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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_591/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Wohlen, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau, 
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nutzungsplanung der Gemeinde Wohlen/Ortsbildschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Wohn- und Geschäftshaus an der Zentralstrasse 29 in Wohlen steht im Eigentum der Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus B.________, E.________, C.________ und D.________. 
 
 Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens "Revision Nutzungsplanung Siedlung" beantragten die Erben am 25. Februar 2011, ihre Liegenschaft sei nicht unter Substanzschutz zu stellen und aus der Ortsbildschutzinventarliste zu streichen. Ihr Vorbringen wurde im Mitwirkungsbericht verarbeitet, der Antrag aber abgewiesen. 
 
 Nach der Vorprüfung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) lag die Nutzungsplanung Siedlung, Revision Bauzonenplan der Gemeinde Wohlen vom 10. Juni bis 10. Juli 2013 öffentlich auf. Dagegen erhoben die Erben am 5. August 2013 eine Einwendung und stellten dasselbe Begehren wie im Mitwirkungsverfahren. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 2. September 2013 trat der Gemeinderat Wohlen auf die Einwendung nicht ein, weil die Einwendungsfrist am 10. Juli 2013 abgelaufen sei. 
 
 Gegen diesen Entscheid erhoben die Erben am 3. Oktober 2013 Beschwerde bei der Rechtsabteilung BVU und beantragten, der Beschluss des Gemeinderats vom 2. September 2013 sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, auf die Einwendungen einzutreten. 
 
 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 sistierte die Rechtsabteilung BVU das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids des Einwohnerrats Wohlen bzw. dessen Publikation im Amtsblatt. 
Der Einwohnerrat beschloss die Revision der Nutzungsplanung Siedlung am 4. November 2013. Nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen war, wurde der Beschluss am 13. Dezember 2013 im kantonalen Amtsblatt publiziert. 
 
 Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 reichten die Erben beim Regierungsrat Beschwerde ein. Dieser vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und trat am 26. März 2014 infolge fehlender formeller Beschwer auf die Beschwerden nicht ein. Gleichentags genehmigte er die Revision der Nutzungsplanung Siedlung der Gemeinde Wohlen vom 4. November 2013. 
 
C.   
Die am 13. Mai 2014 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 29. Oktober 2014 ab und bestätigte, dass die Einwendung der Beschwerdeführer im Planauflageverfahren verspätet erfolgt sei. 
 
D.   
Dagegen erhoben die Erben am 4. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29. Oktober 2014 sei aufzuheben und ihre Liegenschaft sei nicht unter Substanzschutz zu stellen und aus der Ortsbildschutzinventarliste zu streichen. 
 
E.   
Der Gemeinderat Wohlen stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das BVU beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
 
 Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Begehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 400 E. 2.1 S. 404). Ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.1. Unzulässig ist hingegen der Sachantrag betreffend Unterschutzstellung der Liegenschaft, da er über das im angefochtenen Urteil geregelte Rechtsverhältnis hinausgeht und den Streitgegenstand erweitern würde (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Thema des Verfahrens vor der Vorinstanz bildete die Fristwahrung im Einwendungsverfahren und damit verbunden die Befugnis zur Erhebung der Planbeschwerde. Auf die mit der Unterschutzstellung zusammenhängenden Vorbringen, wonach die behördliche Massnahme keinem öffentlichen Interesse entspreche und das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze, wird nachfolgend deshalb nicht eingetreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es sei denn, es wird die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - gerügt. Diese wird nur insoweit geprüft, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die behördliche Massnahme sei ihnen nicht gehörig angekündigt worden. Sie seien weder individuell benachrichtigt worden noch habe die amtliche Publikation einen Hinweis auf den Ortsbildschutz oder eine Aufstellung sämtlicher vom Substanzschutz betroffener Objekte enthalten. Sie erblicken darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Im Raumplanungsrecht werden individueller Rechtsschutz und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Art. 33 RPG (SR 700) abschliessend konkretisiert (BGE 135 II 286 E. 5.3 S. 295). Aus dessen Abs. 1 ergibt sich eine bundesrechtliche Pflicht zur öffentlichen Auflage von Nutzungsplänen. Allerdings lässt sich weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 33 Abs. 1 RPG ein Anspruch ableiten, dass ein von einer Planungsmassnahme betroffener Grundeigentümer persönlich benachrichtigt werden muss (BGE 116 Ia 215 E. 2b S. 219; AEMISEGGER/HAAG, in: Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, 2010, N. 25 zu Art. 33 RPG). Eine solche Pflicht besteht nur, falls sie im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 106 Ia 310 E. 1a S. 312; WALDMANN/HÄNNI, in: Kommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, N. 15 zu Art. 33 RPG). Bestand im Kanton Aargau unter altem Recht noch ein entsprechender Anspruch, wurde der einschlägige Absatz im Zuge der Revision der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV, SAR 173.111) vom 18. November 2009 ersatzlos gestrichen ( CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 11 zu § 24 BauG).  
 
2.4. In erster Linie ist es Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33 RPG und damit den sich hieraus ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu umschreiben (BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219). Der Kanton Aargau sieht eine Pflicht zur öffentlichen Auflage von Planentwürfen vor (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 des Kantons Aargau [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) und gewährleistet damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. In formeller Hinsicht schreibt § 10 der Bauverordnung des Kantons Aargau (BauV, SAR 713.121) vor, dass die öffentliche Auflage von Entwürfen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen hat.  
 
 In Bezug auf die vorliegend umstrittenen Anforderungen an den Inhalt der Publikation enthalten weder das BauG noch die BauV Vorschriften. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Publikation den Gegenstand des Nutzungsplanungsverfahrens hinreichend umschreiben müsse, so dass allfällige Betroffene abschätzen könnten, ob für sie Anlass bestehe, die Unterlagen einzusehen. Die Erfordernisse an die Publikation seien aber nicht hoch anzusetzen, da Planungsverfahren in der Regel komplex seien und weitreichende Auswirkungen haben könnten. Die Publikationsanforderungen, so die Vorinstanz, könnten die Grundeigentümer nicht von der Verantwortung der Wahrnehmung ihrer Interessen entlasten (E. 3.2). 
 
2.5. Im vorliegenden Fall wurden in der Publikation der Auflagegegenstand ("Nutzungsplanung Siedlung und Revision Bauzonenplan mit Nachführung Waldgrenzen") sowie der Auflageort und -zeitraum genannt. Die Bekanntmachung wies zudem auf das Einwendungsrecht während der Auflagefrist sowie auf den Kreis der Berechtigten hin, benannte den Einwendungsadressaten, führte die Anforderungen an die Einwendung aus und verwies auf das vorgängig durchgeführte Mitwirkungsverfahren. Den Betroffenen war deshalb zuzumuten, Einsicht in den Entwurf zu nehmen. Dies umso mehr, als sie an diesem Mitwirkungsverfahren teilgenommen hatten und bereits aus dem damaligen Planungsbericht hervorging, dass ihre Liegenschaft unter Substanzschutz gestellt werden sollte. Zudem legte der Bericht auch dar, dass das Unterschutzstellungsverfahren im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung vorgenommen werde. Demnach erfolgte die Publikation in materieller Hinsicht in rechtsgenügender Weise und der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde gewahrt.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen sodann, ihre Einwendung sei rechtzeitig erhoben worden: Gemäss § 4 Abs. 2 BauG könne diese bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids eingebracht werden. Ihre Einwendung sei daher fristgerecht erfolgt, ob nun der massgebende erstinstanzliche Entscheid derjenige des Gemeinderats oder des Einwohnerrats sei. Indem auf ihre Einwendung nicht eingetreten wurde, seien das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.  
 
3.2. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Einwendung vor Ablauf der Auflagefrist hätte erfolgen müssen. Sie stützten sich hierfür auf § 24 Abs. 2 BauG. Dies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht willkürlich.  
 
 Gemäss § 4 Abs. 2 Satz 1 BauG können Einwendungen erhoben werden, bevor der erstinstanzliche Entscheid ergeht. Wer es aber unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauG). Nach der Literatur handelt es sich bei § 4 Abs. 2 BauG um einen Grundtatbestand, der durch die spezifischen Regeln zum Einwendungsverfahren ergänzt wird ( MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 20 zu § 4 BauG), so z.B. durch § 10 Abs. 5 BauG betreffend kantonale Nutzungspläne, § 60 Abs. 2 betreffend Baubewilligungsverfahren oder § 95 Abs. 3 und 4 betreffend Bewilligung von Strassenbauprojekten. Dazu gehört insbesondere auch § 24 Abs. 2 BauG, wonach derjenige, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist der Nutzungspläne Einwendung erheben kann. Während § 4 Abs. 2 BauG vorsieht, dass im Rechtsmittelverfahren nur formell beschwert ist, wer vor dem erstinstanzlichen Entscheid Einwendung erhoben hat, bestimmt § 24 Abs. 2 BauG die hierfür geltende Frist. Es ist dabei allgemein üblich, Einwendungen an eine Frist zu binden. Dies ist notwendig, damit über die Einwendungen entschieden werden kann, bevor das zuständige Organ die Nutzungsplanung erlässt. 
 
3.4. Die Nutzungsplanung Siedlung, Revision Bauzonenplan, der Gemeinde Wohlen lag vom 10. Juni bis 10. Juli 2013 öffentlich auf. Die amtliche Publikation enthielt einen Hinweis auf die Einwendungsfrist. Dennoch erhoben die Beschwerdeführer erst am 5. August 2013 eine Einwendung. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Einwendung verspätet erfolgte, leidet somit weder an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel noch ist damit eine Gehörsverletzung verbunden.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Es erübrigt sich demnach, auf die Hilfserwägungen betreffend Anfechtungsobjekt und Fristwahrung der Verwaltungsbeschwerde vom 24. Januar 2014 einzugehen. 
 
5.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Gemeinderat Wohlen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti