlusseinvernahme sei. Im Januar 2024 holte die Staatsanwaltschaft den Leumundsbericht ein und stellte der geschädigten Person das Formular zur Geltendmachung von Zivilansprüchen zu. Die Mitteilung des Verfahrensabschlusses erfolgte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2024. Am 13. März 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die sechsseitige Anklageschrift betreffend fünf Dossiers ein. Aufgrund dieses Vorgehens der Staatsanwaltschaft ist erkennbar, dass diese durchaus gewillt und in der Lage war, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und das Untersuchungsverfahren abzuschliessen. Nichtsdestoweniger dauerte es zwischen der polizeilichen Festnahme und der Anklageerhebung rund 8.5 Monate. Diese Verfahrensverzögerung durch die Strafverfolgungsbehörden ist hier jedoch nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar oder dargetan, welche die Haftverlängerung als derart unverhältnismässig erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft hätte entlassen werden müssen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten besteht eine konkrete Fluchtgefahr, die durch keine Ersatzmassnahmen - namentlich eine elektronische Überwachung - hinreichend gemindert werden könnte. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung des Bundesrechts die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bestätigen. Wenngleich sich die Haft in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als zulässig erweist, handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Haftgrundlage geschaffen, doch dürfte sich die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr für lange Zeit rechtfertigen lassen. Das Sachgericht wird entsprechend das Hauptverfahren beförderlich durchzuführen und innert kurzer Zeit abzuschliessen haben, damit die Haft nicht in unmittelbare Nähe des zu erwartenden Freiheitsentzugs rückt (vgl. hierzu die zitierte Rechtsprechung in E. 4.3.1). Andernfalls wäre der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden und ist der Vertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.3. Rechtsanwalt Michael Stampfli wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier