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[AZA 0/2] 
7B.1/2002/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
20. Februar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid vom 18. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, 
 
betreffend 
Lohnpfändung; Existenzminimum, hat sich ergeben: 
 
A.- Das Betreibungs- und Konkursamt Z.________ vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. x am 14. September 2001 die Pfändung. Am 11. Oktober 2001 verfügte das Betreibungsamt gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom 10. Oktober 2001 eine einmalige Lohnpfändung von Fr. 569.--. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Oktober 2001 Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 abwies. 
 
 
 
B.- A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Dezember 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt wie im kantonalen Verfahren im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Lohnpfändung, weil sein Existenzminimum sein Einkommen übersteige und in der Existenzminimumsberechnung zu Unrecht das Einkommen bzw. eine Unterhaltspflicht seiner Wohnpartnerin B.________ berücksichtigt worden sei. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Betreibungsamt hat die Nettomonatslöhne des Beschwerdeführers von Fr. 2'150.-- und seiner Wohnpartnerin von Fr. 3'500.-- zusammengezählt, ihr gemeinsames Existenzminimum von Fr. 3'988. 30 (gemeinsamer Grundnotbedarf Fr. 1'550.--; Miete Fr. 1'800.--; Zuschläge beim Beschwerdeführer insgesamt Fr. 449. 30, bei der Partnerin Fr. 189.--) im Verhältnis ihrer Einkommen aufgeteilt und so dem Beschwerdeführer ein Existenzminimum von Fr. 1'517. 65 angerechnet; von seiner pfändbaren Lohnquote von Fr. 632. 35 wurden einmalig Fr. 569.-- gepfändet. Diese Existenzminimumsberechnung und Lohnpfändung hat die Aufsichtsbehörde geschützt. 
 
2.- Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der ledige Beschwerdeführer und seine Wohnpartnerin bildeten (als Konkubinat) eine dauernde Hausgemeinschaft zweier erwachsener Personen; daher habe das Betreibungsamt zu Recht den gemeinsamen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'550.-- eingesetzt, wie ihn die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in Ziff. I.3. ihrer Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000 empfiehlt (vgl. BlSchK 65/2001 S. 12 ff.). Diese Auffassung der Aufsichtsbehörde stellt der Beschwerdeführer in keiner Weise infrage, und er behauptet auch keine gesetzeswidrige Ermessensbetätigung (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 23 Rz. 61). Soweit der Beschwerdeführer seine Wohnpartnerin in der Beschwerdeeingabe als Ex-Freundin bezeichnet, handelt es sich im Übrigen um eine neue tatsächliche Behauptung, die nicht berücksichtigt werden kann (Art. 79 Abs. 1OG). 
 
3.- Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen; entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 E. 3 S. 15). In diesem Sinne hat die Aufsichtsbehörde erwogen, das Betreibungsamt habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers zu Recht nur anteilmässig, d.h. im Verhältnis der Nettoeinkommen der beiden Konkubinatspartner berücksichtigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beitragspflicht gründe bei Ehegatten auf Art. 163 ZGB; bei Konkubinaten beruhe die Beitragspflicht hingegen auf einer tatsächlichen Vermutung, welche die Führung des Gegenbeweises offen lasse. Dieser Gegenbeweis sei vorliegend nicht erbracht worden. 
 
a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht Konkubinatspartner und Ehegatten gleichbehandelt. Wohl teile er mit seiner Wohnpartnerin die Miete und andere gemeinsame Kosten; hingegen sei seine Wohnpartnerin nicht verpflichtet, ihm darüber hinaus den Lebensunterhalt zu finanzieren; ihr Einkommen dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Diese Vorbringen sind begründet. 
 
b) Beim Konkubinatsverhältnis darf der Beitrag, der zulasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat (BGE 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl. Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 24 zu Art. 93 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 
115 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend hat das Betreibungsamt bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des Beschwerdeführers nicht einen (höchstens) hälftigen Anteil am gemeinsamen Grundnotbedarf und an der Miete berücksichtigt, sondern auch auf das Einkommen und Existenzminimum der Konkubinatspartnerin abgestellt und das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Verhältnis seines Nettoeinkommens zu demjenigen der Konkubinatspartnerin verringert. Wenn die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe eine proportionale Aufteilung des Existenzminimums des Konkubinatspaares vornehmen dürfen, sind in Ausübung des in Art. 93 SchKG eingeräumten Ermessens zu Unrecht wesentliche Kriterien übergangen bzw. unwesentliche beachtet worden; dies stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 19 Abs. 1 SchKG). 
 
c) Der Beschwerdeführer selbst stellt die einzelnen Positionen und Beträge seiner eigenen Existenzminimumsberechnung nicht infrage, und er behauptet insoweit auch keine gesetzwidrige Ermessensbetätigung (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG). Im Weiteren verlangt er auch nicht, dass zulasten seiner Lebenspartnerin weniger als die Hälfte an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu berücksichtigen sei; vielmehr besteht er ausdrücklich auf deren hälftigen Teilung. 
Somit setzt sich das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: 
 
Fr. 775.--Hälfte des Grundnotbedarfes von zwei 
erwachsenen Personen in dauernder Hausgemeinschaft 
(Ziff. I.3. der Richtlinien 
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen 
Existenzminimums nach Art. 93 
SchKG vom 24. November 2000 der Konferenz 
der Betreibungs- und Konkursbeamten 
(BlSchK 65/2001 S. 12 ff.) 
Fr. 900.--Hälfte des Mietzinses von Fr. 1'800.-- 
 
Fr. 26.30Krankenkasse 
 
Fr. 189.--auswärtige Verpflegung 
 
Fr. 234.-- Fahrt zum Arbeitsplatz 
 
Bei einem Existenzminimum von insgesamt Fr. 2'124. 30 und einem Nettomonatslohn des Beschwerdeführers von Fr. 2'150.-- resultiert damit ein Überschuss von Fr. 25.70. 
Dieser ist als pfändbare Lohnquote vernachlässigbar, da er noch im Rundungsbereich liegt. 
 
d) Aus diesen Gründen ist die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
In der Sache ist die Verfügung des Betreibungsamtes vom 11. Oktober 2001 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Lohnquote aufzuheben. 
 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- a) Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 18. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wird aufgehoben. 
 
b) Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Z.________ vom 11. Oktober 2001 über die Festsetzung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Einkommensquote wird aufgehoben. 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 20. Februar 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: