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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_18/2021  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2020 (VBE.2020.389). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 5. Januar 2021 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Dezember 2020 zugestellten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2020, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Februar 2021 abgelaufen ist, 
dass innert dieser Frist keine Beschwerdeergänzung eingegangen ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 5. Januar 2021 als "Beschwerdeschrift" betitelt ist, ansonsten einzig noch die Bitte enthält "die leidige Angelegenheit gemäss den beiliegenden Unterlagen zu beenden", 
dass damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift offensichtlich nicht genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel