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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_683/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Gemeinderat von I.________ beabsichtigte im Rahmen einer Teilzonenplanänderung, die Parzellen der Unternehmung B.________ in eine Gewerbezone II mit auf 0.8 erhöhter Flächennutzungsziffer umzuzonen. Diese Umzonung erfasste zudem die Parzellen der Firma C.________ und D.________. Dieser Teilzonenplan sollte nach zehn Jahren ausser Kraft treten, wenn nicht ein bewilligungsfähiges Baugesuch für die Erweiterung des Betriebes der B.________ eingereicht wird. Gegen das Vorhaben erhob A.________ Einsprache. Der Gemeinderat lehnte diese am 16. März 2012 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen der Regierungsrat am 21. August 2012 und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 13. Februar 2013 ab. 
Der G.________-Anzeiger und das H.________ Volksblatt berichteten am 25. April 2012, dass der Teilzonenplan an der am folgenden Tag stattfindenden Gemeindeversammlung wegen einer dagegen erhobenen Einsprache abtraktandiert werden müsse. Am 2. Mai 2012 erschien im G.________-Anzeiger unter dem Titel "250 Jobs stehen auf dem Spiel" ein von den Vorständen der Lokalparteien FDP, CVP und SVP gezeichneter offener Brief folgenden Inhalts: 
 
"Sehr geehrter Herr A.________, wir, die unterzeichnenden I.________innen und I.________inner, möchten Sie hiermit eindringlich auffordern, Ihre erhobene Beschwerde gegen die Teilzonenplanung B.________ samt Änderung des Planungs- und Baureglements umgehend zurückzuziehen. Wir geben damit unserer grossen Sorge Ausdruck, dass allein wegen Ihrer Opposition die nötige Erweiterung der B.________ verhindert wird. Damit könnte die für die ganze Region G.________ bedeutende Arbeitgeberin I.________ verlassen. Dann würden wir nicht nur 250 Arbeitsplätze, sondern auch eine wichtige Wertschöpfung in unserer Region verlieren. Um diese Gefahr möglichst zu vermeiden, befürworten wir die von der Gemeindebehörde und der kantonalen Verwaltung zeitgerecht vorgeschlagene Änderung unserer Raumplanung und begrüssen ausdrücklich die vorgeschlagenen Änderungen des Zonenplanes und des Planungs- und Baureglements. Die darin vorgeschlagene Änderung hat auf Ihr Grundeigentum an der E.________strasse keine negativen Einflüsse und bringt Ihnen in keiner Weise Nachteile. Es ist daher nicht hinzunehmen, wenn jemand vom Druck der Gemeinde rücksichtslos profitieren und sich daraus einen ungehörigen Vorteil erstreiten will. Solch eigennütziges Verhalten bringt unserem Gemeinwesen Schaden. Es ist nicht verantwortbar, wenn Sie aus purem Eigennutz die für I.________ enorm wichtigen 250 Arbeitsplätze und die Wertschöpfung der B.________ unnötig aufs Spiel setzen. Ziehen Sie Ihre Beschwerde zurück und stoppen Sie damit die Gefahr für I.________ und für die betroffenen 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die B.________ zu verlieren." 
 
Der Präsident der FDP von I.________, X.________, informierte den Inhaber des vormals A.________ gehörenden Autogaragenbetriebs an der E.________strasse, F.________, mit E-Mail vom 1. Mai 2012 darüber, dass die Vorstände der Ortsparteien FDP, CVP und SVP den im Anhang angefügten offenen Brief den Medien übergeben hätten. Dem fügte er bei, "... da Sie in Ihrer Gesellschaft den Namen A.________ tragen und A.________ noch VR ist, dürfte es für Sie allenfalls wichtig sein, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden und rechtzeitig allfällige Massnahmen zu treffen..." Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 stellte X.________ den Brief auch A.________ zu mit dem Hinweis: "Namens und im Auftrag der Vorstände der I.________er Ortsparteien FDP, CVP und SVP übermittle ich Ihnen den beiliegenden offenen Brief in Bezug auf Ihre Opposition gegen den Teilzonenplan B.________, welcher aufgrund Ihrer Beschwerde von der Traktandenliste der Gemeindeversammlung gestrichen werden musste.... Wir haben diesen offenen Brief mit heutigem Datum auch an die Medien zugestellt." 
 
Am 3. Mai 2012 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft March Strafantrag gegen Unbekannt wegen Ehrverletzung und versuchter Nötigung. Diese eröffnete mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 eine Strafuntersuchung gegen X.________ sowie gegen unbekannte Täterschaft. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. Juli 2014 beim Bezirksgericht March Anklage gegen X.________ wegen übler Nachrede (eventuell Beschimpfung) und versuchter Nötigung und sistierte das Verfahren gegen Unbekannt. 
 
B.   
Das Bezirksgericht March erkannte X.________ mit Urteil vom 21. August 2015 der üblen Nachrede schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 260.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.--. Zudem auferlegte es ihm die Hälfte der Verfahrenskosten, entschädigte ihn reduziert und trat auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. 
 
C.   
In teilweiser Gutheissung der von X.________ dagegen erhobenen Berufung reduzierte das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 10. Mai 2016 die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu Fr. 250.-- und sah von einer Verbindungsbusse ab. Die Anschlussberufung des A.________ wies es ab. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Strafsachen lässt X.________ beantragen, er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer rügt seine Verurteilung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB
 
1.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).  
 
1.2. Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (TRECHSEL/LIEBER, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 173 StGB).  
 
1.3. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; Urteil 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a S. 47; 117 IV 27 E. 2c S. 28).  
 
1.4. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26).  
 
1.5. In der politischen Auseinandersetzung ist strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen - manchmal heftigen - Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzen dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich - in der Sache oder Form - nicht darauf beschränken, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lassen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316).  
 
1.6. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1). Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteil 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.3.1 mit Hinweisen; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 45 vor Art. 173 StGB). Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1 S. 100; Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.2; RIKLIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 177 StGB).  
 
1.7. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Bei Äusserungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen werden können, sind hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1).  
 
2.  
 
2.1. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer den im Sachverhalt zitierten offenen Brief als Präsident der FDP am Tag vor der Publikation im G.________-Anzeiger vom 2. Mai 2012 per Post dem Beschwerdegegner und per E-Mail dem Geschäftsführer der A.________ AG, F.________, zukommen liess. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer nie direkt von einer Mitwirkung bei der Entstehung des Briefes distanziert habe. Seine Beteiligung an der Ausfertigung und Verbreitung des Briefes könne als erstellt betrachtet werden. Ohne sein Einverständnis als kantonal bekannter, langjähriger Politiker und Präsident einer den offenen Brief zeichnenden Ortspartei sei das Ganze nicht durchführbar gewesen. Zudem habe er im Berufungsverfahren ausgesagt, als Parteipräsident das Vorhaben mitinitiiert zu haben und dafür vorbehaltlos in der Mitverantwortung zu stehen. Wenn etwas zu beanstanden gewesen wäre, hätte er eingegriffen. Laut Vorinstanz beweisen auch die Begleittexte der namens der Parteivorstände erfolgten Zustellungen an F.________ und den Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer für Inhalt und Publikation des Briefes mitverantwortlich sei und bei dessen Entstehung in massgeblicher Weise mitgewirkt habe. Damit sei er gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StGB strafrechtlich für den Brief verantwortlich.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und damit gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen. Zudem verletze der angefochtene Entscheid Art. 28 Abs. 1 StGB. Aus seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren ergebe sich klar, dass er den Brief nicht verfasst habe. Dieser habe ihm erst vorgelegen, als er bereits an die Zeitungen versandt worden sei. Bei strafbaren Handlungen durch Veröffentlichung in einem Medium sei gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB der Autor allein strafbar. Weitere beteiligte Personen könnten nicht zur Verantwortung gezogen werden. Mit der Zustellung des Briefes an F.________ zwecks Vorinformation sei die Ehre des Beschwerdegegners nicht verletzt worden.  
 
2.3. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist der Verfasser zunächst jene Person, welche die Medienäusserung in Gedanken entwirft und ihr die zur Publikation bestimmte äussere Form gibt (BGE 128 IV 53 E. 5e S. 66). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt darunter darüber hinaus auch jene Person, die sich - beispielsweise durch Übergabe des Beitrags als eigene Meinungsäusserung zur Publikation - als Autorin ausgibt oder wer sich in anderer Weise als Verfasser ausgibt und die Verantwortung dafür übernimmt (BGE 82 IV 71 E. 1 S. 74; 73 IV 218 E. 2 S. 220; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 74 zu Art. 28 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 StGB).  
 
2.4. Der im G.________-Anzeiger veröffentlichte Brief wurde vom Vorstand dreier Ortsparteien unterzeichnet, dem auch der Beschwerdeführer angehört. Dieser verfügte unbestritten über den besagten Brief, bevor dieser am 2. Mai 2012 in der Lokalpresse erschien. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liess er das Schreiben mit der Weiterleitung an F.________ vom 1. Mai 2012 im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB einem Dritten zukommen, bevor dieses in der Presse erschien. Dem Kantonsgericht ist ebenfalls beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wortlautes im Begleitschreiben vom 1. Mai 2012 "... Wir haben diesen offenen Brief mit heutigem Datum auch an die Medien zugestellt" als für Inhalt und Publikation mitverantwortlich zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, er sei mit dem Inhalt des Briefes oder mit der Veröffentlichung nicht einverstanden gewesen. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass das Vorhaben ohne dessen Einverständnis nicht durchführbar gewesen wäre. Die Exponenten der anderen unterzeichnenden Ortsparteien wurden nur deshalb nicht strafrechtlich belangt, weil die Staatsanwaltschaft keine weiteren Verdächtigen eruieren konnte und das Strafverfahren gegen Unbekannt daher unangefochten sistierte. Die Einsendung des Briefes mit besagtem Inhalt an die Lokalpresse war dem Beschwerdeführer somit bekannt und erfolgte mit seinem Einverständnis. Dies genügt nach dem in E. 2.3 hievor Gesagten, um ihn als Verfasser im Sinne von Art. 28 StGB zur Verantwortung zu ziehen.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz bejaht den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede. Sie erwog dazu, im offenen Brief würden die Tatsachenbehauptungen, der Beschwerdegegner wolle "vom Druck der Gemeinde" profitieren und sich durch die Beschwerdeerhebung gegen den Teilzonenplan unter Inkaufnahme eines Nachteils des Gemeinwesens in nicht verantwortbarer Weise einen Vorteil erstreiten, als Rücksichtslosigkeit, puren Eigennutz und Ungehörigkeit gewertet. Damit werde dieser nicht nur eines gesellschaftlich akzeptierten Masses an Durchsetzung von Eigeninteressen bezichtigt. Vielmehr werde ihm auch vorgeworfen, durch und durch bzw. nichts anderes als eigennützig zu sein, was "reiner Profitgier" und Rücksichtslosigkeit gleichzusetzen sei. Die geäusserte Kritik, die Beschwerdeerhebung sei eigennützig, weil sie ohne Nachteil für den Beschwerdegegner nachteilig für die Gemeinde sei, wertete die Vorinstanz im Kontext, dass eine erhebliche Anzahl Arbeitsplätze und wirtschaftliche Wertschöpfung auf dem Spiel gestanden sei, als sachlich noch vertretbar. Kombiniert mit dem Vorwurf des rücksichtslosen Profitstrebens zur Erstreitung eines ungehörigen Vorteils aus purem Eigennutz decke sie indessen nicht mehr nur eine profitorientierte Handlungsweise auf, sondern werde persönlich. Die zitierten Aussagen stellten damit den Charakter des Beschwerdegegners in ein derart ungünstiges Licht, dass der unbefangene Leser den Eindruck erhalten müsse, dass ihm generell das Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl für das Gemeinwohl abgehe. In Verbindung mit der vorangestellten persönlichen Anrede werde er über seine soziale Funktion als Grundeigentümer, Bürger und Geschäftsmann hinaus in seiner persönlichen Ehre angegriffen und sein Charakter als verachtenswert dargestellt.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Er macht geltend, die Äusserungen im offenen Brief stellten im Lichte der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung keine Ehrverletzung dar. Der Beschwerdegegner sei nicht mit Schimpfwörtern eingedeckt worden. Er werde auch nicht eines strafbaren Verhaltens bezichtigt oder als Querulant dargestellt. Die Kritik beziehe sich einzig auf dessen Position und Verhalten im Zusammenhang mit der Zonenplanrevision. Der Durchschnittsleser habe sehr wohl erkennen können, dass ihn die Ortsparteien für dieses konkrete Vorgehen und nicht generell als eigennützig und rücksichtslos bezeichnet hätten. Im Kontext mit einem konkreten Verhalten verwendete Begriffe und Formulierungen wie rücksichtslos, eigennützig und ungehörig seien nicht ehrverletzend. Die Lokalzeitungen hätten bereits am 25. April 2012 über den Teilzonenplan berichtet und den Beschwerdegegner und seine Motive namentlich erwähnt. Der Brief sei eine Reaktion auf diese Berichterstattung gewesen und habe damit eine öffentlich gewordene Thematik betroffen. Im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung um eine für die Gemeinde wichtige Zonenplanrevision müsse der Einsprecher mit öffentlicher Kritik rechnen. Eine kritische und selbst überzogene Wertung falle bei einer solchen Konstellation unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit.  
 
3.1.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Inhalt des offenen Briefes beim Durchschnittsleser den Eindruck erwecken musste, dem Beschwerdegegner fehle es nicht nur im konkreten Kontext, sondern generell an Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl gegenüber dem Gemeinwohl. Damit wird dessen Ruf tangiert, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die Aussage, der Beschwerdegegner strebe rücksichtslos und aus purem Eigennutz einen ungehörigen Vorteil an, lässt diesen, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, zumindest als moralisch fragwürdige Person erscheinen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, mit dem sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt hat, stellt der inkriminierte Vorwurf keine Äusserung im Umfeld politischer Gegner dar, welche mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen wäre. Es geht vielmehr um Aussagen im Zusammenhang mit gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln, der damit verbundenen Abtraktandierung der politischen Auseinandersetzung an der Gemeindeversammlung und der dadurch entstandenen Verzögerung in der Planungsänderung. Indem der Beschwerdegegner ein ihm zustehendes Rechtsmittel ergriff, trat er weder öffentlich noch politisch auf. Abgesehen davon stellt eine Meinungsäusserung nicht bereits deshalb eine politische Auseinandersetzung dar, weil sie zu einem aktuell in der Öffentlichkeit diskutierten Thema Stellung nimmt (Urteil 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 6.2.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass sich drei politische Parteien gemeinsam mit einem offenen Brief zu Wort meldeten. Überdies war er nicht geeignet, einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung zu leisten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der offene Brief nicht darauf beschränkte, dem Unverständnis der Parteivorstände nach dem Zeitungsbericht vom 25. April 2012 und der öffentlichen Diskussion in der Bevölkerung sachlich Ausdruck zu verleihen, sondern darüber hinaus über die Person des Beschwerdegegners urteilte.  
 
3.1.4. Die inkriminierten Äusserungen erfüllen somit den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer der Ehrenrührigkeit der fraglichen Passagen des offenen Briefes bewusst gewesen sein muss. Er hat den Brief im Wissen um dessen Inhalt im Sinne einer Vorinformation persönlich F.________ zugestellt und das Erscheinen in der Regionalzeitung gebilligt. Den Geschäftsführer der A.________ AG wies er darüber hinaus auf allfällig zu treffende Massnahmen hin. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten persönlichen Angriffe als sachlich vertretbar und zur Erreichung des von den Lokalparteien verfolgten Ziels, den Beschwerdegegner vom Weiterführen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Zonenplanänderung abzubringen, notwendig erachtete. Als im Umgang mit der Sprache geübter Rechtsanwalt musste er als Möglichkeit in Kauf genommen haben, dass die im letzten Abschnitt des offenen Briefes verwendeten Begriffe geeignet sein konnten, den Beschwerdegegner in der Öffentlichkeit blosszustellen. Zur angestrebten öffentlichen Bekanntmachung und Beachtung der Position der unterzeichnenden Ortsparteien und Kritik am Beschwerdegegner waren die Äusserungen objektiv betrachtet entbehrlich.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat somit den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.  
 
4.   
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zum Entlastungsbeweis (Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis) nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Kantonsgericht ging von einem gemischten Werturteil aus. In einem solchen Fall ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die darin enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb S. 83). Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, stellt die wahre Tatsache der verfahrensverzögernden Einsprache- und Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdegegner keinen ausreichenden Grund dar für eine Beschuldigung als rücksichtslosen Profitzieher aus purem Eigennutz um eines ungehörigen Vorteils willen. Weiter legte die Vorinstanz überzeugend dar, dass  
der Beschwerdegegner Anlass zur Annahme hatte, das Gleichbehandlungsgebot werde durch die Zonenplanänderung zu seinen Lasten verletzt. Die Vorinstanz weist auch darauf hin, dass der Gemeinderat dem Beschwerdegegner nicht eine spätere Berücksichtigung seiner Liegenschaften in Aussicht gestellt hätte, wenn darauf eine entsprechende Ausnützung gar nicht möglich gewesen wäre. Eine Steigerung des Wertes seiner Liegenschaften erscheine somit nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz erachtete daher den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht. 
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der Verfahrensakten werde ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner einzig für seine Grundstücke, ohne Rücksicht auf andere, einen Vorteil habe verschaffen wollen. Die von ihm verlangte Aufzonung hätte seinen Liegenschaften zumindest mittelfristig keinen Nutzen gebracht, da die Grundstückform gar keine höhere Ausnützung ermöglicht hätte. Zudem habe der Gemeinderat öffentlich zugesichert, dass im Rahmen der laufenden Nutzungsplanrevision auch die Klärung der Nutzung für die Liegenschaften des Beschwerdegegners vorgenommen werde. Die Vorgehensweise sei daher tatsächlich sinnwidrig und missbräuchlich gewesen. Gestützt auf dieses Wissen hätten die Parteivorstände davon ausgehen dürfen, dass die gemachten Äusserungen zutreffend und wahr seien.  
 
4.1.3. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Wenn dem Beschwerdegegner eine höhere Ausnützungsziffer tatsächlich nichts genützt hätte, ist nicht ersichtlich, wie er vom Druck der Gemeinde rücksichtslos hätte profitieren und sich einen ungehörigen Vorteil erstreiten können. Aus dem Umstand, dass die Lokalzeitung den offenen Brief ohne Weiteres publiziert hat, vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Weiter ging die Vorinstanz mit überzeugender Begründung davon aus, der Beschwerdeführer vermöge auch keine ernsthaften Gründe dafür vorzuweisen, in guten Treuen für wahr gehalten zu haben, dass der Beschwerdegegner rücksichtslos und aus purem Eigennutz nur auf seinen Vorteil bedacht gewesen sei. Sie legte dar, dass der Beschwerdegegner Gründe zur Weiterziehung des Einspracheentscheids haben konnte, die nichts mit den ihm im offenen Brief unterstellten negativen Charaktereigenschaften gemein hatten. Nach Feststellung der Vorinstanz wurde der Beweggrund für die Rechtsmittelergreifung des Beschwerdegegners zur Erreichung der Gleichbehandlung seiner Grundstücke im - dem Beschwerdeführer bekannten - Zeitungsartikel vom 25. April 2012 öffentlich gemacht.  
 
4.2.2. Es ist nicht ersichtlich, wie das Bundesgericht auf der dargelegten Grundlage den Gutglaubensbeweis entgegen der Vorinstanz als gelungen beurteilen könnte. Die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften.  
 
4.3. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den strittigen offenen Brief als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB qualifizierte.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16 und 17 BV sowie von Art. 10 EMRK. Eine Verurteilung wegen übler Nachrede wäre mit der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit nicht vereinbar und würde sich als unverhältnismässig erweisen.  
 
5.2. Gleich wie Art. 16 Abs. 2 BV gewährleistet Art. 10 Abs. 1 EMRK jeder Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Ausübung dieser Freiheiten ist indessen mit Pflichten und Verantwortung verbunden und kann Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen und Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft namentlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Moral, des guten Rufes oder der Rechte anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK; BGE 137 IV 313 E. 3.3 S. 322).  
 
5.3. Die Meinungsfreiheit hat somit, gleich wie die anderen Grundrechte, keine absolute Geltung. Eine Einschränkung ihrer Ausübung ist mit Art. 10 EMRK vereinbar, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den rechtmässigen Zweck des Schutzes des öffentlichen Interesses, namentlich des guten Rufs und der Rechte anderer, verfolgt, und wenn sie gemessen am verfolgten rechtmässigen Zweck verhältnismässig ist. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV, wonach Einschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein müssen und sich gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf das zu beschränken haben, was zur Verwirklichung des angestrebten Schutzes des öffentlichen Interesses notwendig und angemessen ist (BGE 137 IV 313 E. 3.3.1 S. 322 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 173 StGB) und hat den rechtmässigen Zweck, den Ruf und die Rechte des Beschwerdegegners zu schützen (Urteil 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 6.2.1). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gingen die Äusserungen im offenen Brief über eine sachliche Kritik in einer öffentlichen Debatte hinaus, ohne dass dafür objektiv betrachtet eine Notwendigkeit bestanden hätte. Sie rückten den Beschwerdegegner in ein falsches Licht. Unter diesen Umständen überwiegt das Recht des Beschwerdegegners auf Schutz seines guten Rufes und seiner Ehre gegenüber dem Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsäusserung. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede ist demnach mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV.  
 
6.   
Mit der Strafzumessung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht auseinander. Inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 
 
7.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer