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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_144/2023  
 
 
Urteil vom 20. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung sowie Beweisanträge, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Februar 2023 (UE230037-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen B.________ eingestellt. Dagegen hat A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben, welches ihr mit Verfügung vom 24. Februar 2023 eine Frist von 30 Tagen ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'100.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Mit Eingabe vom 13. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung an das Bundesgericht und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 BGG). Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier