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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1074/06 
 
Urteil vom 20. Dezember 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
M.________, 1960, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1960, rutschte am 13. Mai 2002 bei der Arbeit aus, stürzte zu Boden und zog sich dabei eine undislozierte Fraktur des Tuberculum majus links zu, für deren Folgen die Genfer Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft Leistungen nach UVG erbrachte. Wegen anhaltend geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 23. Mai 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Rentenbezug an. Nach Beizug der Unfallakten sowie nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. März 2005, das Leistungsbegehren ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenügend zu ermitteln, und sie sei zu verpflichten, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 28. Mai 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abschlägig entschieden. 
 
Erwägungen: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 2 OG - in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG - beschränkt sich das Bundesgericht in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Diese neue kognitionsrechtliche Regelung in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten kommt in allen nach dem 30. Juni 2006 anhängig gemachten Verwaltungsgerichtsbeschwerden und somit auch im hier zu beurteilenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Ziff. II lit. c der Änderung vom 16. Dezember 2005 sowie BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2.2 Es ist mithin auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Während die Vorinstanz im Ergebnis den einen Rentenanspruch verneinenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. März 2005 bestätigte, weil die Versicherte trotz aller geklagter Beschwerden nach medizinischer Aktenlage in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und aus dem Einkommensvergleich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiere, rügt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig, die Verwaltung habe in medizinischer Hinsicht mit Blick auf eine allfällige psychogene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig ermittelt. 
4.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, gestützt auf die einschlägigen medizinischen Beurteilungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Versicherten unter Berücksichtigung aller subjektiv geklagter Befindlichkeitsstörungen bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278, 394 E. 4b S. 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. E. 5a/aa, I 11/00) die uneingeschränkte erwerbliche Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 
4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und macht nicht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt (E. 2.1 hievor). Das kantonale Gericht hat sich mit den vor Bundesgericht erneut geltend gemachten Einwänden gegen das Abstellen auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ und des Psychologen H._______ vom 27. Mai 2004 im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinandergesetzt. In nachvollziehbarer und überzeugender Weise hat die Vorinstanz begründet, weshalb unter den gegebenen Umständen auf das eben genannte psychiatrische Gutachten abzustellen ist, auch wenn diesen Experten bei der Exploration das namentlich bekannt gewesene orthopädische Gutachten des Dr. med. N.________ vom 19. August 2003 nicht vorlag. 
4.3 Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage umfassend und ausführlich gewürdigt. Es hat über den in zeitlicher Hinsicht massgebenden, bei Erlass des Einspracheentscheides verwirklichten Sachverhalt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) hinaus auch den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht des - erst seit anfangs März 2005 (also kurz vor Erlass des Einspracheentscheides vom 21. März 2005) - behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 21. Juni 2005 berücksichtigt. Die Vorinstanz ist in Anwendung der Praxis zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 und 130 V 352) zu Recht zur Überzeugung gelangt, dass eine psychogene Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu verneinen ist, weil der vorhandene psychische Gesundheitsschaden keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, da keine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität vorliegt. Daran ändert entgegen der sinngemäss vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, falls die nebst der somatoformen Schmerzstörung im Wesentlichen diagnostizierte depressive Episode - abweichend vom psychiatrischen Gutachten statt bloss als "leicht" - als "mittelgradig" (gemäss den Dres. med. I.________ und G.________) qualifiziert wird (vgl. Urteile I 513/06 vom 10. Mai 2007 E. 3.2 und I 261/06 vom 4. Januar 2007 E. 4.1 i.f. und 4.2). Nach übereinstimmender Einschätzung aller beteiligter Psychiater steht fest, dass erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden sind, welche als invaliditätsfremde Gesichtspunkte (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 mit Hinweisen) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind. 
4.4 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 125 V 351 Erw. 3a S. 352) durfte das kantonale Gericht unter anderem dem Grundsatz Rechnung tragen, dass Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), was nicht nur mit Blick auf den allgemein praktizierenden Hausarzt und den behandelnden Spezialarzt zutrifft, sondern erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt gilt, welcher angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses zunächst den geklagten Schmerz bedingungslos zu akzeptieren hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen). Bei der Zumutbarkeitsbeurteilung wird das Mass des Forderbaren jedoch weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b [I 362/99] mit Hinweisen auf BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung in tatsächlicher Hinsicht, wonach der Versicherten - auch unter Berücksichtigung ihres psychischen Leidens - die erwerbliche Verwertung einer angepassten Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, nicht zu beanstanden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1 hievor]). Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr kann dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) nicht entsprochen werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275, 124 I 304 E. 2c [mit Hinweis] S. 306). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Rentenanstalt Swiss Life BVG-Sammelstiftung, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 20. Dezember 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli