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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_544/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Reitze-Page. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt Basel-Stadt, 
vertreten durch Advokat Dr. Robert Sigl, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. August 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Mai 2016 an das Bezirksgericht Zürich gelangte und darum ersuchte, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 sei in der Schweiz vollstreckbar zu erklären; 
dass das Bezirksgericht Zürich festhielt, der Beschwerdegegner habe alle in Anwendung des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12) notwendigen Dokumente vorgelegt, weshalb es das Vollstreckungsgesuch mit Urteil vom 13. Mai 2016 guthiess; 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob und geltend machte, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. März 2013 sei vollkommen zu Unrecht ergangen, weshalb dieses in der Schweiz nicht habe vollstreckbar erklärt werden dürfen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich erwog, eine erstinstanzlich ausgesprochene Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34 oder 35 LugÜ aufgeführten Gründe aufgehoben werden, eine Überprüfung des ausländischen Entscheides in der Sache selbst sei jedoch nicht möglich (Art. 45 LugÜ); 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unkorrektheit des ausländischen Entscheides daher nicht berücksichtigt werden könnten und der Beschwerdeführer keine Gründe für eine Aufhebung der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 34 oder 35 LugÜ geltend gemacht habe; 
dass sich die Beschwerde aus diesem Grund als unbegründet erwies, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2016 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. September 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift Gründe gemäss Art. 27 und/oder 28 LugÜ (und nicht Art. 34 oder 35 LugÜ, wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausgegangen sei), die für die Aufhebung der erstinstanzlich ausgesprochenen Vollstreckbarerklärung sprechen würden, geltend gemacht zu haben; 
dass sich der Beschwerdeführer damit auf die nicht mehr gültige Fassung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 bezieht (SR 0.275.11), aus seinen Ausführungen aber nach wie vor nicht hervorgeht, welche Gründe er im vorinstanzlichen Verfahren für die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung geltend gemacht haben will; 
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen erneut auf die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Urteils beruft; 
dass die Eingabe damit den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, womit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt auf dem Rechtshilfeweg. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page