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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_150/2022  
 
 
Urteil vom 8. März 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, 
Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld, 
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen 
des Kantons Thurgau, 
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Warnungsentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 26. Januar 2022 (VG.2021.111/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ betreffend einen Warnungsentzug abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Roger Burges, am 1. Februar 2022 zugestellt. 
Mit als "Einsprache, Beschwerde Fristverlängerung" betitelter Eingabe vom 2. März 2022, welche er am 3. März 2022 bei der Post aufgab, beantragt A.________, ihm die Beschwerdefrist um 30 Tage zu verlängern. Sein Anwalt habe wegen eines Konflikts mit seinem Vater das Mandat niedergelegt; es habe, was seit dem 2. März 2022 offensichtlich geworden sei, kein Kompromiss gefunden werden können. Als Laie sei er für die Beschwerdeführung auf die Unterstützung eines Rechtsanwaltes angewiesen, weshalb er einen solchen suchen und das Bundesgericht darüber informieren werde. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Februar 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 2. Februar 2022 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 3. März 2022 endete (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat somit am letzten Tag der Frist Beschwerde erhoben und deren Erstreckung beantragt. Dem Antrag kann indessen nicht entsprochen werden, weil sie als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Eingabe selber enthält keine Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi