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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_574/2007/bnm 
 
Urteil vom 11. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher,Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürg Brühwiler, 
 
gegen 
 
1. F.________, 
2. G.________, 
3. H.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Christa Hostettler, 
 
Gegenstand 
Einstweilige Verfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (fortan: Beschwerdeführer), sowie F.________, G.________ und H.________ (fortan: Beschwerdegegner) sind Mitglieder der Erbengemeinschaft des am 13. Juli 2005 verstorbenen V.________. Infolge Zerstrittenheit unter den Erben konnte bis anhin noch keine Teilung der Erbschaft stattfinden, weshalb die Erben noch Gesamteigentümer der Grundstücke Nrn. aa, bb, cc, dd, ee, ff, gg und hh, allesamt gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde R.________, sind. 
 
B. 
Am 16. April 2007 reichten die Beschwerdegegner beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Beschwerdeführer ein Gesuch gemäss § 255 lit. a ZPO/SO, eventuell gemäss § 255 lit. c ZPO/SO ein. Sie verlangten dabei, es sei den Beschwerdeführern unter Strafandrohung zu untersagen, die obgenannten Grundstücke zu bewirtschaften, durch Dritte bewirtschaften zu lassen oder auf andere Art und Weise zu nutzen. Nachdem der Gerichtspräsident dieses Bewirtschaftungs- und Nutzungsverbot ohne Anhörung der Beschwerdeführer superprovisorisch verfügt hatte, hiess er das Gesuch im Befehlsverfahren gestützt auf § 255 lit. a ZPO/SO mit Urteil vom 5. Juni 2005 vollumfänglich gut. 
 
C. 
Der von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Rekurs wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. September 2007 ab. 
 
Gegen dieses obergerichtliche Urteil sind die Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Auf die Klage (das Gesuch) der Beschwerdegegner sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt jedoch ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Nutzung von Grundeigentum stellt eine vermögensrechtliche Zivilsache dar (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BGG). Das Erreichen der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird dabei von den Beschwerdegegnern bestritten. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der Erbengemeinschaft könnten für maximal Fr. 10.-- pro Are verpachtet werden, wobei die Dauer auf eine Pachtperiode beschränkt sei. Die geforderte Streitwertgrenze werde somit aufgrund der Uneinigkeit über die Verpachtung der Grundstücke ab November 2006 bei Weitem nicht erreicht. 
 
Die fraglichen landwirtschaftlichen Grundstücke der Erbengemeinschaft wurden gestützt auf eine Ausnahmebewilligung für eine abgekürzte Pachtdauer des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Solothurn den Pächtern für nur eine Pachtperiode (1. Januar bis 31. Oktober 2006) verpachtet. In Anbetracht des Ausnahmecharakters dieser Kurzpacht ist jedoch zur Bemessung des Streitwertes von der Mindestpachtdauer von landwirtschaftlichen Grundstücken von sechs Jahren (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG], SR 221.213.2) auszugehen. Bei der Annahme eines Pachtzinses von Fr. 10.-- pro Are wird der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- bei einer Gesamtgrösse der landwirtschaftlichen Grundstücke von 513 Aren daher knapp erreicht. 
 
1.2 Das Befehlsverfahren gemäss § 255 lit. a ZPO/SO ist zulässig zur raschen Durchsetzung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen (vgl. dazu: Heidi Huber-Zimmermann, Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1980, S. 44 ff.; Walter Keller/Raoul Stampfli, Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn mit Praxis des Obergerichts, Bern 1999, S. 71). Einem solchen Sachurteil kommt wie einem im ordentlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis materielle Rechtskraft zu, ungeachtet des Verfahrensausgangs (vgl. dazu zur zürcherischen ZPO, die eine praktisch gleichlautende Bestimmung kennt: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997, N. 2b zu § 212 ZPO/ZH; vgl. weiter allgemein: Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.1.5 zu Art. 48 OG; BGE 109 II 26 E. 1 S. 27). Es hat somit verfahrensabschliessenden Charakter und demnach aufgrund dieses rein prozessualen Kriteriums (vgl. BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 mit Hinweis) als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu gelten. Da jedoch jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen kann (Art. 604 Abs. 1 ZGB), ist das von der Vorinstanz verfügte Bewirtschaftungs- und Nutzungsverbot nicht auf Dauer angelegt. Daher handelt es sich vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (zum Begriff der vorsorglichen Massnahme: BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 440 für den Eheschutz; III 589 E. 1 S. 590 für den Arrest; III 638 E. 2 S. 638 für den Besitzesschutz), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und überdies das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, den Beschwerdegegnern gehe ein eigentliches Rechtsschutzinteresse ab, da die durch Drittpersonen erfolgte Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter ab dem Frühjahr 2007 im Interesse aller Erben erfolgt sei. Der Missbrauch des von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Klagerechts (Art. 2 Abs. 2 ZGB) habe den Verlust ihres Rechtschutzinteresses zur Folge, weshalb auf die Klage (das Gesuch) nicht einzutreten sei. 
 
Das Rechtsschutzinteresse als Eintretensvoraussetzung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird im BGG ausdrücklich erwähnt. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist demnach berechtigt, wer unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels in der Regel ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraus (BGE 123 II 285 E. 4 S. 286). Die Beschwerdeführer müssen eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Dies setzt praxisgemäss voraus, dass sie aktuelle und praktische Interessen wahrnehmen und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwerfen (BGE 120 Ia 258 E. 1 S. 258). Vorliegend besteht ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Bewirtschaftungs- und Nutzungsverbots der landwirtschaftlichen Grundstücke, da der im angefochtenen Entscheid erwähnte Verkauf derselben (vgl. E. 3 S. 4 unten) auch durch das dort erwähnte Schreiben des Erbschaftsliquidators nicht belegt werden kann. Das Brachliegen der streitgegenständlichen Grundstücke ist demnach eine blosse Folge des gerichtlich verfügten Verbots. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die vier Pächter M.________, N.________, O.________ und P.________, die im Jahre 2006 noch über einen Pachtvertrag über die genannten - im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft stehenden - landwirtschaftlichen Grundstücke verfügten, hätten im Frühjahr 2007 mit deren Bewirtschaftung begonnen. Diese hätten sie aus eigener Entscheidung und somit weder im Auftrag noch unter Gutheissung der Beschwerdeführer aufgenommen. Die diesbezüglichen Beweisanträge (Bestätigungsschreiben der vier Pächter, deren Anrufung als Zeugen sowie das Bestätigungsschreiben des Erbschaftsliquidators W.________) seien im angefochtenen Entscheid jedoch nicht berücksichtigt worden. 
 
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gerichtsinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). 
 
Wohl hat die Vorinstanz nicht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung genommen (vgl. kantonaler Rekurs S. 6 f.). Der verfassungsmässige - wie auch der zivilrechtliche - Beweisführungsanspruch bedingt nun aber Beweisanträge, die nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entsprechen (BGE 119 Ib 492 E. 5 b/bb S. 505; 117 Ia 262 E. 4a S. 268). Dass die Beschwerdeführer nicht dartun, inwiefern sie die angeführten Beweisanträge innert der vom kantonalen Recht geforderten Frist gestellt hätten, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführer der Vorinstanz keine Verletzung von kantonalen Verfahrensrechten vorwerfen und somit nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden kann. Dass ein kantonales Gericht sich mit (mehreren) Beweisanträgen in keiner Weise auseinander setzt und sie einfach mit Stillschweigen übergeht, ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör dem Grundsatz nach nicht vereinbar (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 552; 126 II 63 nicht veröffentlichte E. 6). Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung muss sich aus dieser zumindest implicite ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht (BGE 128 III 4, nicht publizierte Erwägung 3c mit Hinweisen). Diese Voraussetzung kann hier als erfüllt betrachtet werden: Bei den angeblich eigenmächtig handelnden Pächtern handelt es sich unter anderem um den Ehemann einer Beschwerdeführerin sowie um zwei Schwiegersöhne einer weiteren Beschwerdeführerin. Das Obergericht durfte demnach ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen, die beantragten Beweismittel vermöchten seine Überzeugung, die Beschwerdeführer hätten die Macht gehabt, die von ihren Verwandten ausgeübte Eigenmacht einzudämmen, nicht zu ändern. Auch durfte es die Passivlegitimation der Beschwerdeführer stillschweigend bejahen und die Beweisanträge somit willkürfrei und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verwerfen (vgl. zum Ganzen die Darstellung und die Nachweise bei Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 378). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG durch die Vorinstanz. Diese habe das Ehepaar U.________ als bisherige Pächter bezeichnet. Dabei habe ausschliesslich der Ehegatte der Miterbin C.U.________, M.U.________, im Jahre 2006 einzelne landwirtschaftliche Grundstücke der Erbengemeinschaft gepachtet. Da die Beschwerdeführer weder Auftrag an die Drittpächter noch ihre Zustimmung zu deren Handeln erteilt hätten, hätte die Klage gegen die Pächter gerichtet werden müssen. 
 
3.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich hinsichtlich der Personen der bisherigen Pächter als etwas ungenau. Dies kann jedoch noch nicht zur Aufhebung desselben führen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz die Bewirtschaftung des Landes im Frühjahr 2007 nicht bestreiten. Dabei wussten die Beschwerdeführer, dass die bisherigen Pächter diese vornahmen und billigten diese auch. Vor diesem Hintergrund war das Gesuch denn auch gegen die Beschwerdeführer zu richten. 
 
Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung ist die Kognition des Bundesgerichts bei der Beschwerde in Zivilsachen eine auf Willkür beschränkte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Da nach dem oben (E. 1.2) Ausgeführten gegen den angefochtenen Entscheid jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) geltend gemacht werden kann, gelangen die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die vorliegenden Verhältnisse entsprechen demnach denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), weshalb eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage kommt, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (für die Verfassungsbeschwerde: Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Wird dies geltend gemacht, so ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; III 585 E. 4.1 S. 588). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhaltsrüge genügt diesem qualifizierten Rügeprinzip nicht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen, wonach sie allenfalls Kenntnis hatten von der Bewirtschaftung des Landes, jedoch nie ihre Zustimmung dazu erteilten, erweisen sich als rein appellatorisch. 
 
3.3 Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern weiter erhobene Rüge der willkürlichen Anwendung von § 255 lit. a ZPO/SO. Deren blosse Behauptung, eine diesbezügliche Klage setze unbestrittene oder sofort feststellbare tatsächliche Verhältnisse voraus, welche im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben seien, vermag dem Rügeprinz ebenfalls nicht Genüge zu tun. 
 
4. 
Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, die Vorinstanz habe Art. 653 Abs. 2 ZGB zu Unrecht angewandt, womit sie in Willkür verfallen sei. Sie hätten einen Erbenvertreter nur deswegen beantragt, damit dieser über die Verpachtung entscheide, und nicht um die fraglichen Grundstücke wiederum an die bisherigen Pächter verpachten zu können. 
 
Diese Vorbringen der Beschwerdeführer zum Erbenvertreter gehen allesamt an der Sache vorbei und lassen die Anwendung von Art. 653 Abs. 2 ZGB nicht als verfassungswidrig erscheinen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Teil der Erbengemeinschaft es duldete, dass Dritte, bzw. Nichterben, ohne Zustimmung der anderen Erben Güter der Erbmasse bewirtschafteten. Der diesbezügliche Willkürvorwurf der Beschwerdeführer scheitert auch hier an der Rügepflicht (vgl. oben E. 1.2). Ferner ist der Verweis auf Akten des kantonalen Verfahrens unbeachtlich, hat doch die Begründung der Beschwerde in der Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 116 II 92 E. 2 S. 93 mit Hinweis). Nicht einzutreten ist daher auf die vorliegende Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführer auf die Akten des kantonalen Verfahrens um Einsetzung eines Erbenvertreters verweisen. 
 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer solidarisch kosten- (Art. 66 Abs.1 und 5 BGG) und entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Ruppen