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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1032/06 
 
Urteil vom 27. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
G.________, 1952, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Claudia Obrecht-Hächler, Marktplatz 9A, 3250 Lyss, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 25. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
Nachdem die IV-Stelle Bern ein erstes Rentenbegehren der 1952 geborenen G.________ aufgrund eines Invaliditätsgrads von 37 % abgelehnt hatte (Verfügung vom 18. Dezember 2001), verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (nach einer Neuanmeldung vom 5. Oktober 2002) mit Verfügung vom 4. November 2005 und Einspracheentscheid vom 6. April 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 11 % erneut. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 ab. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem sei ein Arbeitsversuch durchzuführen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Eintreten auf eine Neuanmeldung, sofern eine für eine Rentenrevision erforderliche anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht werden kann (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die (im Wesentlichen auf dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] des Spitals X.________ vom 23. Mai 2005 fussende) Beurteilung des Gesundheitszustands sowie die sich daraus ergebende Arbeits(un)fähigkeit im erwerblichen Teilbereich. In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Entwicklung des Gesundheitszustands im Laufe der Zeit und der Arbeits(un)fähigkeit um Fragen tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend -, deren Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 2.1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). 
4.2 Unter Berücksichtigung der im Gutachten der MEDAS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen (namentlich residuelles traumatisches Brown-Séquard-Syndrom nach Fahrradunfall [7. Juli 2003], konstitutionell und spondylophytär eingeengter Spinalkanal mit Myelonkompression C5/6 sowie residuelle Wurzelläsion L5 links nach Diskushernien-Operation L4/5 [1984] und L5/S1 links [1990]) ging dieses von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich (Haushälterin/Raumpflegerin) von 60 % aus. In einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastende, grobmotorische oder höchstens einhändige feinmotorische, körperlich höchstens mittelschwere Arbeiten ohne Sitzen mehr als 45 Minuten, ohne Stehen an Ort mehr als 30 Minuten und ohne Gehen mehr als 800 Meter, konstantes rücksichtsvolles Umfeld sowie höchstens durchschnittlicher Zeit- und Leistungsdruck) seien der Versicherten bei einer 70%igen Leistungsfähigkeit 6 bis 7 Stunden zumutbar. Daraus leitete die Verwaltung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab, die das kantonale Gericht mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung schützte. Dementsprechend vermag denn auch die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig seien: So ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht dem Gutachten der MEDAS vollen Beweiswert beimisst und in antizipierter Beweiswürdigung Weiterungen (wie etwa ein Arbeitsversuch) ablehnt. Zudem bringt die Beschwerdeführerin mit dem Argument, "die realen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt sehen [...] düster aus", sodass sie keine leidensangepasste Stelle finde, einen invaliditätsfremden Aspekt ein (vgl. zur Invaliditätsbemessung auf der Grundlage eines als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes BGE 110 V 273 E. 4b S. 276), der unbehelflich ist. Ferner rügt die Versicherte, sie leide unter "somatoformen Schmerzen", was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Da die (damit wohl gemeinte) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht aktenkundig ist und dieses psychische Leiden, wie die Versicherte richtig ausführt, grundsätzlich ohnehin nicht invalidisierend ist (BGE 130 V 352), zielt auch dieser Einwand ins Leere. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: