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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_17/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Büro B-3, Postfach, 8610 Uster, 
Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, Postfach, 8340 Hinwil. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Verlängerung der Untersuchungshaft mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids und mangels Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingaben vom 19. und 27. Mai 2022 das bundesgerichtliche Urteil beanstandet und sinngemäss um dessen Revision ersucht; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann; 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht und Rechtsanwältin Claudia Kolb, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli