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[AZA 7] 
I 52/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 24. August 2001 
 
in Sachen 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4601 Olten, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der an Multipler Sklerose leidende R.________ (geb. 1965), gelernter Spengler und Sanitär-Installateur, steht seit 1. November 1996 im Genuss einer ganzen Invalidenrente. 
Am 17. Dezember 1998 ersuchte er die Invalidenversicherung um Übernahme der Kosten für einen Lift-Rollstuhl mit höhenverstellbarer Sitzfläche im Betrag von Fr. 9583. 60. Nach Abklärungen vor Ort (Bericht vom 13. April 1999) wies die IV-Stelle Bern das Gesuch ab mit der Begründung, das beantragte Hilfsmittel bewirke keine rechtserhebliche Steigerung des Leistungsvermögens (Verfügung vom 4. August 1999). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 16. Dezember 1999). 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Verwaltung sei, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, zu verpflichten, die Kosten für den Lift-Rollstuhl zu übernehmen. 
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Gewährung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1 und 3 und Art. 21 IVG; Art. 2 HVI), insbesondere über die für die Abgabe von Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen nach Ziff. 13.02* HVI-Anhang erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen, zutreffend dargelegt. 
 
2.- a) Nach dem Bericht der IV-Stelle vom 13. April 1999 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 31. März 1999 ist der an einer chronischen Multiplen Sklerose leidende Beschwerdeführer im Haushalt zu 32 % eingeschränkt. Dabei wurden in den Teilbereichen "Haushaltführung", "Einkaufen und weitere Besorgungen", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Verschiedenes" keine Einschränkungen, im Teilbereich "Ernährung" eine solche von 40 % und in den Bereichen "Wohnungspflege" und "Wäsche und Kleiderpflege" eine solche von 80 % festgestellt. Gemäss den Erhebungen könnte die Leistungseinbusse durch das anbegehrte Hilfsmittel bei der mit 40 % gewichteten "Ernährung" auf 30 %, bei der "Wohnungspflege" (Gewichtung 10 %) und bei "Wäsche und Kleiderpflege" (Gewichtung 10 %) auf je 70 % gesenkt werden, woraus eine Beeinträchtigung von neu insgesamt 26 % resultieren würde. Dass die Vorinstanz diese Veränderung von 6 % unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 122 V 217 Erw. 4c mit Hinweisen) als nicht hinreichend qualifiziert hat, lässt sich nicht beanstanden. 
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Unzutreffend ist insbesondere der Einwand, die Vorinstanz habe eine Leistungssteigerung von 11 % anerkannt. 
Bei den entsprechenden Erwägungen handelt es sich lediglich um eine Eventualbegründung mit der Aussage, dass selbst in Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente kein Anspruch auf Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel bestehen würde. Ferner besteht auch kein Anlass, an der Schlüssigkeit des Abklärungsberichts zu zweifeln. Die Ergebnisse sind im genannten Bericht sehr sorgfältig dargestellt. Die konkreten Umstände (Lage und Verhältnisse im Haus, Einrichtung, technische Geräte usw.) werden umfassend beschrieben, und auch die festgestellten Einschränkungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet und lassen keine Widersprüche erkennen. 
Nicht gefolgt werden kann dem Versicherten schliesslich auch mit Bezug auf die Gewichtung im Teilbereich "Verschiedenes", da dieser nicht nur die Pflanzenpflege, sondern auch andere Betätigungen wie gemeinnützige Tätigkeiten oder Weiterbildung umfasst. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: