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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_54/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Kuny, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 30. Oktober 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 24. November 2008 kam es um ca. 16.00 Uhr in der Wohnung von Z.________ zwischen dem Eisenleger Y.________ und X.________, dem Vater von Z.________, zu einer verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz klagte Y.________ wegen Körperverletzung (er habe den schutz- und wehrlos am Boden liegenden X.________ mit Stahlkappenschuhen getreten) und Gefährdung des Lebens an. 
 
 Nach der Anklageschrift hielt sich Y.________ in der Küche auf, als X.________ überraschend eintraf, um seine Tochter zu besuchen. Y.________ forderte ihn auf zu gehen. X.________ reagierte mit Schimpfworten und beleidigenden Äusserungen, worauf ihn Y.________ gegen einen Wandschrank und den Heizkörper stiess, so dass X.________ zu Boden fiel. Nachdem er sich erhoben hatte, packte ihn Y.________ mit überkreuzten Händen am Halsabschluss seiner Kleider und zog diese zusammen. "Nach ca. 5 bis 10 Sekunden oder womöglich noch länger ohne Luft, sackte X.________ zu Boden, da ihn seine Kräfte verliessen, evtl. liess er sich intuitiv fallen, in der Annahme, (Y.________) lasse ihn los, was auch geschah." 
 
B.  
 
 Das Kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte Y.________ am 24. November 2011 wegen Gefährdung des Lebens zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (unter Anrechnung von drei Tagen Untersuchungshaft) mit einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen sprach es ihn frei. 
 
 Auf Berufung von Y.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Kantonsgericht Schwyz am 30. Oktober 2012 von Schuld und Strafe frei und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
 
C.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, Y.________ wegen Gefährdung des Lebens zu verurteilen, diesen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu verpflichten sowie eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren Zivilforderungen gestellt hatte, ist als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen das freisprechende Urteil berechtigt (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht eine widersprüchliche und willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Diese sei reine Spekulation, widerrechtlich und aktenwidrig. Die Begründung sei mangelhaft und verletze das rechtliche Gehör. 
 
2.1. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 I 313 E. 1.3). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern im Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 134 I 140 E. 5.4).  
 
 Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind offenkundig unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit dem subjektiven Sachverhalt differenziert auseinander. Von Willkür kann keine Rede sein. 
 
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV muss sich die Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).  
 
 Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung bezüglich des umstrittenen subjektiven Sachverhalts eingehend (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Eine Verfassungsverletzung ist nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
 Gemäss Art. 129 StGB wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 
 
3.1. Nach der zutreffenden Annahme der Vorinstanz wird eine unmittelbare Lebensgefahr bei Würgevorfällen grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten vorhanden sind. Solche wurden sowohl im Bericht des Spitals als auch im Gutachten festgestellt. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1). Die Vorinstanz bejaht den objektiven Tatbestand zu Recht.  
 
3.2. Die Rechtsmedizin unterscheidet drei Arten von Strangulationen, nämlich das Erhängen, das Würgen mit den Händen und das Erdrosseln. Beim Erdrosseln wird der Druck auf den Hals durch den Zug an den Enden eines Stranges und damit durch Zuziehen einer Schlinge erzeugt ( BURKHARD MADEA, Praxis der Rechtsmedizin, 2. Aufl. 2007, S. 155). In der zu beurteilenden Sache handelt es sich um eine Form des Erdrosselns. Dabei ist zu beachten, dass die vom Beschwerdegegner angewendete Methode aus dem Kampfsport nicht mit dem gefährlicheren Zuziehen einer Schlinge gleichzusetzen ist. Sie erlaubt es dem Täter, den Griff zu dosieren und kontrolliert einzusetzen. Zu vergleichbaren Haltegriffen im Kampfsport führt der erwähnte Autor aus, die Folge sei die gewollte, innerhalb weniger Sekunden eintretende Handlungsunfähigkeit. Werde der Druck zu lange aufrecht erhalten, könne es zu Todesfällen kommen. Über Jahrzehnte wurde lediglich ein einziger Todesfall beim Judo-Sport gemeldet ( MADEA, a.a.O., S. 169).  
 
 Der Beschwerdegegner behauptet, in einer solchen Art und Weise verantwortbar und kontrolliert vorgegangen zu sein. 
 
3.3. Zu beurteilen ist der subjektive Tatbestand.  
 
3.3.1. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das Leben. Eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.4).  
 
 Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Verwirklichung wollen ( NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, NN. 22 und 42 zu Art. 12 StGB). 
 
3.3.2. Nach den massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hatte der Beschwerdegegner glaubhaft dargetan, er habe aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportarten erworbenen Wissens annehmen können, dass keine Gefahr eintreten würde. Der Beschwerdeführer hatte das Bewusstsein nicht verloren (Urteil S. 12).  
 
 Die Vorinstanz nimmt ein Wissensmanko bezüglich der objektiv erstellten Lebensgefahr an und verneint das Willenselement des Vorsatzes. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer während des Streites die Polizei rufen lassen. Eine Lebensgefährdung sei nicht die Zielrichtung des glaubhaft gemachten Beweggrundes gewesen. Dieser bestand darin, den Beschwerdeführer nur so kurz und fest zu strangulieren, als es zur Unterbindung der Gegenwehr, um ihn vor die Tür stellen zu können, nötig, aber nicht gefährlich schien (Urteil S. 12 f.). Davon ging nach dem Eventualstandpunkt der Anklage auch der Beschwerdeführer aus, als er sich in der Annahme fallen liess, der Beschwerdegegner lasse ihn los, was auch geschah (Urteil S. 2; oben Bst. A). Die vorinstanzliche Beurteilung verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.4. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich um eine heikle Abgrenzung handelt. Doch führt die Abweisung der Beschwerde entgegen seiner Ansicht nicht zu einer "Lizenz zum Würgen", so dass der Beschwerdegegner "von nun an sein Würgen jederzeit ausführen" könne, er habe "es ja im Griff" (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdegegner ist durch das Strafverfahren gewarnt, einen Sozialkonflikt nicht mit einer Kampfsportsituation zu verwechseln und gefährliche Haltegriffe inskünftig zu unterlassen. Er hatte denn auch eingeräumt, es hätte nicht so weit kommen sollen (Urteil S. 9).  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw