Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA 7» 
I 539/99 Ca 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2001 
 
in Sachen 
1. A.________, 2. B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern, 
 
gegen 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Stans, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
 
A.- X.________, geboren am 18. September 1995, wurden wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, worunter die Geburtsgebrechen Nr. 390, 403 und 453 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel, medizinische Massnahmen) zugesprochen. 
 
Am 21. März 1997 teilte die IV-Stelle Nidwalden den Eltern des X.________ nach vorgängiger Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit, die Invalidenversicherung übernehme bezüglich des Geburtsgebrechens Nr. 453 gestützt auf Art. 23bis Abs. 1 IVV die Abklärung durch Dr. med. K.________, die Transportkosten für eine unerlässliche Begleitperson und richte ein Zehrgeld (Art. 90 Abs. 4 IVV) aus. 
Mit Verfügung vom 4. März 1998 hob die IV-Stelle die Kostengutsprache (vom 21. März 1997) betreffend Übernahme der medizinischen Abklärungen im Ausland auf den der Verfügung folgenden Monat auf. Weiter wies sie die Gesuche um Vergütung von Reisekosten (Flugtickets) von der Schweiz nach R.________ für zwei Personen sowie um Kostenübernahme eines Pflegebettes ab. Zur Begründung führte die Verwaltung an, die im Hinblick auf die Einholung einer Zweitmeinung erfolgte Abklärung durch Dr. med. K.________ sei zwischenzeitlich erfolgt. Weitere Abklärungen und Behandlungen im Ausland im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 453 inklusive Reisekosten könnten nicht mehr von der Invalidenversicherung übernommen werden, da eine einfache und zweckmässige Behandlung in der Schweiz möglich gewesen wäre. Das Pflegebett erfülle den gesetzlich umschriebenen Zweck eines Hilfsmittels nicht, weshalb es in der Liste der Hilfsmittel der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) nicht genannt werde. Das fragliche Bett könne auch nicht als Behandlungsgerät abgegeben werden. 
 
B.- A. und B.________, die Eltern des am 14. Februar 1998 gestorbenen X.________, führten hiegegen Beschwerde und beantragten im Wesentlichen Übernahme der Reisekosten (Flugtickets) von der Schweiz nach R.________ für zwei Personen sowie der Kosten des Pflegebettes, letztere, soweit sie effektiv entstehen würden. Das Verwaltungsgericht wies die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 25. Januar 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Eltern die vorinstanzlich gestellten Anträge um Übernahme der Reisekosten für zwei Personen sowie der Kosten des Pflegebettes, soweit effektiv entstanden, erneuern. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) reicht keine Stellungnahme ein. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132; erweiterte Kognition; BGE 121 V 366 Erw. 1c, 120 V 448 Erw. 2a/aa, je mit Hinweisen). 
 
2.- Ob die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Zweitabklärung oder - weitergehend - die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 453 bei Dr. med. K.________ in R.________ erteilt hat, ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, auf Grund des Todes von X._______ am 14. Februar 1998 nicht mehr erheblich. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber - wie bereits vorinstanzlich -, ob die Verwaltung die Kosten für die Reise (Flugtickets) von der Schweiz nach R.________ für zwei Personen (und nicht bloss einer) sowie des Pflegebettes zu übernehmen hat. 
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Reisekosten bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im In- und Ausland (Art. 51 IVG; Art. 90 und 90bis IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Gesetz- wie Verordnungsgeber differenzieren hinsichtlich Reisekosten im In- oder Ausland wie folgt: 
Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVG können ausnahmsweise Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Dem Bundesrat wird aufgetragen, die näheren Bedingungen zu ordnen, was er in Art. 90bis IVV getan hat. Im Vergleich mit Art. 51 Abs. 1 IVG (Reisekosten im Inland) fällt auf, dass im Zusammenhang mit den Reisekosten im Ausland in Art. 51 Abs. 2 IVG nicht von der Vergütung der notwendigen Reisekosten gesprochen wird, sondern nur von - ausnahmsweisen - Beiträgen an diese. Im Unterschied zur detaillierten Regelung der Reisekosten im Inland gemäss Art. 90 IVV, hat sich der Bundesrat in Art. 90bis IVV (Reisekosten im Ausland) seinerseits darauf beschränkt, zu bestimmen, die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland würden durch das Bundesamt im Einzelfall festgesetzt. Art. 90bis IVV ist gesetzeskonform, indem der Bundesrat lediglich die ihm in Art. 51 Abs. 2 IVG eingeräumte Kompetenz hinsichtlich Festsetzung von ausnahmsweisen Beiträgen an die Reisekosten im Ausland dem Bundesamt für den jeweiligen Einzelfall überträgt. Im Unterschied zu den Reisekosten im Inland, die - soweit notwendig - als solche vergütet werden (Art. 51 Abs. 1 IVG; Art. 90 IVV), sind bei Reisekosten im Ausland auf Grund der genannten Bestimmungen im Einzelfall ausnahmsweise lediglich Beiträge an die Kosten zu entrichten. Eine volle Kostendeckung ist dafür weder durch Gesetz noch Verordnung vorgesehen. 
 
c) Die Vergütung der Reisekosten einer Begleitperson sowie die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für eine zweite Begleitperson gemäss Verfügung vom 4. März 1998 sind im Lichte der eben dargelegten gesetzlichen Ordnung (bei Reisekosten im Ausland) nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die IV-Stelle den Beschwerdeführern am 21. März 1997 auf Anordnung des BSV vom 6. März 1997 hin mitgeteilt hatte, die Transportkosten für eine unerlässliche Begleitperson würden übernommen, ohne dass hiegegen Einwendungen erhoben wurden. Ob - entsprechend dem vom BSV vertretenen Rechtsstandpunkt (vgl. Schreiben des BSV an die IV-Stelle vom 6. März und 28. November 1997) - gemäss Art. 90 Abs. 3 IVV (Reisekosten im Inland) stets bloss die Kosten für eine Begleitperson vergütet werden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 
 
4.- a) Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG hinsichtlich der Aufhebung des kantonalen Entscheides, soweit dieser die Pflicht der Invalidenversicherung zur Übernahme der Kosten des Pflegebettes (kein Elektrobett) verneinte. Die Möglichkeit allfälliger Schadenersatzansprüche des holländischen Lieferanten aus dem nach dem Tode des X.________ durch Rücktritt der Besteller aufgelösten Vertragsverhältnis ist hiefür hinreichend (vgl. BGE 125 II 230 Erw. 1). 
 
b) Nach Art. 21 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat ebenfalls im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). 
 
c) Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 
 
d) Von Betten ist in der Liste der Hilfsmittel gemäss HVI Anhang einzig unter Ziff. 14.03 die Rede. Unter dem Titel "Hilfsmittel für die Selbstsorge" können Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte zur Verfügung gestellt werden, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägrige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten. Zu betonen ist, dass es sowohl nach dem Titel der ganzen Rubrik, aber auch auf Grund der detaillierten Umschreibung des Hilfsmittels Ziff. 14.03 darum geht, damit den Versicherten in seiner Selbstsorge zu unterstützen, weshalb dauernd Bettlägerige ausdrücklich nicht anspruchsberechtigt sind. 
 
Der HVI Anhang sieht keine Kategorie von Hilfsmitteln vor, die ganz allgemein die Pflege von schwerbehinderten und bettlägrigen Personen erleichtern. Es ist durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführer dies kritisieren; doch ist darauf hinzuweisen, dass die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Die Rechtsprechung hat sodann festgestellt, dass der Bundesrat oder das Departement durch das Gesetz nicht verpflichtet sind, sämtliche Hilfsmittel, deren eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr können der Bundesrat oder an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken, wobei ihnen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht, da das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist. Eine Schranke bildet das Willkürverbot, worauf sich das richterliche Eingreifen zu beschränken hat (BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen). Es kann keine Willkür darin erblickt werden, dass das Departement im HVI Anhang nur Elektrobetten als Hilfsmittel erwähnt, welche die Selbstsorge der invaliden Person unterstützen, nicht aber Pflegebetten für dauernd bettlägrige Personen, obwohl solche Betten die Pflege erheblich erleichtern können. Die Beschränkung der Hilfsmittel auf solche für die Selbstsorge lässt sich mit haltbaren Gründen vertreten. 
 
e) Das fragliche Pflegebett lässt sich weiter nicht als Gerät für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 453 qualifizieren, weshalb, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ein Anspruch gestützt auf Art. 1 Abs. 2 HVI ebenfalls nicht besteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: