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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_990/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Wagner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung, Kosten, Genugtuung für Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. Dezember 2012 erstattete A.________ Strafanzeige gegen ihren Vater X.________ wegen Freiheitsberaubung, Drohung und Beschimpfung. Ihren Aussagen zufolge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und X.________, als dieser erfuhr, dass sie entgegen seiner Annahme nicht bei einer Freundin, sondern bei ihrem Freund und dessen Familie wohnte. Er sei sehr wütend geworden und habe zu ihrer Mutter gesagt, dass man die Tochter verrecken lassen solle. A.________ habe in der Folge eine Panikattacke bekommen und hyperventiliert, weshalb sie sich ins Bett gelegt habe. Als sie in der Nacht aufgestanden sei, habe sie festgestellt, dass in der Wohnung sämtliche Schlüssel von den Türen entfernt worden seien. Bereits vor diesen Ereignissen sei es zu diversen Drohungen seitens ihres Vaters gegen sie, ihren Freund und dessen Familie gekommen. 
 
B.   
Wegen Ausführungsgefahr wurde X.________ am 18. Dezember 2012 in Untersuchungshaft gesetzt und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Als A.________ am 10. Januar 2013 ihren Strafantrag betreffend Drohung und Beschimpfung zurückzog und der psychiatrische Gutachter keine Ausführungsgefahr feststellen konnte, wurde X.________ gleichentags entlassen. 
 
 In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen X.________ vollumfänglich ein, unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung. 
 
 Die Beschwerde von X.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juli 2013 ab. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2013 sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien vollständig dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen, und für die zu Unrecht ausgestandene Haft seien ihm eine Haftentschädigung von Fr. 4'600.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Das von der Vorinstanz bejahte prozessuale Verschulden liege nicht vor, weshalb ihm zu Unrecht die hälftigen Verfahrenskosten auferlegt worden seien.  
 
1.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
 Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter am 16. Dezember 2012 zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, er wisse nicht mehr genau, was er zu ihr gesagt habe. Es könne sein, dass er gesagt habe, er werde sie kaputt machen. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass aus der Zeit vor diesem Streit verschiedene Ereignisse aktenkundig seien. Überdies liege wegen diverser Vorkommnisse eine Gefährdungsmeldung des Gymnasiums B.______ für die Tochter des Beschwerdeführers und deren Freund vor. Insgesamt habe das Verhalten des Beschwerdeführers dazu geführt, dass seine Tochter Angst um ihr Leben und dasjenige ihres Freundes gehabt habe. Dadurch habe er ihr Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt. Sein Gebaren sei schliesslich kausal gewesen für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens, weil seine Tochter keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die Polizei beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe demnach das Strafverfahren gegen sich wegen Drohung und Beschimpfung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise selbst verursacht. Es rechtfertige sich deshalb, ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Beschluss, S. 7 f.).  
 
1.4. Die Vorinstanz begründet das für die Einleitung des Strafverfahrens massgebliche prozessuale Verschulden des Beschwerdeführers mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten. Sie wirft ihm vor, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zum Nachteil seiner Tochter begangen zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, der durch ihn verursachten Störung des seelischen Wohlbefindens seiner Tochter fehle es an der nötigen Intensität, um als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert zu werden. Dabei stützt er sich auf das Bundesgerichtsurteil 1B_21/2012. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte der vermeintlich Geschädigte in jenem Verfahren die Aussagen des dortigen Beschuldigten allerdings gar nicht erst als Bedrohung wahrgenommen. Deshalb durfte nicht davon ausgegangen werden, sein seelisches Wohlbefinden sei massiv gestört worden (Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.5). Die beiden Fälle sind nicht vergleichbar und der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen legt er nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Subsumtion des Sachverhalts unter eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB unzutreffend sein bzw. der Kostenauflage allenfalls ein strafrechtlicher Vorwurf zugrunde liegen soll. Die Rüge ist unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei zu Unrecht eine Entschädigung für die ausgestandene Haft verweigert worden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt gewesen.  
 
2.2. Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Wehrenberg/Bernhard, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, N. 3 zu Art. 431 StPO).  
 
2.3. Haft ist unter anderem zulässig, wenn zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Eine solche Ausführungsgefahr besteht, wenn ernsthafter Anlass zur Annahme besteht, eine Person werde ihre Drohung in die Tat umsetzen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteil 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339).  
 
 Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft, dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 135 I 71 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Unter den konkreten Umständen rechtfertigte sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen drohender Ausführungsgefahr. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Beschluss, S. 9 ff.). Im Zeitpunkt der Festnahme und Haftanordnung war noch keine genaue Risikoeinschätzung möglich. Ein entsprechendes Gutachten musste erst erstellt werden. Da die Androhung einer sehr schweren Straftat im Raum stand, mussten keine allzu hohen Anforderungen an die Konkretheit der Ausführungsgefahr gestellt werden. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Vorkommnisse, anlässlich welcher die Tochter des Beschwerdeführers ihre Angst vor ihm geäussert hatte, sowie angesichts der Gründe für die psychiatrische Behandlung, in der sich dieser befand (u.a. wegen einer somatoformen Schmerzstörung, die darauf hinweise, dass emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme bestünden, sowie wegen einer Persönlichkeitsstörung, die nicht klar zugeordnet werden könne), war sein Verhalten für die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Haftanordnung unberechenbar. Es bestand Abklärungsbedarf, während dessen Dauer die Sicherheit der Bedrohten nicht anders gewährleistet werden konnte (vgl. E. 2.4.3), als durch eine vorübergehende Inhaftierung des Beschwerdeführers.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Ausführungsgefahr habe nie bestanden. Der ihn behandelnde Psychiater habe bereits mit Bericht vom 19. Dezember 2012 festgehalten, dass er sich ihm gegenüber stets glaubhaft von Gewalthandlungen distanziert habe und aufgrund der bestehenden Diagnostik nicht von einer (im Vergleich zu psychisch Gesunden) erhöhten Fremdgefährlichkeit auszugehen sei. Ausserdem hätten die Behörden in keiner Weise berücksichtigt, dass er in seiner Vergangenheit bis auf ein Verkehrsdelikt noch nie straffällig geworden sei.  
 
 Was den Bericht des behandelnden Psychiaters anbelangt trifft zwar zu, was der Beschwerdeführer ausführt. Derselbe Psychiater hat in seinem Bericht aber auch mehrfach betont, dass es sich bei seinen Einschätzungen nicht um eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme, sondern um einen Arztbericht handle (vgl. act. 25 ff.). Ausschliesslich gestützt auf diesen Bericht war deshalb keine verlässliche Beurteilung der Ausführungsgefahr möglich. 
 
 In Bezug auf das nahezu blanke Strafregister des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Annahme einer Ausführungsgefahr - im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr - nicht zwingend einschlägige Vortaten erfordert (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Insbesondere unter den konkreten Umständen vermochten fehlende einschlägige Vorstrafen allein nicht ausreichend zu gewährleisten, dass keine Ausführungsgefahr bestand. Mit der aktenkundigen Vorgeschichte inklusive Gefährdungsmeldung und der eskalierten verbalen Auseinandersetzung vom 16. Dezember 2012 sprachen insgesamt genügend Faktoren für eine solche. 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Haftanordnung sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Die Vorinstanz habe das mildere Mittel der Ersatzmassnahme nicht einmal thematisiert.  
 
 Dieser Einwand trifft nicht zu. Bereits das Zwangsmassnahmengericht prüfte eine allfällige Anordnung von Ersatzmassnahmen. Es erwog, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter schon bei deren erstmaligen Auszug aufgelauert habe und nachgefahren sei. Selbst wenn dies seinen Aussagen zufolge auf Wunsch seiner Ehefrau geschehen sein soll, zeige es doch, dass er unter bestimmten Umständen nicht in der Lage sei, sich an ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu halten. Deshalb erschienen Ersatzmassnahmen nicht als geeignet, die Ausführungsgefahr zu verringern (vgl. act. 295). Die Vorinstanz verweist auf die entsprechende Begründung und bestätigt diese als zutreffend (Beschluss, S. 10). 
 
 Anders als beispielsweise in BGE 140 IV 19 gab es vorliegend noch kein psychiatrisches Gutachten, das die Ausführungsgefahr bei Einhaltung einer räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten als gering einstufte und somit die Anordnung von Ersatzmassnahmen als ausreichend erscheinen liess (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.6). Unter den gegebenen Umständen und beim damals aktuellen Kenntnisstand war es legitim, Ersatzmassnahmen als ungenügend zu erachten. Solange keine Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens vorlagen, die eine andere Lösung nahe legten, durften die Behörden davon ausgehen, dass Ersatzmassnahmen nicht dieselbe Sicherheit zu gewährleisten vermochten und damit nicht den gleichen Zweck erfüllten wie die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Diese hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand. 
 
2.4.4. Ein psychiatrisches Gutachten wurde nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers umgehend in Auftrag gegeben und bis am 11. Januar 2013 in Aussicht gestellt, was einer sehr kurzen Frist entspricht. Am 10. Januar 2013 zog die Tochter des Beschwerdeführers ihren Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung zurück. Nach telefonischer Rücksprache mit dem psychiatrischen Gutachter, demgemäss keine Hinweise oder psychopathologische Befunde für eine konkrete Ausführungsgefahr sprachen, wurde der Beschwerdeführer am selben Tag aus der Haft entlassen.  
 
 Die Haftentlassung wurde demnach verfügt, sobald die Ausführungsgefahr gestützt auf die Ergebnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens als nicht gegeben erachtet werden konnte. Damit ist auch die Haftdauer als verhältnismässig einzustufen. 
 
2.4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Haftanordnung eine genügende Grundlage zur Annahme einer Ausführungsgefahr bestand, eine Ersatzmassnahme nicht in Frage kam und die Inhaftierung des Beschwerdeführers somit rechtmässig erfolgte. Indem er sofort aus der Haft entlassen wurde, sobald der psychiatrische Gutachter eine Ausführungsgefahr verneinte, blieb die Präventivhaft auch in ihrer Dauer verhältnismässig. Sie war demzufolge nicht rechtswidrig, sondern hat sich lediglich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen, weil das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Sein Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch beurteilt sich folglich nach Art. 429 StPO.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens unter anderem einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).  
 
 Eine Genugtuung nach Art. 429 StPO kann die Strafbehörde gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit a StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei Verfahrenseinstellung und Freispruch eine Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4). 
 
2.5.2. Dass die Voraussetzungen für die (teilweise) Auferlegung der Verfahrenskosten erfüllt waren, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat das Verfahren (insbesondere wegen Drohung, die den Grund für die Inhaftierung bildete) schuldhaft verursacht. Demnach durfte ihm die Ausrichtung einer Genugtuung für die erstandene Haft verweigert werden. Der angefochtene Beschluss verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Die einseitige vorinstanzliche Begründung verletze nicht nur sein rechtliches Gehör, sondern sei auch nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.  
 
3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 135 I 313 E. 1.3; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Weshalb die Begründung des angefochtenen Beschlusses ungenügend bzw. nicht nachvollziehbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar. Er bringt nichts vor, was geeignet wäre, eine Gehörsverletzung zu begründen oder Willkür zu belegen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als ungenügend substanziiert. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler