Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.120/2004 /gnd 
 
Urteil vom 23. März 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd. 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Esther Küng, 
3. Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29, 30 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
vom 8. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geboren am 15. November 1980) befand sich von 1987 bis 1996 in der Obhut der Pflegeeltern X.________ (geboren am 23. November 1948) und Y.________. Das Pflegeverhältnis wurde auf Initiative der Pflegeeltern aufgelöst. Am 20. Mai 1997 meldete A.________ auf dem Polizeiposten Baden, dass sie vom Pflegevater sexuell missbraucht worden sei. 
B. 
Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 12. Juni 2002 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ einge-reichte Berufung am 8. Juli 2004 ab. 
C. 
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit der Letzteren beantragt er dessen Aufhebung. 
D. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
A.________ hat unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 6. April 1999 Folgendes zur Last gelegt: 
"Der Angeklagte hat mehrfach mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen. 
 
A.________, geboren am 15.11.1980, wurde im Jahre 1987 in die Obhut der Pflegefamilie X.________ .... gegeben. In der Zeit, als das Mädchen ca. 7 Jahre alt war, also ab Ende 1987, bis Ende 1995 führte der Angeklagte als Pflegevater mit A.________ regelmässig sexuelle Handlungen aus: 
- Es begann damit, dass die 7-jährige A.________ jeweils am Sonntag zu den Pflegeeltern ins Bett ging und mit dem Angeklagten rangelte. Dabei wurde sie vom Angeklagten im Brust- und Genitalbereich berührt. In der Folge weiteten sich die Übergriffe aus, indem der Angeklagte das Kind, wenn sie allein zu Hause oder im PW unterwegs waren, über und unter den Kleidern am Brust- und Genitalbereich ausgriff. Ebenso liess sich der Angeklagte von A.________ an seinem Genitalbereich berühren. 
- Insbesondere ab 1992, als das Mädchen ca. 12 Jahre alt war, kam es im Schlafzimmer zu gegenseitigen Betastungen an den Geschlechtsteilen. Der Angeklagte zog das Mädchen bei den Berührungen jeweils aus, manchmal auch sich selber, und einmal musste es ihn sogar ausziehen .... . 
- Nachdem A.________ ca. 12 bis 14-jährig war, also 1993 oder 1994, vollzog der Angeklagte erstmals mit ihr den Geschlechtsverkehr. In der Folge kam es bis Ende 1995 weitere Male zum Geschlechtsverkehr, meistens im Schlafzimmer, ca. zweimal im Wohnzimmer und einmal in der Wohnung der Mutter des Angeklagten .... . 
- Ab Ende 1994 kam es einige Male zum Oralverkehr, indem A.________ den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen musste .... . 
- A.________ musste den Angeklagten auch von Hand befriedigen, einmal im Wohnzimmer .... und einmal im Badezimmer .... . 
- Letztmals kam es zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und A.________, als diese ca. 15 Jahre alt war, Ende 1995 ..." 
Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte von Ende 1987 bis Ende 1995 mehrfach sexuell miss-braucht. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeworfenen Sach-verhalt stets vollumfänglich bestritten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift vom 6. April 1999 halte nicht fest, von welcher minimalen Anzahl von Betastungen, Berührungen, Geschlechtsverkehr und Oralverkehr sie ausgehe. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht klar genug, welche sexuellen Handlungen er wann, wie oft, in welchen zeitlichen Ab-ständen begangen haben soll. Daher sei ihm eine Verteidigung sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der Strafzumessung unmöglich gewesen. Damit seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör, seine Verteidigungsrechte und das Anklageprinzip und somit Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verletzt worden. Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in der Anklage bestimmte Zeitabschnitte und Zahlenminima zu umschreiben (staatsrechtliche Beschwerde S. 5 - 7). 
2.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass die Anklageschrift vom 6. April 1999 den Anforderungen nicht genüge und das Anklageprinzip verletzt sei. Gemäss den Erwägungen des Obergerichts wird durch die vorliegende Anklageschrift der Prozessgegenstand rechtsgenüglich bestimmt und der Beschuldigte hinreichend informiert und ist damit die Umgren-zungs- und Informationsfunktion erfüllt. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 9 - 11) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
2.3 Die Geschädigte erstattete im Jahr 1997 als 17-Jährige Anzeige. Die sexuellen Handlungen hatten nach ihrer Darstellung zirka im Jahr 1987 ihren Anfang genommen, als sie 7 Jahre alt war. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Geschädigte nicht genau angeben konnte, an welchen Tagen und wie oft beziehungsweise in welchen zeitlichen Abständen es zu welchen sexuellen Handlungen im Einzelnen ge-kommen war. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass die Geschädigte nicht angeben konnte, wann es erstmals zum Geschlechtsverkehr ge-kommen war, ob 1992 (als sie 12 Jahre alt war) oder 1994 (als sie 14-jährig war). Auch wenn sich daher aus der Anklageschrift die ungefähre Zahl der inkriminierten sexuellen Übergriffe nicht ergibt, geht daraus doch hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Ihm wird zur Last gelegt, dass er seine Pflegetochter ab deren 7. Altersjahr regelmässig sexuell betastete, spätestens ab deren 14. Altersjahr bis Ende 1995, mithin während mindestens eines Jahres, mehrere Male mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, gele-gentlich von ihr verlangte, dass sie sein Glied in den Mund nehme, und zweimal von ihr forderte, dass sie ihn manuell befriedige. Inwiefern es dem Beschwerdeführer bei dieser Umschreibung des eingeklagten Sachverhalts unmöglich gewesen sein soll, sich im Schuld- und/oder im Strafpunkt wirksam zu verteidigen, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Konsequenzen sich seines Erachtens aus den von ihm behaupteten Mängeln ergeben. In Fällen der vorliegenden Art kommt es auch für die Strafzumessung nicht wesentlich auf die genaue Anzahl der sexuellen Übergriffe an. Es ist nicht zu bean-standen, dass die Anklagebehörde und mit ihr das Obergericht davon absahen, irgendeine Mindestzahl festzulegen. 
 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die ersten Befragungen der Geschädigten am 20. und 22. Mai 1997 nicht durch eine Video-aufzeichnung festgehalten wurden. Indem das Obergericht die schran-kenlose Verwertung der Protokolle der nicht audiovisuell festgehalte-nen Befragungen der Geschädigten vom 20. und 22. Mai 1997 zugelassen und derart auf sie abgestellt habe, dass sie die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft eingestuft habe, habe es die Un-schuldsvermutung und die Verteidigungsrechte des Beschwerde-führers sowie kantonales Recht verletzt (staatsrechtliche Beschwerde S. 7 f.) 
3.2 Gemäss Art. 10c Abs. 2 OHG, auf den der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweist, hat die erste Einvernahme des kindlichen Opfers im Strafverfahren so rasch als möglich stattzufinden (Satz 1). Sie wird auf Video aufgenommen (Satz 5). Letzteres dient dazu, die Äusserungen des Kindes in optimaler Weise festzuhalten und eine Wiederholung möglichst überflüssig zu machen (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats zur parlamentarischen Initiative "Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz", BBl 2000 3744 ff., 3759 f.). Art. 10c OHG gemäss Bundesgesetz vom 23. März 2001 ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Er ist daher vorliegend nicht anwendbar. Dass das angefochtene Urteil und der erstinstanzliche Entscheid nach dem Inkrafttreten beziehungsweise dem Erlass dieser Bestimmung gefällt worden sind, ist unerheblich. Massgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Einvernahmen und nicht der Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils, in welchem die Aussage als Beweismittel verwertet wird. Da somit Art. 10c OHG vorliegend nicht anwendbar ist, kann dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn eine erste Einvernahme entgegen Art. 10c Abs. 2 Satz 5 OHG nicht auf Video aufgenommen wird. 
3.3 Nach § 107 Abs. 2 StPO/AG, auf welchen der Beschwerdeführer im Weiteren verweist, "sollen" Kinder, die an Unzuchtsdelikten Erwachsener beteiligt sind, "ohne zwingende Gründe nicht mehr als einmal ..... einvernommen werden". 
 
Eine mehrfache Befragung kann unter anderem dadurch vermieden werden, dass die erste Einvernahme auf Video festgehalten wird. Aus § 107 Abs. 2 StPO/AG ergibt sich indessen nicht, dass die erste Einvernahme des Kindes auf Video aufgenommen werden muss und, wenn dies unterbleibt, nicht verwertbar ist. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 
4. 
4.1 Die Geschädigte (geboren am 15. November 1980) wurde am 20. Mai 1997, als sie Anzeige erstattete, polizeilich befragt. Sie wurde am 22. Mai 1997 sowie am 4. Mai 1998 untersuchungsrichterlich einvernommen. Schliesslich wurde sie an der erstinstanzlichen Haupt-verhandlung vom 12. Juni 2002 einvernommen. Ausserdem wurde die Geschädigte vom psychiatrischen Experten, der im Auftrag des Bezirksgerichts Baden ein Gutachten betreffend ihre Glaubwürdigkeit zu erstellen hatte, am 7. Dezember 2000, am 19. Februar 2001 und am 5. März 2001 befragt. Von diesen drei Gesprächen mit dem Psychiater wurden Videoaufzeichnungen erstellt. 
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Geschädigte somit insgesamt siebenmal einvernommen beziehungsweise befragt wurde. Dies sei unnötig und unsachgemäss. Durch die vielen Befragungen sei die erhebliche Gefahr einer Suggestion entstanden; die Geschädigte habe nicht mehr wissen können, was sie effektiv erlebt habe und was nicht. Indem das Obergericht dieses Suggestionspotenzial ignoriert habe, habe es die Einvernahmeprotokolle willkürlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer weist auch in diesem Zusammenhang auf Art. 10c OHG und § 107 StPO/AG hin (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 f.). 
4.3 Die Bestimmungen, dass kindliche Opfer im Strafverfahren in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden dürfen (Art. 10c Abs. 1 OHG) beziehungsweise dass kindliche Opfer von Sexual-straftaten ohne zwingende Gründe nicht mehr als einmal einver-nommen werden sollen (§ 107 Abs. 2 StPO/AG), dienen in erster Linie dem Schutz des Kindes. Sie beruhen auf der Erkenntnis, dass die Einvernahme über die Umstände der Tat für das kindliche Opfer (re)traumatisierend sein kann. Um eine Sekundärviktimisierung durch die Befragung möglichst gering zu halten, sollte nach Möglichkeit nur eine Einvernahme durchgeführt werden. Oft wird aber namentlich auch zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten eine zweite Einvernahme unumgänglich sein und sind unter Umständen weitere Befragungen erforderlich (siehe zum Ganzen den zitierten Bericht, a.a.O., S. 3759). In Anbetracht des Schutzzwecks der genannten Bestimmungen ist es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer als Beschuldigter deren Verletzung rügen kann. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, hinsichtlich welcher konkreten Einvernahme der Geschädigten inwiefern Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die behauptete Suggestionsgefahr als Folge mehrfacher Befragung verwirklicht haben könnte. 
 
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
5. 
Die Protokolle betreffend die Einvernahmen der Geschädigten vom 20. und 22. Mai 1997 und vom 4. Mai 1998 (Akten des Bezirksgerichts, Doss. 1, p. 88 ff., 104 ff., 132 ff.) sind keine Wortprotokolle. Davon geht auch das Obergericht aus (siehe angefochtenes Urteil S. 19). Weshalb das Abstellen auf die Protokolle aus diesem Grunde unzu-lässig beziehungsweise willkürlich sei, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 10 f.), ist nicht ersichtlich. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die einvernehmende Polizeibeamtin habe vor der ersten Befragung der Geschädigten am 20. Mai 1997 offenkundig bereits über Informationen verfügt, wie sich aus verschiedenen Fragen ergebe. Vermutlich habe ein Vorgespräch stattgefunden, worüber kein Protokoll erstellt worden sei. Es könne daher nicht nachgewiesen werden, dass die Geschädigte ohne Einfluss von Suggestionen ausgesagt habe, zumal die Aussagen nicht wörtlich protokolliert worden seien. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, dass daher das Protokoll der Einvernahme vom 20. Mai 1997 nicht als Beweismittel zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfe. 
6.2 Gemäss den Ausführungen des Obergerichts ist nicht bekannt, ob die einvernehmende Polizeibeamtin vor der ersten Einvernahme vom 20. Mai 1997 ein Vorgespräch mit der Geschädigten geführt hat. Aus den Akten gehe einzig hervor, dass die Geschädigte am 20. Mai 1997 um 11.00 Uhr Meldung erstattet habe und um 14.00 Uhr befragt worden sei. Selbst wenn ein Vorgespräch stattgefunden haben sollte, seien bei der Befragung keine Hinweise auf irgendwelche, geschweige 
 
denn massgebende, Suggestionseinflüsse ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 19). 
6.3 Die Auffassung des Obergerichts, dass solche Einflüsse nicht ersichtlich sind, ist nicht willkürlich, wie eine Durchsicht des Protokolls der Einvernahme vom 20. Mai 1997 ergibt (siehe Akten des Bezirks-gerichts, Doss. 1, p. 88 - 95). 
7. 
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2002 wurde der Experte, der das Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Ge-schädigte erstellt hatte, als Zeuge befragt (kant. Akten p. 220 ff.). 
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass eine "formelle Ermahnung und Belehrung als Gutachter i.S. von Art. 307 StGB" unterblieben sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 11 Ziff. 29). Welche Schlüsse daraus zu ziehen seien, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 21) verwiesen werden. 
7.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird beanstandet, dass der Experte nur zu seiner eigenen Befragung vorgeladen wurde und daher bei der Einvernahme der übrigen Zeugen nicht anwesend war und dass er auch nicht über den Inhalt von deren Aussagen informiert wurde. Damit sei es dem Gutachter verunmöglicht worden, allfällige Korrekturen an seiner Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten vorzunehmen, wodurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Aussagen des Zeugen Z.________ betreffend dessen sexuelle Kontakte mit der Geschädigten verwiesen (staatsrechtliche Beschwerde S. 11 f.). 
7.2.1 Z.________ (geboren 1980), der Adoptivsohn des Beschwerde-führers und somit quasi "Stiefbruder" der Geschädigten, hatte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. März 1998 von Dok-torspielen mit der (gleichaltrigen) Geschädigten in der Kindheit berichtet (Akten des Bezirksgerichts, Doss. 1, p.128). In der erst-instanzlichen Hauptverhandlung sagte der Zeuge Z.________ aus, anlässlich eines Aufenthalts der Familie in Österreich ca. 1993/1994 sei zwischen ihm und der Geschädigten mehr gewesen, mal oral und einmal eingedrungen (kant. Akten p.134 f.). 
 
Auf die Frage der Verteidigung, ob diese Ereignisse sein Gutachten beeinflussen würden, antwortete der Experte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der sexuelle Kontakt mit dem Stiefbruder die Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle nicht beeinflusse (angefochtenes Urteil S. 21/22, 23; kant. Akten p.228). 
7.2.2 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 12) dagegen vorgetragen wird, ist unbegründet. Es ist unerheblich, dass der Gutachter nicht vom Vorsitzenden des Bezirksgerichts, sondern durch Zusatzfrage der Verteidigung auf diese neuen Informationen hingewiesen und dass das Protokoll der Zeugenaussage von Z.________ dem Gutachter nicht vorgelesen wurde. Im Übrigen hatte die Verteidigung dies selber nicht beantragt und in diesem Punkt auch keine weiteren Zusatzfragen gestellt, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem war dem Experten ohnehin bekannt, dass laut Aussagen der Geschädigten zwischen dieser und dem "Stiefbruder" gewisse sexuelle Kontakte stattgefunden hatten. Anlässlich der Videobefragung vom 7. Dezember 2000 hatte die Geschädigte erklärt, mit 11 oder 12 Jahren hätten sie und der Adoptivsohn des Beschwerdeführers ein paarmal versucht, miteinander zu schlafen, doch habe es nicht funktioniert, weshalb man es dann gelassen habe (angefochtenes Urteil S. 21). Der Experte hat gemäss seinen Aus-sagen diese Frage nicht weiter verfolgt, da sie nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen sei, und im Übrigen darauf hingewiesen, dass sexuelle Beziehungen unter Stiefgeschwistern häufiger vorkämen als unter leiblichen Geschwistern (siehe kant. Akten p. 226). 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer rügte im Berufungsverfahren, dass sowohl das Glaubwürdigkeitsgutachten als auch dessen Würdigung durch das Bezirksgericht in verschiedener Hinsicht mangelhaft seien. 
 
Das Obergericht hat nach einzelnen Erwägungen zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen (angefochtenes Urteil S. 22 ff.) festgehalten, dass die sorgfältigen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten als Person sowie zur Glaub-haftigkeit ihrer Aussagen zutreffend sind, und es hat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen (angefochtener Entscheid S. 25). Das Obergericht hat zu weiteren Fragen auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen, so zu den Fragen des möglichen Einflusses der bei der Geschädigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persön-lichkeitsstörung vom Borderline-Typus, siehe Gutachten S. 27, kant. Akten p. 63) auf deren Glaubwürdigkeit als Person sowie zu den Möglichkeiten eines allfälligen Racheakts beziehungsweise der Be-schuldigung eines falschen Täters (angefochtenes Urteil S. 25). Das Obergericht hat sich in Auseinandersetzung mit den vom Beschwerde-führer erhobenen Rügen auch mit verschiedenen Umständen aus-einander gesetzt, welche die Begutachtung erschwerten (angefoch-tenes Urteil S. 26 f.), sowie mit der Frage, ob die Geschädigte durch Drittpersonen und/oder durch die Lektüre von Literatur betreffend sexuellen Missbrauch (unter anderem in der Jugendzeitschrift "Bravo") suggestiv beeinflusst worden sein könnte (angefochtenes Urteil S. 28 ff.). 
8.2 Im Gutachten wird zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Explorandin unter anderem Folgendes ausgeführt (Gutachten S. 28, kant. Akten p. 64 ): 
"Einleitend sei festgehalten, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Expl. durch drei Faktoren erheblich erschwert ist: 
 
- Die oben dargelegte Persönlichkeitsstörung [d.h. die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus] beinhaltet Probleme in den Bereichen Beziehungsfähigkeit und Sexualität, welche mit den geltend gemachten Erlebnissen der Expl. interferieren können. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die von der Expl. berichteten sexuellen Übergriffe nicht einem realen Erlebnis entsprechen können. 
- Die Übergriffe liegen relativ weit zurück und sollen sich über eine lange Zeit hingezogen haben. Ausserdem haben bereits vor der psychiatrischen Untersuchung mehrere Befragungen stattgefunden. Diese beiden Umstände erschweren eine Anwendung von aussagepsychologischen Methoden, so dass sich eine gewisse Unschärfe unserer Beurteilung nicht vermeiden lässt. 
- Schliesslich stand die Expl. zur Zeit der Begutachtung in psychiatrischer Behandlung und unter dem Einfluss von beruhigenden Medikamenten in einer hohen Dosierung. Dies erschwerte die psychiatrische Beurteilung der Aussagen. 
 
Wir versuchen, diese diagnostischen Schwierigkeiten derart zu entschärfen, dass wir uns bei unserer Beurteilung (auch) sehr stark auf die aktenkundigen Sachverhalte und Angaben der Expl. abstützen, welche wir im Hinblick darauf im Kapitel 1 relativ ausführlich zitiert haben." 
Für die Qualitätsanalyse der konkreten Aussagen der Explorandin zu den inkriminierten Straftaten verwendete der Experte insbesondere die von Steller und Köhnken kategorisierten Realkennzeichen, welche laut Gutachten dann zur Anwendung gelangen, "wenn das Aussage-material ausreichend dokumentiert ist und erhebliche Suggestions-einflüsse ausgeschlossen sind" (kant. Akten. p. 65 unten). Der Gutachter fand im vorliegenden Fall (in Kenntnis der damals vorhandenen Akten) "keine Hinweise auf ins Gewicht fallende Suggestionseinflüsse"; doch sei "das Aussagematerial leider etwas lückenhaft" (Gutachten S. 30, kant. Akten p. 66). Im Gutachten wird nach Prüfung der einzelnen Realkennzeichen unter anderem Folgendes ausgeführt (S. 33, kant. Akten p. 69): 
"Bei der Wertung der Realkennzeichen muss berücksichtigt werden, dass die Expl., insbesondere im Rahmen von Einvernahmen, den Sachverhalt schon wiederholt dargestellt hat, so dass gewisse Merkmale mit geringerer Wahrscheinlichkeit erwartet werden können [z.B. spontane Verbesserungen eigener Aussagen]. 
 
Als die wichtigsten Argumente dafür, dass die Aussagen der Expl. einem realen Erlebnis entsprechen, beurteilen wir die ausgeprägte Konstanz ihrer Aussagen über mehrere Jahre sowie die Feststellung, dass das von der Expl. geschilderte angebliche Vorgehen des Pflegevaters bei den sexuellen Übergriffen sich mit dem in der forensischen Psychiatrie bekannten idealtypischen Ablauf von ähnlichen Sexualstraftaten deckt. Die Aussagen sind in sich logisch und kohärent. Erinnerungslücken werden von der Expl. deklariert. Insgesamt ist aber die aussagepsychologische Beurteilung der Schilderungen der Expl. mässig ergiebig. Wie bereits erwähnt, könnte der Mangel an Realkennzeichen aber durch gewisse Umstände erklärt werden." 
Zur Bedeutung der diagnostizierten krankheitswertigen Persönlich-keitsstörung hält der Experte unter anderem Folgendes fest (Gut-achten S. 33/34, kant. Akten p. 69/70): 
"Die schweren psychischen Krisen, die die Expl. in den letzten zwei bis drei Jahren durchgemacht hat und die zu wiederholten psychiatrischen Hospitalisationen führten, sind primär Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, könnten theoretisch aber durchaus durch allfällige sexuelle Übergriffe ausgelöst worden sein. Sie können weder als Argument für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Expl. verwendet werden." 
Der Experte befasst sich schliesslich mit der Frage nach möglichen Motiven der Explorandin für eine allfällige Falschaussage und führt dazu Folgendes aus (Gutachten S. 34, kant. Akten p. 70): 
"Der belastete Pflegevater äussert, dass er ein Rache- oder Vergeltungsmotiv vermutet, weil sich die Expl. gegenüber ihrem Pflegebruder benachteiligt gefühlt habe. Dieses Motiv würde eher schwach begründet erscheinen, wenn es nicht durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung der Expl. tendenziell gestützt werden könnte (Personen mit Borderline-Persönlichkeitsstörungen neigen zu unangemessen erscheinenden Reaktionen im Rahmen von Beziehungsproblemen). Diese Überlegung ist allerdings theoretischer Natur. Ein darauf aufbauendes Motivgefüge kann im konkreten Fall weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden, zu dürftig sind die uns zur Verfügung stehenden 'hard facts'". 
Zusammenfassend hält der Experte Folgendes fest (Gutachten S. 34, kant. Akten p.70): 
"Mit den Methoden der Aussagepsychologie lässt sich der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Expl. nicht beweisen, es liegen aber deutliche Hinweise dafür vor, dass den Aussagen ein reales Erleben zugrunde liegen könnte. Die psychiatrische Krankheit [Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus] macht die Expl. nicht grundsätzlich als Zeugin ungeeignet. Insbesondere sind ihre Aussagen nicht derart, dass sie offensichtlich durch die Krankheit beeinflusst wären. Als Folge der Borderline-Persönlichkeit zu erwarten wären nämlich massive Entwertungen des Objektes [d.h. des Beschuldigten], emotionale Schilderungen und Übertreibungen von realen Sachverhalten [z.B. der Blutung nach dem Geschlechtsverkehr], mangelnde Konstanz bei den Aussagen; solche Merkmale lassen sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen. Psychiatrische Grundkrankheit, gutachterliche Untersuchung unter dem Einfluss einer hochdosierten medikamentösen Therapie sowie wiederholte Befragungen im Vorfeld der Begutachtung schränken jedoch die Aussagekraft unserer Glaubhaftigkeitsabklärung ein." 
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Experte als Zeuge auf entsprechenden Vorhalt unter anderem aus, dass die Aussagekraft des Gutachtens aus den darin genannten drei Gründen "nicht sehr stark" sei (kant. Akten p. 221). Im vorliegenden Fall seien für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung weniger Merkmale als üblich heranziehbar gewesen. Einzelne Merkmale sprächen aber ganz klar für die Glaubhaftigkeit (kant. Akten p. 222). Die Irrtumsgefahr sei grösser, je weniger Merkmale heranziehbar seien. In casu seien weniger Merkmale heranziehbar gewesen, aber die vorhandenen seien glaubhaft (kant. Akten p. 222). 
8.3 Das Obergericht durfte mit dem Bezirksgericht ohne Willkür den Schluss ziehen, dass die Ausführungen des Experten im Gutachten vom 17. Oktober 2001 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2002 trotz der darin erwähnten Vorbehalte, Ein-schränkungen und Ungewissheiten für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen betreffend die inkriminierten Handlungen sprechen. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen, weitgehend in Wiederholung der im Berufungsverfahren erhobenen Einwände, vorbringt (staats-rechtliche Beschwerde S. 13 - 19), ist unbegründet. Auch wenn bei lange zurückliegenden Ereignissen an das Merkmal der Aussage-konstanz weniger hohe Anforderungen gestellt werden, ergibt sich daraus entgegen einem Einwand in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 14) nicht, dass dieses Realkennzeichen kaum mehr aussagekräftig und das Abstellen hierauf willkürlich sei. Der weitere Einwand, das Merkmal des idealtypischen deliktischen Ablaufs könne vorliegend nicht herangezogen werden, stützt sich allein auf die Behauptung, dass die Geschädigte zu derartigen Schilderungen lediglich aufgrund vieler Beeinflussungsfaktoren im Stande gewesen sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 14). Das Obergericht hat indessen mit dem Bezirks-gericht - und übrigens wie das Gutachten (S. 30 oben) - das Vor-liegen von gewichtigen Suggestionseinflüssen verneint (angefochtenes Urteil S. 28 - 32). Was in der staatsrechtlichen Beschwerde an verschiedenen Stellen (S. 16, 17, 21) dazu punktuell vorgetragen wird, ist appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht genügt. Der Gutachter stützte sich aus den von ihm genannten Gründen auch sehr stark auf die aktenkundigen Sachverhalte und Angaben der Geschädigten (Gutachten S. 28). Allerdings liegen in Bezug auf diese Aussagen der Geschädigten in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen keine Wortprotokolle vor, worauf der Experte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - offenbar mit einem gewissen Bedauern - hin-gewiesen hat (siehe kant. Akten p. 222). Darin liegt aber entgegen einem Einwand in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 15) kein unlösbarer Widerspruch in der gutachterlichen Argumentation. Wes-halb und inwiefern "analog zum Sachverhalt von BGE 128 I 81, 91 ... beanstandet werden" müsse, dass der Experte "unter den gegebenen Umständen überhaupt eine Begutachtung vornahm" (staatsrechtliche Beschwerde S. 16), wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. 
8.4 
Das Bezirksgericht, auf dessen Urteil das Obergericht im Übrigen verweist, hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten entgegen den Behauptungen in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 19) nicht allein gestützt auf das Gutachten bejaht. Vielmehr hat es sich mit eigenen Erwägungen ausführlich damit auseinander gesetzt. Es hat zunächst die Kriterien dargestellt, welche für die Bewertung von Aussagen im Allgemeinen und von kindlichen/jugendlichen Opfern sexuellen Missbrauchs durch Beziehungspersonen im Besonderen massgebend sein können (erstinstanzliches Urteil S. 54 - 59; kant. Akten p. 338 - 343). Es hat in Würdigung verschiedener Zeugen-aussagen und Berichte festgestellt, dass die Geschädigte grund-sätzlich glaubwürdig ist (S. 59 - 61; kant. Akten p. 343 - 345). Es ist aufgrund einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Aussagen der Geschädigten unter Berücksichtigung der von der Wissenschaft allgemein anerkannten Kriterien zum Schluss gekommen, dass diese Aussagen als glaubhaft zu werten sind und einem reellen Geschehen entsprechen (erstinstanzliches Urteil S. 63 - 71; kant. Akten p. 347 - 355). 
 
Mit dieser eingehenden Beweiswürdigung, auf die im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, setzt sich der Beschwerdeführer nicht aus-einander. Er behauptet bloss, die daraus gezogenen Schluss-folgerungen seien das Resultat einer eigenen laienhaften aussage-psychologischen Beurteilung durch das Gericht, die sich in ver-messener Weise über das fachmännische Gutachten hinwegsetze (staatsrechtliche Beschwerde S. 3). Die Rüge ist unbegründet. Das angefochtene Urteil (S. 24) und der erstinstanzliche Entscheid (S. 55; kant. Akten p. 339) gehen zutreffend davon aus, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in erster Linie Aufgabe des Richters ist, der hiefür ein Gutachten als Hilfsmittel heranziehen kann, welches grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (siehe BGE 128 I 81 E. 2 S. 86). Das Obergericht durfte mit dem Bezirksgericht die Schlussfolgerung, dass die Aussagen der Geschädigten glaubhaft sind, ohne Willkür auch auf das eingeholte Gutachten und die ergänzenden Ausführungen des Experten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stützen (siehe E. 8.3 hievor), und es kann daher keine Rede davon sein, dass es sich über das Gutachten hinweg-gesetzt habe. 
9. 
Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge abgewiesen. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht insoweit willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor (staatsrechtliche Be-schwerde S. 19 - 23). 
9.1 Das Obergericht durfte auf eine erneute Einvernahme des bereits im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren als Zeuge einvernommenen Z.________ zu den sexuellen Erfahrungen der Geschädigten ohne Verletzung von Verfassungsrecht verzichten, da von einer weiteren Einvernahme dieses Zeugen keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erwarten waren (siehe ange-fochtenes Urteil S. 37). Im Übrigen kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen (E. 7.2.1) verwiesen werden. Von einer erneuten Einvernahme der ebenfalls bereits im Untersuchungsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragten Ehefrau des Beschwerdeführers und Pflegemutter der Geschädigten durfte das Obergericht ohne Verletzung von Verfassungsrecht absehen, da nicht zu erwarten war, dass die Pflegemutter, die ihren Ehemann entlastet hatte, in einer erneuten Befragung wesentlich andere Aussagen machen würde als in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (siehe dazu kant. Akten p. 205 - 219 sowie das Urteil des Bezirksgerichts, kant. Akten p. 330 - 332). 
 
Inwiefern das Obergericht durch die Ablehnung des Beweisantrags auf erstmalige Einvernahme von bestimmten weiteren Zeugen sowie auf Beizug verschiedener weiterer Akten (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 37 f.) Verfassungsrecht verletzt haben soll, wird in der staats-rechtlichen Beschwerde nicht begründet. 
9.2 Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren die Anordnung eines Obergutachtens, welches abklären sollte, ob bestimmte Faktoren, die seines Erachtens ein erhebliches Sugges-tionspotenzial aufwiesen, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten beeinträchtigten. Das Obergericht wies auch diesen Beweisantrag ab mit der Begründung, dass von einem Obergutachten keine neuen beziehungsweise anderen Erkenntnisse hinsichtlich der Glaub-würdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erwarten seien. Diese Auffassung ist entgegen den Einwänden in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 22, 23) nicht willkürlich und wird im angefochtenen Urteil (S. 38/39 sowie S. 28 - 32) hinlänglich begründet. Dem Experten war aufgrund seiner Gespräche mit der Geschädigten bekannt, dass diese Bücher zum Thema des sexuellen Missbrauchs von Kindern gelesen hatte (angefochtenes Urteil S. 31), und er hat im Gutachten gleichwohl ausdrücklich festgehalten, dass keine Hinweise auf ins Gewicht fallende Suggestionseinflüsse bestünden (Gutachten S. 30, kant. Akten p. 66; angefochtener Entscheid S. 31, 32). Dass die Geschädigte gegenüber verschiedenen Personen Andeutungen betreffend den sexuellen Missbrauch gemacht hatte, ist gemäss den Ausführungen des Gutachters in der erst-instanzlichen Hauptverhandlung idealtypisch für sexuellen Missbrauch (kant. Akten p. 229/230). 
10. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung nicht beziehungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen, indem es gleichwohl die vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe bestätigt habe, was eine verkappte Straferhöhung beziehungsweise eine Verletzung des Fairnessgebots darstelle (staatsrechtliche Beschwerde S. 24). Dazu wird im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Stellung genommen. 
11. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Straf-kammer, und A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: