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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_656/2021  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, U ntersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, 
Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, 
vom 2. November 2021 (ZK.2021.125-TO1ZRK-FMÜ). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Drohung (evtl. Nötigung) und Betrug gegen Rechtsanwalt A.________. Am 27. April 2021 liess die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen in U.________ (Wohnort), V.________ (Büro), W.________ (neuer Wohnort und neues Büro) und X.________ (Ferienwohnung) durchführen. Dabei wurden elektronische und physische Korrespondenz bzw. Dokumente sichergestellt. Rechtsanwalt A.________ verlangte gleichentags deren Siegelung. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Mai 2021 die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände. Der Kantonale Zwangsmassnahmenrichter fällte am 2. November 2021 folgenden Entscheid: 
 
1. Die am 27. April 2021 sichergestellten Unterlagen 
 
a) HD B-1.4: USB-Stick, Inhalt: Korrespondenz, Kalendereinträge und Dokumente im Zusammenhang mit B.________ 
b) HD B-3.1: Archivschachtel, Inhalt: öffentliche letztwillige Verfügung und eigenhändige letztwillige Verfügung von B.________ 
c) HD C-3.1: Generalvollmacht, lautend auf B.________ und A.________ 
d) HD D-1.1: Hängeregister, Inhalt: Korrespondenz und Dokumente im Zusammenhang mit B.________ 
 
werden entsiegelt. 
 
2. Die am 27. April 2021 sichergestellten Unterlagen betreffend Sicherstellung Nr. C-3.2: Grundbuchauszüge Nr. 3/2019 lautend auf A.________ werden wie folgt teilentsiegelt: 
 
a)ein Grundbuchauszug Nr. 3/2019 lautend auf A.________ (mit Anhang) wird entsiegelt 
b) die übrigen drei Grundbuchauszüge Nr. 3/2019 lautend auf A.________ (ohne Anhang) bleiben versiegelt und sind dem Gesuchsgegner nach Rechtskraft herauszugeben. 
 
3. (Gerichtskosten) 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________ vor Bundesgericht, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. November 2021 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid "im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts (unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Einsicht in die sichergestellten versiegelten Unterlagen, Dokumente und Dateien, unter Durchführung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung und einer parteiöffentlichen Verhandlung) an die Vorinstanz zurückzuweisen." Eventualiter beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen HD B-1.4, HD B-3.1, HD C-3.1, HD D-1.1 und HD C-3.2 zu verweigern. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und auf eine Vernehmlassung bezüglich aufschiebender Wirkung verzichtet. 
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 18. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat am 24. Februar 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Entsiegelung von Unterlagen, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO). 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). 
Der Beschwerdeführer macht ausreichend substanziiert geltend, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behauptet, das Bankgeheimnis, seine Geschäftsgeheimnisse und der Schutz seiner Privatsphäre stünden der Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegen, kommt er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nach. Da sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht genügend auseinandersetzt, ist nicht weiter darauf einzugehen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid insbesondere hinsichtlich des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer, der Vortriage durch die Strafbehörden sowie ihrer eigenen richterlichen Triage nicht rechtsgenüglich begründet. Auch die Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht in die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände sei ungenügend. Schliesslich habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend zur Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände geäussert.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass dieser den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist zu verneinen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Akteneinsichts- sowie seines Replikrechts im Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel und der Aktenübermittlung vor der Vorinstanz geltend. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor der Vorinstanz auf Replik verzichtet habe. Er habe sich deshalb zu diesem Verzicht gar nicht äussern können. Zudem habe die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz offenbar die versiegelten Datenträger, Gegenstände und Dokumente zur Sichtung zugestellt, in den Akten fände sich jedoch kein Übermittlungsschreiben. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte ihm zumindest die Art der Übermittlung der Akten und Gegenstände mitgeteilt werden müssen. Andernfalls sei nicht auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit genutzt habe, um sich auch noch zur Sache zu äussern, ohne dass der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte. Die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 248 StPO verletzt.  
 
4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird spezifisch für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt, wobei lit. d der letztgenannten Bestimmung explizit festhält, dass die Parteien das Recht haben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Urteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; Urteil 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen) und das Recht, sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, einzusehen (sog. Akteneinsichtsrecht; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Nach den vorinstanzlichen Akten verzichtete die Staatsanwaltschaft offenbar nicht ausdrücklich auf Vernehmlassung, sondern nahm lediglich die von der Vorinstanz eingeräumte Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme nicht wahr (vgl. Vorakten act. 6). Weder aus dem Replik- noch dem Akteneinsichtsrecht kann ein Anspruch des Beschwerdeführers abgeleitet werden, unaufgefordert darüber informiert zu werden, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter seine Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen hat. Gleiches gilt für die Übermittlungsart der versiegelten Akten und Gegenstände. Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft befinde sich eine Empfangsbestätigung in ihren Akten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil daraus erwachsen sein soll, dass ihm diese nicht in Kopie zugestellt worden ist (vgl. auch Urteil 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.6 betreffend ein Weiterleitungsschreiben, das dem dortigen Beschwerdeführer nicht in Kopie zugestellt wurde). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht, da sich in den Akten keine Hausdurchsuchungsbefehle befänden. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte die den Hausdurchsuchungen zugrundeliegenden Hausdurchsuchungsbefehle prüfen müssen. Dies sei ihr aber gar nicht möglich gewesen, da sich die Hausdurchsuchungsbefehle nicht in den Vorakten befunden hätten. Die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt, indem sie die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten nicht auf ihre Vollständigkeit hin überprüft und die fehlenden Hausdurchsuchungsbefehle eingeholt habe.  
 
5.2. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Im Entsiegelungsverfahren können grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) erhoben werden (BGE 143 IV 270 E. 6 bis 7; Urteile 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_149/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das Entsiegelungsgericht hat jedoch keine abschliessende Prüfung der Zulässigkeit aller Zwangsmassnahmen vorzunehmen, welche den Tatverdacht für die Entsiegelung zu stützen halfen. Die abschliessende Klärung der Frage, ob Beweise verwertet werden dürfen, ist dem Sachgericht vorbehalten; nur ausnahmsweise, wenn die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht, ist hiervon abzuweichen (BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1). 
Das Akteneinsichtsrecht der siegelungsberechtigten Person vor dem Zwangsmassnahmengericht umfasst nebst den Entsiegelungsakten im engeren Sinne, darunter das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft und alle anderen Eingaben der Prozessbeteiligten im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, auch die einschlägigen relevanten Untersuchungsakten, insbesondere Hausdurchsuchungsbefehle und Sicherstellungsprotokolle, auf welche die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsbegehren stützt (vgl. Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6). 
Damit das Akteneinsichtsrecht wirksam wahrgenommen werden kann, sind die Strafbehörden gemäss Art. 100 StPO zur systematischen Ablage aller eingereichten und zusammengetragenen Akten verpflichtet. Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Aus der Aktenführungspflicht kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass bestimmte Akten beigezogen werden müssten. Diese Frage wird vielmehr nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen beurteilt (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 100 StPO). 
 
5.3. In den Akten der Vorinstanz lassen sich keine Hausdurchsuchungsbefehle finden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass unter diesen Umständen eine Verletzung der Aktenführungspflicht oder des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz in Bezug auf diese Hausdurchsuchungsbefehle von vornherein ausser Betracht fällt, kann doch die Vorinstanz keine Einsicht in Akten gewähren oder verweigern, über die sie selbst nicht verfügt.  
Es fragt sich somit höchstens, ob die Vorinstanz die Hausdurchsuchungsbefehle aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO von Amtes wegen hätte beiziehen und prüfen müssen. Eine solche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wurde aber vom rechtskundigen Beschwerdeführer, der erstmals im Verfahren vor Bundesgericht die fehlenden Hausdurchsuchungsbefehle rügt, nicht geltend gemacht. Da die Prüfung der Zulässigkeit von Hausdurchsuchungen grundsätzlich dem Sachgericht zu überlassen ist und der Beschwerdeführer keine akzessorischen Rügen gegen die Hausdurchsuchungen vorgebracht hat, erscheint eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG auch nicht geradezu offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf die Frage ist daher nicht weiter einzugehen. 
Anzumerken ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft behauptet, die fraglichen Hausdurchsuchungsbefehle befänden sich in ihren Untersuchungsakten, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Dieser macht auch nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm auf entsprechenden Antrag Einsicht in die Hausdurchsuchungsbefehle verwehrt. Somit ist keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erkennbar und die Rüge auch in dieser Hinsicht unbegründet. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Siegelungsbestimmungen zur Vortriage und daraus folgend ein Beweisverwertungsverbot geltend. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten während der Hausdurchsuchungen jeweils unzulässige Vortriagen der gefundenen Dokumente und Dateien vorgenommen. Die trotz der erklärten Siegelung durch die Strafbehörden vortriagierten sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen seien als Beweismittel gemäss Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar, da einerseits Art. 247 Abs. 2 StPO solche Vortriagen durch die Strafbehörden verbiete und andrerseits diese Beweismittel mit "unerlaubtem Zwang" erhoben worden seien.  
 
6.2. Zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung darf die Untersuchungsbehörde die Aufzeichnungen thematisch grob sichten, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt werden, die potentiell untersuchungsrelevant erscheinen (BGE 143 IV 270 E. 7.5; Urteil 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 2.4). Sie kann hierzu sachverständige Personen beiziehen (vgl. Art. 247 Abs. 2 StPO). Eine detaillierte inhaltliche Durchsuchung und Auswertung (im Sinne von Art. 246 StPO) darf hingegen in der Regel erst erfolgen, nachdem der betroffenen Inhaberin oder dem betroffenen Inhaber die Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen grundsätzlich zu äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO) bzw. ein Siegelungsgesuch (Art. 248 Abs. 1 StPO) zu stellen (BGE 143 IV 270 E. 7.5; Urteil 1B_134/2018 vom 24. September 2018 E. 2.4). Der Zweck dieser Grobsichtung liegt primär darin, die Menge der zu versiegelnden Unterlagen und Daten möglichst klein zu halten (vgl. MARTIN REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, Basel 2022, N. 113).  
Allgemeine Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO sind im Entsiegelungsprozess nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 143 IV 270 E. 7.6; je mit Hinweisen). "In keinem Falle verwertbar" sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. 
 
6.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Grobtriage durch die Strafbehörden grundsätzlich zulässig. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Strafbehörden über das im Rahmen einer solchen Vortriage zulässige Mass hinaus Aufzeichnungen und Gegenstände durchsucht hätten. Eine Sicherstellung der untersuchungsrelevanten Beweismittel ohne vorhergehende Grobtriage wäre zudem insbesondere in den Büroräumlichkeiten des als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführers auch aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kaum praktikabel gewesen. Eine Verletzung von Art. 247 Abs. 2 StPO ist somit nicht ersichtlich. Überdies sieht das Gesetz ohnehin kein ausdrückliches Verwertungsverbot für unzulässig vortriagierte Beweismittel vor; auch dass die Strafbehörden bei den Hausdurchsuchungen "unerlaubten Zwang" angewandt hätten, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substanziiert (vgl. E. 2.1 hiervor). Der angefochtene Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm vor der richterlichen Triage keine Akteneinsicht in die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände gewährt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 
 
7.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen die prozessuale Obliegenheit, die im Siegelungsbegehren angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11, Urteil 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3 mit Hinweisen).  
Grundsätzlich steht auch der oder dem Siegelungsberechtigten im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht das Akteneinsichtsrecht zu (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 248 StPO; vgl. E. 5.2 hiervor). Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen "Akteneinsicht" in ebendiese gesiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen, um auf diesem Wege allfällige tangierte Geheimnisinteressen zu substanziieren, ist dieses Recht jedoch nur zurückhaltend zu gewähren. In der Regel müsste die Inhaberin oder der Inhaber bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung wissen, was sich auf ihren bzw. seinen eigenen Geräten und Unterlagen befindet. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht von Geräten und Aufzeichnungen überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, könnte sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen (zum Ganzen: Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6). 
 
7.2. Gemäss dem Beschwerdeführer hätte ihm die Vorinstanz vor ihrer Triage Einsicht in die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände gewähren müssen. Ohne diese Einsichtnahme sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Geheimhaltungsinteressen hinreichend zu substanziieren, da ihm der Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände nicht bekannt gewesen sei. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz gehe dieser Inhalt auch nicht aus den Sicherstellungsprotokollen hervor. Nach dem Beschwerdeführer fehlen darin etwa die Angaben, "wie viel und welche Korrespondenz von welchem Datum" sichergestellt worden sei. Zudem gäbe es keine spezifischen Angaben zu den sichergestellten Kalendereinträgen. Ihm sei weiter nicht bekannt, welche Suchwörter die Strafbehörden bei der Auswahl der sichergestellten Daten verwendet hätten. Auch sei ihm das Datum der in X.________ sichergestellten Grundbuchauszüge und der Generalvollmacht nicht bekannt. Schliesslich gehe weder der Umfang der gesamten sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen noch die Dauer deren Sichtung aus den Akten hervor. Dem Beschwerdeführer sei es ohne diese Angaben nicht möglich gewesen, seiner Substanziierungsobliegenheit nachzukommen. Auch während der Hausdurchsuchungen habe er sich nicht zum Inhalt der Sicherstellungen äussern können.  
 
7.3. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zur Substanziierung allfälliger Entsiegelungshindernisse Einsicht in die in den Sicherstellungsprotokollen konkret bezeichneten gesiegelten Dokumente ("Generalvollmacht, lautend auf B.________ und A.________", "Grundbuchauszüge Nr. 3/2019, lautend auf A.________") benötigen soll. Die nicht spezifisch bezeichneten Dokumente wurden gemäss den Vorakten mit "Korrespondenz, Kalendereinträge und Dokumente im Zusammenhang mit B.________" umschrieben. Der Beschwerdeführer hat nicht begründet, weshalb es ihm mit dieser Umschreibung nicht möglich sein soll, tangierte Geheimnisinteressen zumindest mit Anfangshinweisen zu beschreiben. So hat er insbesondere nicht behauptet, dass er etwa aussergewöhnlich viele B.________ betreffende Dokumente besässe oder sich darunter sehr weit zurückliegende Geschäfte befänden, an deren Inhalt er sich auch im Groben nicht mehr erinnern könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz unter diesen Umständen keine "Akteneinsicht" in die versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen gewährt hat.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit ihrer richterlichen Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände in verschiedener Hinsicht verletzt. 
 
8.1.  
 
8.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Teilnahmerecht sowie sein Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 Abs. 1 lit. b und e StPO) seien durch die Verweigerung einer "parteiöffentlichen" Triage-Verhandlung verletzt worden. Das Recht auf eine mündliche Triage-Verhandlung werde insbesondere durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert. Nach dem Beschwerdeführer sei diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Vorinstanz hier anwendbar, da es um seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen gehe und zudem auch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorläge. Seine persönliche Teilnahme an einer solchen mündlichen Triage-Verhandlung wäre auch sachlich notwendig gewesen, da er während der verschiedenen Hausdurchsuchungen bei der Vortriage nicht habe mithelfen dürfen, bzw. können und deshalb die Gefahr bestehe, dass die Strafbehörden verfahrensirrelevante oder geheimnisgeschützte Unterlagen nicht vollständig ausgesondert hätten. Die Vorinstanz hätte nach dem Beschwerdeführer zudem in Form einer prozessleitenden Verfügung über die Anordnung einer Triageverhandlung entscheiden müssen.  
 
8.1.2. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, "dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich (...) verhandelt wird". Aus diesem Öffentlichkeitsgrundsatz folgt prinzipiell auch der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit indes ausnahmsweise zulässig, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 I 188 E. 3.2.2; Urteil 5A_361/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2). Aus dem ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Anspruch auf ein faires Verfahren, worunter der Anspruch auf rechtliches Gehör und damit verbunden der Anspruch auf Beweis fällt, folgt immerhin die Pflicht, die Partei persönlich und/oder mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3 mit Hinweis). Weil der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten Bedingungen besteht, obliegt es jedoch der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 188 E. 3.3.1; Urteil 5A_361/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2).  
Gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO ist das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts nicht öffentlich. Weiter sieht die StPO für das Entsiegelungsverfahren auch keine parteiöffentliche mündliche Triage-Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vor (vgl. Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 4 StPO; Urteil 1C_428/2020 vom 9. September 2020 E. 2.5); es besteht mithin kein Anspruch auf die Durchführung einer solchen Verhandlung (Urteile 1B_569/2020 vom 27. Juli 2021 E. 2.2 f.; 1B_313/2020, 1B_314/2020 vom 4. November 2020 E. 3.2). Eine förmliche richterliche Triage-Verhandlung (unter Beizug von Parteien oder Sachverständigen) hat nur in sachlich begründeten Fällen stattzufinden, insbesondere wenn die persönliche Teilnahme zur effizienten Durchführung der richterlichen Triage bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich notwendig erscheint. Diesbezüglich obliegt es den Parteien, rechtzeitig entsprechende substanziierte Anträge zu stellen (Urteile 1B_569/2020 vom 27. Juli 2021 E. 2.2 f.; 1B_313/2020 und 1B_314/2020 vom 4. November 2020 E. 3.2; 1C_428/2020 vom 9. September 2020 E. 2.5; 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3). 
 
8.1.3. Ein persönlicher Eindruck des Beschwerdeführers erscheint für die Prüfung von allfälligen Entsiegelungshindernissen nicht entscheidrelevant. Insofern ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verneint hat. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine persönliche Teilnahme an der Triage durch die Vorinstanz sachlich notwendig gewesen wäre. Dass die Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Grobtriage während den Hausdurchsuchungen möglicherweise verfahrensirrelevante oder geheimnisgeschützte Aufzeichnungen und Gegenstände nicht ausgesondert haben, liegt in der Natur der Sache und begründet für sich alleine keinen Anspruch auf eine parteiöffentliche Verhandlung. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Gelegenheit, eine parteiöffentliche Triageverhandlung bzw. seine Teilnahme an der richterlichen Triage zu beantragen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit auch in dieser Hinsicht gewahrt. Ob die Vorinstanz die richterliche Triage prozessleitend hätte verfügen müssen oder in Form einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung, die weder besonders ausgefertigt noch begründet werden muss (vgl. Art. 80 Abs. 3 StPO), ankündigen durfte, kann somit offen bleiben.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Vorinstanz nach der Sichtung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände direkt einen Entscheid gefällt hat, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Ergebnis der Sichtung zu äussern. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 247 Abs. 1 StPO.  
 
8.2.2. Art. 247 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Inhaberin oder der Inhaber sich vorgängig zum Inhalt der zu durchsuchenden Aufzeichnungen äussern kann. Demnach ist das Äusserungsrecht vor der Durchsuchung zu gewähren (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 5 zu Art. 247 StPO). Ein zweites Äusserungsrecht ist, unter Vorbehalt des Replikrechts, grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Urteil 1B_193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3).  
 
8.2.3. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich vor der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zum Entsiegelungsgesuch und damit zur Sache und zum Verfahren ausreichend zu äussern. Die Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen im Rahmen einer richterlichen Triage stellt keine Beweisabnahme dar, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit gegeben werden musste, sich zu dessen Ergebnis zu äussern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.  
 
8.3.  
 
8.3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Triage unvollständig und in Verletzung der Vorschriften nach Art. 76 ff. StPO protokolliert. Aus der Aktennotiz vom 24. September 2021 (Vorakten, act. 8) gehe nicht hervor, wie viele Unterlagen und Dokumente gesichtet worden seien, wie die Vorinstanz dabei vorgegangen sei, ob sie nur Unterlagen oder auch Daten gesichtet habe, welche Suchbegriffe sie verwendet habe, wie lange die Sichtung gedauert habe und wie viele und welche Kalendereinträge sie gesichtet habe.  
 
8.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich auch die Pflicht zur Protokollführung ab, wonach alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien zu protokollieren sind (vgl. Art. 76 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 408 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben insbesondere Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der anwesenden Personen (lit. b), den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f).  
 
8.3.3. In der Aktennotiz vom 24. September 2021 (Vorakten, act. 8) wurde unter Angabe der jeweiligen Siegel-Nummern festgehalten, dass drei versiegelte Couverts sowie eine Kartonschachtel um 11.00 Uhr vom Kantonalen Zwangsmassnahmenrichter und der Gerichtsschreiberin des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts geöffnet worden seien. Die Protokollierungsvorschriften wurden damit erfüllt. Die Rüge ist unbegründet.  
 
9.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich des ihm vorgeworfenen Betruges und macht auch in diesem Zusammenhang Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 
 
9.1. Nach dem Beschwerdeführer habe die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch nicht alle Tatbestandsmerkmale des ihm vorgeworfenen Betrugs nach Art. 146 StGB behandelt. Seiner Ansicht nach fehlen somit massgebliche Ausführungen zum Tatverdacht. Die Vorinstanz habe diesen mit eigenen nachgeschobenen Begründungen bejaht und sei damit teilweise über die Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinausgegangen. Gewisse Tatbestandsmerkmale habe sie dagegen gar nicht geprüft. Die Vorinstanz habe damit die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 9, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.  
 
9.2. Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht voraus (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat das Entsiegelungsgericht, anders als das erkennende Strafgericht, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Die Staatsanwaltschaft hat das Entsiegelungsgesuch zu begründen (Urteile 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publ. in BGE 140 IV 108; 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). An die Begründungsdichte sind angesichts der relativ kurzen Frist von 20 Tagen gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil 1B_213/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1.1 mit Hinweis). 
 
9.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" BGE 143 IV 241 E. 2.3.1. mit Hinweis). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
9.4. Nach der Vorinstanz bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Liegenschaft in X.________ von B.________ erworben habe. In den Akten fänden sich Anzeichen dafür, dass B.________ entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, ihr Wohnrecht, dessen kapitalisierter Barwert Teil des Kaufpreises gewesen sei, auszuüben. Sofern der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, B.________ das ihr zustehende Wohnrecht zu gewähren, könnte eine arglistige Täuschung über eine "innere Tatsche" vorliegen. Es bestehe mithin ein hinreichender Tatverdacht betreffend des Vorwurfes des Betrugs.  
 
9.5. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des Betruges als erstellt erachtete. Wie sie zutreffend festgehalten hat, war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach Art. 146 StGB detailliert abzuhandeln. Auch durfte die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 13 lit. a StPO) und des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 6 StPO) ohne Weiteres über die Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinausgehen. Dass sie in diesem Punkt den entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürlich oder in Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 BGG festgehalten hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist damit auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
10.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid schützenswerte Geheimnisinteressen übergangen. 
 
10.1. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO stehen der Entsiegelung die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO entgegen. Nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (lit. a); oder mit Personen, die nach den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1 StPO). Weiter dürfen auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist, nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden (lit. d). Dasselbe gilt für Gegenstände und Unterlagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 170 StPO).  
 
10.2.  
 
10.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO. Es befinde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit "Verteidigerkorrespendenz" des Beschwerdeführers mit seinen Mandanten in den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen. Bei einer Stichwortsuche in seinem elektronischen Kalender erscheine jeweils nicht nur der gesuchte Kalendereintrag, sondern der gesamte Kalendereintrag des betreffenden Tages, wodurch Namen und weitere Angaben zu verfahrensfremden Mandanten offengelegt würden.  
 
10.2.2. Nach der Vorinstanz beziehen sich die sichergestellten Kalendereinträge lediglich auf die Termine betreffend B.________. Es seien weder höchstpersönliche Einträge noch anderweitige Kliententermine daraus ersichtlich, weshalb kein Entsiegelungshindernis vorliege.  
 
10.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass es technisch schwierig oder unmöglich wäre, nur die Termine betreffend B.________ anzeigen bzw. übertragen zu lassen. Sofern er eine willkürliche oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügen wollte (vgl. E. 9.3 hiervor), kommt er seiner Substanziierungspflicht jedenfalls nicht nach.  
 
10.3.  
 
10.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, unter den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen befände sich durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenz zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt C.________. Dieser habe ihm per E-Mail einen Entwurf eines Kaufvertrages übermittelt, was belege, dass Rechtsanwalt C.________ anwaltlich für ihn tätig gewesen sei. Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass es sich dabei nicht um geschützte Anwaltskorrespondenz handle, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt.  
 
10.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach Rechtsanwalt und Notar C.________ dem Beschwerdeführer den Entwurf des Kaufvertrages in seiner Eigenschaft als Notar für B.________ und nicht als Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer übermittelt hat, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Rechtsanwalt C.________ als Notar für B.________ tätig war. Vor dem Hintergrund von Art. 12 lit. c BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte insbesondere jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft zu meiden haben, erschiene es deshalb fragwürdig, wenn er in der gleichen Sache als Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer tätig gewesen wäre. Dieser bringt auch nichts weiteres vor, das auf ein Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt C.________ schliessen lassen würde. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit weder willkürlich noch rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. E. 9.3 hiervor).  
 
10.4. Nach dem Beschwerdeführer befinde sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen mit hoher Wahrscheinlichkeit Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Vater D.________, die mit dem laufenden Strafverfahren keinen Zusammenhang habe. Dieser sei zu etwa 20% für den Beschwerdeführer tätig gewesen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe.  
 
10.5. Aus den Sicherstellungsprotokollen geht hervor, dass es sich bei den nicht näher bezeichneten sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen jeweils um "Korrespondenz und Dokumente im Zusammenhang mit B.________" handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann sich der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt, soweit B.________ betroffen ist, nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da er in diesem Sachzusammenhang selber beschuldigt ist. Dasselbe gilt auch für allfällige B.________ betreffende Korrespondenz, die er im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit mit seinem Vater D.________ als sein Angestellter ausgetauscht hat. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb solche Korrespondenz "mit hoher Wahrscheinlichkeit" auch noch weitere seiner Mandaten betreffen sollte (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.  
 
10.6.  
 
10.6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der sichergestellte Grundbuchauszug zeige vermutlich auch die hypothekarische Belastung der Liegenschaft auf und falle somit nicht unter die in Art. 26 Abs. 1 GBV aufgelisteten, öffentlich zugänglichen Informationen. Der fragliche Grundbuchauszug sei demnach im Umkehrschluss nicht öffentlich zugänglich und damit durch das Amtsgeheimnis geschützt. Nach dem Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die vorgesetzte Behörde des Grundbuchamtes X.________ die zur Entsiegelung der Unterlagen notwendige Ermächtigung erteilt habe. Solange diese nicht vorliege, stehe das Amtsgeheimnis des Grundbuchamts einer Entsiegelung entgegen. Die Vorinstanz habe Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 170 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie den fraglichen Grundbuchauszug trotzdem entsiegelt habe.  
 
10.6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, das Amtsgeheimnis stelle kein Entsiegelungshindernis dar, da die sichergestellten Unterlagen kein materielles Amtsgeheimnis beträfen und die Verwaltungsbehörden ohnehin gestützt auf Art. 194 Abs. 2 StPO Amtshilfe zu gewähren hätten, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Durch die Gewährung der Amtshilfe werde das Amtsgeheimnis nicht verletzt.  
 
10.6.3. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt und der Beschwerdeführer selbst einräumt, hätte die Staatsanwaltschaft den fraglichen Grundbuchauszug gestützt auf den Grundsatz der sog. Behördenöffentlichkeit auch direkt beim Grundbuchamt einholen können. Da es sich dabei nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigte Person oder mitbetroffene Dritte handelt (vgl. Urteil 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.7 mit Hinweisen), hätte die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO hierzu keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde des Grundbuchamtes einholen müssen. Nichts anderes kann für die Sicherstellung des Grundbuchauszuges in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers gelten. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.  
 
11. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.  
 
11.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, anstelle der Beschlagnahme wären dem Staatsanwaltschaft mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um die fraglichen Informationen sicherzustellen. So hätten diese nach dem Beschwerdeführer auch durch Editionsbefehle an Rechtsanwalt C.________, die St. Galler Kantonalbank, das Amtsnotariat und das Grundbuchamt beschafft werden können. Zudem befände sich in den Akten bereits eine öffentliche letztwillige Verfügung von B.________, weshalb die sichergestellte öffentliche letztwillige Verfügung nicht zu entsiegeln sei. Betreffend des sichergestellten Grundbuchauszuges macht der Beschwerdeführer geltend, dass alle "notwendigen Daten" bereits aus dem in den Akten liegenden Kaufvertrag hervorgingen, weshalb die Entsiegelung des sichergestellten Grundbuchauszugs nicht nötig sei. Dieser stamme aus dem Jahr 2019 und sei deshalb für die Strafuntersuchung ohnehin irrelevant, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat vor dem 19. Dezember 2018 stattgefunden haben soll. Auch die Entsiegelung des Anhangs des sichergestellten Grundbuchauszuges sei unverhältnismässig.  
 
11.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen untersuchungsrelevant sein (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteile 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.1; 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist (Urteile 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.1; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1; 1B_193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 7.1; je mit Hinweisen). Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; Urteil 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen (Urteil 1B_547/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).  
 
11.3. Wie hiervor dargelegt, obliegt es dem Beschwerdeführer, jene Aufzeichnungen und Gegenstände zu benennen, die offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Soweit der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit überhaupt nachgekommen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Grundbuchauszug der Liegenschaft in X.________ aus dem Jahr 2019 gibt über die Rechtsverhältnisse nach deren Kauf Aufschluss und erscheint somit untersuchungsrelevant. Die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft gewisse Unterlagen auch durch verschiedene Editionsbefehle hätte erlangen können, steht der Entsiegelung nicht entgegen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen gegenüber Rechtsanwalt C.________ und der St. Galler Kantonalbank als nicht beschuldigte Personen ohnehin nur zurückhaltend hätten eingesetzt werden dürfen. Der angefochtene Entscheid hält somit vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.  
 
12.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern