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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_513/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 3. Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen "Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Urteil vom 3. Juli 2017", 
in die Verfügung vom 12. Juli 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 11. September 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), und er überdies auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, 
in die ergänzende Eingabe vom 2. August 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch mit der Eingabe vom 2. August 2017 nicht eingereicht hat, 
dass er sich sonst zur Sache nicht hat vernehmen lassen, 
dass der Beschwerdeführer damit den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, 
dass im Übrigen die Voraussetzungen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 2. August 2017 offensichtlich nicht erfüllt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder