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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 555/05 
 
Urteil vom 3. November 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
A.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1946 geborene A.________ meldete sich am 24. August 2001 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 14. Juli 2000 bestehende vielfältige Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 13. September und 20. Dezember 2001 ein, welchen weitere Stellungnahmen dieses Arztes vom 3. Mai 2001, der neurologisch-neurochirurgischen Klinik der Universität X.________ vom 18. Juli 2000, des Dr. med. U.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. Mai, 31. August und 7. Dezember 2001 sowie der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 21. November 2001 beilagen. Zudem gab die Verwaltung bei der medizinischen Abklärungsstelle am Spital Z.________ (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, das am 7. Januar 2003 erstattet wurde. Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 25. Juli 2003 ab, eine Rente auszurichten. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 5. Juli 2005). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2), den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 347 Erw. 3.3), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, sowie Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2000 von einem Auffahrunfall betroffen war, bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Das Gutachten der MEDAS vom 7. Januar 2003 ergab die Diagnosen eines konsekutiven Zervikalsyndroms (nach der HWS-Distorsion), aktuell mit Spannungskopfschmerzen, ungerichteten Schwindelepisoden sowie unspezifischen Seh- und Konzentrationsstörungen. Ausserdem wurden (2.) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen der LWS, deutlicher Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, sensiblem Reizsyndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie LWK4/5 rechts und Verdacht auf Symptomausweitung sowie (3.) ein chronisches zervikozephales und intermittierend zervikospondylogenes linksseitiges Schmerzsyndrom bei/mit Status nach HWS-Distorsion im Juli 2000, degenerativen Veränderungen der HWS, mehrsegmentalen Dysfunktionen, deutlicher muskulärer Dysbalance und panvertebraler Beschwerdegeneralisation im Zusammenspiel mit Diagnose 2 diagnostiziert. Die einzelnen Teilbegutachtungen ergaben aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten körperlichen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigem Wechsel der Position. Der psychosomatische Gutachter gelangte diesbezüglich zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %, dies auf Grund einer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. In der Gesamtbeurteilung führen die Ärzte der MEDAS aus, die Explorandin sei trotz der vielfältigen Diagnosen erstaunlich gut beweglich und wenig eingeschränkt. Es sei jedoch glaubhaft, dass für die angestammte Tätigkeit als Allein-Entertainerin und Sängerin, so wie sie von der Explorandin geschildert werde, keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Dagegen bestehe sowohl aus somatischer als auch aus psychosomatischer Sicht eine weitgehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Denkbar sei zum Beispiel eine Arbeit als Musik- oder Gesangslehrerin. In der Folge wird unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen" erklärt, für jede körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zu selbstständiger Pausengestaltung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Idealerweise könne man sich eine Arbeit als Musik- oder Gesangslehrerin vorstellen. 
2.2 Während die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die MEDAS grundsätzlich keine Beanstandung erfahren hat, gehen die Ansichten bezüglich der Interpretation der Ergebnisse auseinander. Die Vorinstanz erwog, die Einschränkung der Gesamtarbeitsfähigkeit gehe laut dem psychosomatischen Teilgutachten auf eine somatoforme Schmerzstörung zurück. Eine solche vermöge jedoch unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die von der neueren Rechtsprechung (BGE 130 V 352) entwickelten Kriterien keine relevante Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Für die Anspruchsbeurteilung sei deshalb von voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Arbeitsfähigkeit von 70 % (in einer angepassten Tätigkeit) bilde offenkundig das Ergebnis der Schlussbesprechung der beteiligten Fachgutachter. Da das Gesamtgutachten die Diagnose "somatoforme Schmerzstörung" nicht enthalte, sei die Einschränkung um 30 % als somatisch bedingt zu verstehen, was die Anwendung der vom kantonalen Gericht zitierten Rechtsprechung ausschliesse. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit von 30 % als Musik- oder Gesangslehrerin resultiert, wie die nachfolgende Erwägung zeigt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
3. 
Bei der Invaliditätsbemessung gingen Verwaltung und Vorinstanz davon aus, dass die 1946 geborene Beschwerdeführerin, welche seit 1994 von ihrem Ehemann getrennt lebt und seit Juli 2001 geschieden ist, im Gesundheitsfall eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diese Einschätzung ist - auch mit Blick auf die entsprechenden Angaben der Versicherten - nicht zu beanstanden. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich demzufolge auf Grund eines reinen Einkommensvergleichs. 
3.1 
3.1.1 Das kantonale Gericht bezifferte das Valideneinkommen auf Fr. 86'919.-. Dieser Betrag basiert auf einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Bereich "Unterrichtswesen" (als Musik- und Gesangslehrerin). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, sie sei als bekannte Sängerin und Entertainerin vor einem Comeback gestanden, welches ihr die Erzielung weit höherer Einkünfte ermöglicht hätte. Als "Nischen-Star" im Bereich der Volksmusik bzw. des volkstümlichen Schlagers hätte sie einen Verdienst in der Grössenordnung von Fr. 196'000.- pro Jahr erzielen können. Zur Stützung dieser Darstellung wurden Schreiben der Firma G.________ AG, B.________, vom 16. November 2001, der Firma O.________ AG, I.________, vom 18. April 2003 und der Firma D.________, T.________, vom 28. August 2003 eingereicht. Die erstgenannte Bestätigung enthält die Aussage, es sei geplant gewesen, mit der Beschwerdeführerin eine Produktion durchzuführen, welche die Aufnahme einer CD (Nettoerlös für die Versicherte Fr. 15'000.- bis Fr. 20'000.-), zwölf Privat-Galas mit einer Minimalgage von Fr. 10'000.- pro Abend sowie eine siebentägige Kurz-Tournee in der Schweiz (Gage Fr. 8'000.- pro Auftritt) umfasst hätte. Aus ähnlichen Anlässen in Deutschland und Österreich wären noch höhere Einkünfte zu erwarten gewesen. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung war allerdings nach Lage der Akten nicht abgeschlossen worden. Auf Nachfrage der IV-Stelle erklärte die Firma G.________ AG in einem Schreiben von Mai 2003, ein Comeback sei geplant gewesen, man habe sich aber erst in der Planungsphase befunden, sodass es nicht möglich sei, schriftliche Vereinbarungen vorzulegen. Es sei aber richtig, dass man mit der Beschwerdeführerin CD-Produktionen sowie Tourneen habe durchführen wollen. Bei der Firma O.________ AG sollen eine monatliche Vergütung von Fr. 5'000.- (exkl. Spesen) im Zusammenhang mit einer CD sowie ein Lizenzvertrag über Fr. 240'000.- zur Diskussion gestanden haben. Diese Beträge werden allerdings nur in einem von der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 9. April 2003 genannt. Seitens der Firma O.________ AG wurde auf Rückfrage der IV-Stelle eine Art Standardvertrag eingereicht, der aber abgesehen von verkaufsabhängigen Tantiemen keine konkreten Zahlen enthielt. Die zwei vorgesehenen Radioauftritte im Jahr 2003 hätten gemäss der diesbezüglichen Bestätigung vom 28. August 2003 je zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 2'000.- eingebracht, wären aber vor allem mit Werbewirkung (Trailers, Presseberichte, Sendung) verbunden gewesen. 
3.1.2 Bei der Würdigung dieser Unterlagen hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin, welche als grössten Erfolg den vierten Rang in der schweizerischen Vorentscheidung und den 13. Rang in der Gesamtwertung des Grand Prix der Volksmusik verzeichnen konnte, seit Mitte der neunziger Jahre aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin und Entertainerin kein nennenswertes Einkommen erzielte und ab Februar 1996 durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden musste. Kurz vor dem Unfall vom 14. Juli 2000 wurde offenbar die Möglichkeit eines Comebacks besprochen, und es bestanden auch entsprechende Kontakte. Verbindliche Zusagen lagen jedoch nicht vor. Insbesondere stellt das Schreiben der Firma G.________ AG vom 16. November 2001 entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Bestätigung über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder Vorvertrag dar. Denn dieselbe Unternehmung erklärte im Mai 2003, man habe zwar eine CD-Produktion und Tourneen in Aussicht genommen, das Projekt sei aber erst in der Planungsphase gewesen. Auch die angegebenen Verdienstmöglichkeiten aus einer Vertragsbeziehung mit der Firma O.________ AG sind nicht hinreichend erstellt, während die Radioauftritte für sich allein genommen nur vergleichsweise bescheidene Einkünfte ergeben hätten. Unter diesen Umständen steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Vereinbarung gekommen wäre, welche der Beschwerdeführerin ein höheres jährliches Einkommen gesichert hätte als die Arbeit als Musik- oder Gesangslehrerin, welche ihr auf Grund ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrung und ihres Bekanntheitsgrades ebenfalls zugänglich wäre. Das Valideneinkommen ist deshalb, der Vorinstanz folgend, mit Bezug auf eine Tätigkeit im Unterrichtswesen zu bestimmen. Ob der auf dieser Grundlage ermittelte Betrag von Fr. 86'919.-, welcher einer relativ hohen Qualifikation (Anforderungsniveau 1 und 2) entspricht, realistisch ist, kann, wie bereits das kantonale Gericht erkannt hat, offen bleiben, da sich eine allfällige Reduktion in proportional gleicher Weise auch beim Invalideneinkommen auswirken würde. 
3.2 Mit der Behinderung wäre der Beschwerdeführerin dieselbe Tätigkeit als Musik- oder Gesangslehrerin jedenfalls zu 70 % zumutbar. Damit ergibt sich, wie die IV-Stelle in Verfügung und Einspracheentscheid festhielt, im Rahmen eines Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) eine Erwerbsunfähigkeit von 30 %, welche keinen Rentenanspruch begründet. Ein zusätzlicher Prozentabzug (dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) rechtfertigt nicht; denn nach Lage der medizinischen Akten wird die gesundheitliche Einschränkung durch die Reduktion um 30 % mindestens ausreichend berücksichtigt, während invaliditätsfremde lohnmindernde Faktoren (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa) bei Validen- und Invalideneinkommen in Rechnung zu stellen wären. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Vorinstanz für die Bemessung des Invaliditätsgrades richtigerweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Musik- oder Gesangslehrerin (an Stelle einer solchen von 70 %) ausging. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: