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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_184/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1953 geborene A.________ bezog seit September 2009 eine Ergänzungsleistung zur Invalidenrente. Eine im Dezember 2011 durchgeführte periodische Überprüfung ergab, dass der Versicherte infolge eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Am 30. August 2012 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, A.________ habe ab 1. September 2012 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juli 2013 an ihrem Standpunkt fest. 
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 forderte die Ausgleichskasse von A.________ in der Zeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2012 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 22'808.- zurück. Ebenso forderte sie Krankheits- und Behinderungskostenvergütungen von Fr. 243.95 und Fr. 1'069.80 zurück. 
Am 6. Februar 2013 liess A.________ um Erlass der Rückerstattung ersuchen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 festhielt. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ zur Hauptsache hatte beantragen lassen, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihm die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen, Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 22'808.- sowie Fr. 1'069.80 und Fr. 243.95 zu erlassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 29. Januar 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1 mit Hinweis, 9C_14/2007). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, C 257/97). 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2015 ALV Nr. 6 S. 16, 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 3.3; Urteil 9C_496/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.2). 
 
3.   
 
3.1. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen zur Frage nach dem (fehlenden) Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers. Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer habe absichtlich die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen erwirkt, auf die er keinen Anspruch hatte, und sei sich dessen auch bewusst gewesen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil er die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt (resp. nicht verhindert) hat.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hielt fest, als Miteigentümer zur Hälfte eines Zweifamilienhauses, dessen andere Hälfte seinem Sohn gehört, habe der Versicherte nur für die Hälfte der Zinsen für die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden aufzukommen. Der EL-Durchführungsstelle sei ein Fehler unterlaufen; sie habe statt der vom Beschwerdeführer korrekt deklarierten Hälfte den Gesamtbetrag der Hypothekarzinsen in die Berechnung eingesetzt. Dadurch seien die anerkannten Ausgaben und damit die Ergänzungsleistungen zu hoch gewesen und es seien Krankheits- und Behinderungskosten vergütet worden, auf die gar kein Anspruch bestanden hat. Trotz des Fehlers der Durchführungsstelle habe vom Beschwerdeführer die gleiche Aufmerksamkeit wie von jedem Leistungsbezüger erwartet werden können. Die Berechnungsblätter hätten den doppelten Betrag des Hypothekarzinses ausgewiesen; alle anderen mit dem Haus zusammenhängenden Positionen seien mit dem tatsächlichen, d.h. hälftigen Betrag in den Berechnungsblättern aufgeführt gewesen. Dieser Fehler hätte dem Versicherten bei einer Kontrolle auffallen müssen. Aus dem Umstand, dass der Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle den Fehler wiederholt nicht entdeckte, könne nicht geschlossen werden, dass es sich um einen Fehler handelte, der nicht offensichtlich und damit auch bei sorgfältiger Erfüllung der Kontrollpflicht nicht erkennbar gewesen sei. Anders als der Beschwerdeführer habe der Sachbearbeiter diesen Hypothekarzins nicht bezahlt. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte dem Versicherten auffallen müssen, dass die angerechneten Ausgaben für den Hypothekarzins nicht mit den von ihm bezahlten Zinsen übereinstimmten, sondern doppelt so hoch waren. Dazu habe es keiner vertieften Deutschkenntnisse und keiner Kenntnisse des Rechts der Ergänzungsleistungen bedurft. Auch wenn der Beschwerdeführer den Fehler nicht in seiner ganzen Tragweite erkannt hätte, wäre er doch gehalten gewesen, sich zur Klärung an die Durchführungsstelle zu wenden. Das zwinge zur Folgerung, dass er die Berechnungsblätter überhaupt nicht angeschaut hat. Damit habe er die Kontrollpflicht in grober Weise verletzt; die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezuges sei daher nicht erfüllt.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer widerspricht der vorinstanzlichen Betrachtungsweise. Er wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe den Sachverhalt insofern willkürlich festgestellt, als es ausführte, er habe die EL-Berechnungsblätter überhaupt nicht angeschaut. Sodann habe die Berechnung keinen offensichtlichen Fehler enthalten, den er ohne weiteres hätte erkennen müssen, zumal dieser den Sachbearbeitern der EL-Durchführungsstelle mehrmals nicht aufgefallen sei. Der gute Glaube könne ihm nicht abgesprochen werden. Schliesslich habe auch kein Grund bestanden, die EL-Abrechnungen von einer Drittperson kontrollieren zu lassen. Da ein Fehler nicht leicht erkennbar war, habe er keinen Anlass gehabt, der Sache vertieft nachzugehen und einen Dritten zur Überprüfung beizuziehen. Mit der Verneinung des guten Glaubens habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.  
 
3.4.   
 
3.4.1. Die Rüge, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich dargelegt, ist unbegründet. Die Aussage im angefochtenen Entscheid, "der Beschwerdeführer habe die Berechnungsblätter überhaupt nicht angeschaut", ist keine für den Prozessausgang entscheidende Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern als Fazit aus den vorangegangenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zu verstehen.  
 
3.4.2. Es mag zutreffen, dass die Fehler in den Berechnungsblättern für einen Laien ohne Kenntnisse des EL-Rechts nicht offenkundig waren. Immerhin enthielten die Berechnungen unter der Position "Liegenschaftsaufwände" jeweils die gesamten Hypothekarzinsen, während der Eigenmietwert offensichtlich und korrekterweise nur die Hälfte des Zweifamilienhauses betraf. Der zu hohe Hypothekarzins bewirkte den Ausgabenüberschuss, der zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen führte. Wenn der Beschwerdeführer diese Berechnung nicht nachzuvollziehen vermochte, hätte er sich an eine Drittperson wenden müssen. Nachdem sein Sohn bereits das Formular Anmeldung zum EL-Bezug (vom 30. September 2009) samt Beiblatt 1 (Grundeigentum), enthaltend die entsprechenden Angaben zur Höhe der Hypothek und des Eigenmietwerts, ausgefüllt hatte und deshalb mit der Sachlage bestens vertraut war, wäre es naheliegend gewesen, sich auch für die Überprüfung der Berechnungsblätter wiederum an diesen zu wenden, wenn der Versicherte selbst ausserstande war, die Zahlen in den Berechnungsblättern mit denjenigen im Anmeldeformular zu vergleichen. Für eine solche zwecks eines Vergleichs des geltend gemachten Anspruchs mit den ausgerichteten Leistungen unabdingbare Gegenüberstellung waren jedenfalls weder gute Deutschkenntnisse noch ein höherer Bildungsgrad notwendig; anzuwenden war vielmehr nur das Mindestmass an Sorgfalt, das in solchen Fällen nach einem objektiven Massstab gefordert wird. Hinzuweisen bleibt darauf, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Überprüfung eines ganzen Berechnungsblattes, sondern nur um den Vergleich zweier Zahlen (Hypothekarzins und Eigenmietwert) auf dem Beiblatt 1 zum Anmeldeformular und auf dem Berechnungsblatt ging. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Vergleich unterlassen hat, kann unter den gegebenen Umständen nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr liegt ein grobfahrlässiges Verhalten vor, das den guten Glauben zerstört.  
 
3.4.3. Daran ändert auch der Umstand, dass die Durchführungsstelle den Berechnungsfehler über längere Zeit nicht bemerkt hat, nichts. Denn der Fehler der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit des Versicherten zufolge des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 196/05 vom 8. Juni 2006 E. 6.2.2).  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer