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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
2C_29/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, Serbien, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat 
Dr. Alex Hediger, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration.  
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 5. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.A.________ (geb. 1959) ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam zunächst als Saisonnier in die Schweiz und erhielt 1993 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem Jahr 2000 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet. Diese lebt zusammen mit dem am 30. Dezember 1992 geborenen gemeinsamen Sohn B.A.________ in Serbien. 
 
B.  
 
 Am 15. Oktober 2009 stellte A.A.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft gab dem Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau statt, wies aber am 11. Februar 2010 das Gesuch betreffend den Sohn B.A.________ mit der Begründung ab, dass hierfür die Fristen abgelaufen seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos (Entscheid vom 16. November 2010). Mit Urteil vom 22. Juni 2011 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen eingereichte Beschwerde gut und wies die kantonale Migrationsbehörde an, B.A.________ eine Einreisebewilligung zu erteilen unter der Bedingung, dass auch die Kindesmutter von der bereits zuvor erteilten Einreisebewilligung Gebrauch macht. Daraufhin unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Sache dem Bundesamt für Migration (hiernach: Bundesamt). Dieses verweigerte mit Verfügung vom 19. März 2012 die Zustimmung zur Bewilligungserteilung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2013 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde vom 10. Januar 2014 beantragen A.A.________ und B.A.________ unter Kostenfolge die Aufhebung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils bzw. der Verfügung des Bundesamtes vom 19. März 2012. Es sei die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung mit entsprechender Einreisebewilligung für B.A.________ zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zwecks Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit entsprechender Einreisebewilligung für B.A._______ an die Vorinstanz bzw. das Bundesamt zurückzuweisen. 
Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt für Migration die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG, der grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann; die Bezeichnung des Rechtsmittels als blosse "Beschwerde" schadet dabei nicht (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1 S. 499; 134 III 379 E. 1.2 S. 382; Urteil 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E.1.1). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 lit. c BGG liegt nicht vor, da die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AuG (SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung geltend machen können. In Bezug auf den Art. 43 AuG ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer 2 inzwischen volljährig ist, da er dieses Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs am 15. Oktober 2009 noch nicht erreicht hatte (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2 - 3.9 S. 499 ff.). Da der Beschwerdeführer 2 heute über 18 Jahre alt ist, kann hingegen kein Nachzugsanspruch aus Art. 8 EMRK mehr abgeleitet werden, weil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wird (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 130 II 137 E. 2.1 S. 141; Urteil 2D_58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1).  
 
 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 BGG) ist somit einzutreten. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG laufen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes - am 1. Januar 2008 (AS 2007 5489) -, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer 1 ist seit 2000 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bei Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 war sein Sohn 15 Jahre alt. Mithin galt für ihn die zwölfmonatige Frist gemäss dem zweiten Satz von Art. 47 Abs. 1 AuG. Das Gesuch um Familiennachzug des Sohnes hätte somit bis spätestens Ende 2008 eingereicht werden müssen. Der Beschwerdeführer 1 stellte das Gesuch jedoch erst am 15. Oktober 2009 und somit nach Ablauf der in Art. 47 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist. Damit können die Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung keinen Anspruch mehr ableiten, was von ihnen nicht bestritten wird. Es steht somit einzig zur Diskussion, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen können.  
 
3.  
 
3.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind namentlich gegeben, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE [RS 142.201]; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Dabei ist stets zu prüfen, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; Urteil 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, kann im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil beigezogen werden (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291; 136 II 78 E. 4.7 S. 86; vgl. zu dieser Praxis: BGE 136 II 78 E. 4.1 S. 80; 130 II 1 E. 2 S. 3; 124 II 361 E. 3a S. 386; Urteil 2C_8/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2.1). Zur Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen (Urteil 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Ergebnis die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden.  
 
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG verneint. Der bei Einreichung des Nachzugsgesuchs fast 17-jährige Beschwerdeführer 2 habe die ihn prägende Schul- und Jugendzeit in Serbien verbracht. Zum Zeitpunkt des Gesuchs sei er 6 Monate vor Abschluss seiner Mechanikerlehre gestanden. Da er in Serbien fest verwurzelt gewesen sei, hätte er sich, wäre er in die Schweiz gekommen, erheblichen Integrationsproblemen gegenüber gesehen. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass es für ihn selbst dann, wenn seine Mutter von der Einreisebewilligung in die Schweiz Gebrauch gemacht hätte, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten in Serbien gegeben hätte.  
 
 Die Beschwerdeführer halten dagegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug des Sohnes für erfüllt. Sie führen im Wesentlichen aus, es sei in erster Linie Aufgabe der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der Familiennachzug könne nur verweigert werden, wenn dieser offensichtlich im Widerspruch zum Kindeswohl stehe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, da der Nachzug des Sohnes die Vereinigung der Gesamtfamilie bezweckt habe. Von der Mutter, deren Familiennachzugsgesuch bewilligt wurde, hätte nicht verlangt werden können, ihren damals noch nicht volljährigen Sohn, der sich in der Ausbildung befunden habe, alleine im Ausland zurückzulassen, zumal keine anderen Verwandten oder Bezugspersonen seine Betreuung hätten übernehmen können. 
 
3.3. Die Beschwerdeführer übersehen, dass der Gesetzgeber im Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug mehr zulassen wollte. Gerade deshalb wurde eine Fristenregelung mit unterschiedlichen Fristen je nach Alter der nachzuziehenden Kinder eingeführt. Wurde die Frist, die eine Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt, reicht das blosse Interesse am gemeinsamen Leben nicht aus. Es müssen zusätzlich gewichtige familiäre Gründe für das spätere Nachzugsgesuch geltend gemacht werden (Urteil 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3; Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4).  
 
 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt als wichtiger familiärer Grund nicht, dass zwecks Vereinigung der Gesamtfamilie der bisher mit dem Jugendlichen im Herkunftsland zusammenlebende Elternteil ebenfalls in die Schweiz nachziehen soll (Urteil 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4; Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Das Kindeswohl kann auch bei dieser Konstellation gegen einen Nachzug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen Situation sprechen. Gerade für Jugendliche über 13 Jahre stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (vgl. eben zitiertes Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). 
 
 Der Beschwerdeführer 2 hat einen wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend in Serbien verbracht und wurde dort sozialisiert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hatte er sich zum Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs aufgrund seiner Schul- und Berufsbildung im Heimatland eine passable Ausgangsposition für den Start ins Berufsleben geschaffen. Daraus hat sie zu Recht den Schluss gezogen, dass sich bei Einreichung des Gesuchs dem Beschwerdeführer 2 in Serbien zumindest in beruflicher Hinsicht bessere Perspektiven eröffneten als in der Schweiz, wo er gegebenenfalls beträchtliche Anstrengungen hätte unternehmen müssen, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung zu entkräften. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 über Schulkenntnisse in Englisch und Deutsch verfügt, noch die Möglichkeit, dass seine serbische Berufsausbildung ihm unter Umständen auch in einem schweizerischen Unternehmen dienen könnte, reichen aus, um den ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten entgegenzuwirken. 
 
 Vergeblich berufen sich die Beschwerdeführer im Übrigen auf BGE 136 II 78. Dieses betraf ein innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichtes Nachzugsgesuch für ein 9-jähriges Kind. Die dort gegebene Interessenlage ist nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar, bei der es um ein nach Ablauf der Frist eingereichtes Gesuch für einen im Zeitpunkt der Gesuchstellung fast 17-jährigen Jugendlichen geht. 
 
3.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, es gebe keine Verwandten in Serbien bzw. keine anderen Bezugspersonen, die sich nach dem Wegzug der Mutter um den Sohn hätten kümmern können.  
 
 Nach der Rechtsprechung werden an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland umso höhere Anforderungen gestellt, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die ihm hier drohenden Integrationsschwierigkeiten erscheinen (BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289). Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, zu erklären, dass sie keinen Negativbeweis für das Fehlen von Bezugspersonen erbringen können. Sie weisen jedoch nicht nach, dass sie sich zum betreffenden Zeitpunkt ernsthaft darum bemüht hätten, andere Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn zu finden. Auch behaupten sie nicht, dass die Familie ihre Beziehung ohne den Nachzug der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz nicht mehr wie in den vorausgegangenen Jahren, d.h. an getrennten Wohnsitzen, hätten weiterleben können. Sie machen auch nicht geltend, die Ehefrau sei daran gehindert worden, die Betreuung des Sohnes bis zu dessen Ausbildungsabschluss bzw. Volljährigkeit in Serbien wahrzunehmen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau bei ihrem Sohn in Serbien hätte bleiben und das Familienleben im selben Umfang hätte weitergeführt werden können. 
 
 Es sind im Übrigen keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 2 kurz vor Eintritt ins Erwachsenenalter und den Arbeitsmarkt noch in die Schweiz sollte nachgezogen werden können, nachdem sich der Beschwerdeführer 1 während Jahren nicht um den Familiennachzug bemüht hat, obwohl er seit dem Jahr 2000 über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügte und - gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - zumindest seit 2006 eine stabile Einkommenssituation aufwies. 
 
3.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung aller relevanten Umstände das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG verneint hat.  
 
4.  
 
4.1. Dem Dargelegten zufolge ist die Beschwerde unbegründet und damit abzuweisen.  
 
4.2. Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften für den Gesamtbetrag solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry