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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_526/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Otto Pfammatter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Baukommission des Kantons Wallis, Gebäude Mutua, Rue des Creusets 5, 1950 Sitten,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Baubusse (Art. 54 BauG/VS); Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 29. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis (nachfolgend: KBK) verurteilte X.________ mit Strafentscheid vom 9. Juni 2011 wegen Verstosses gegen die Baugesetzgebung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf Einsprache von X.________ bestätigte die KBK am 16. Februar 2012 die Baubusse von Fr. 1'000.--.  
 
A.b. Das Kantonsgericht Wallis wies die Berufung von X.________ gegen den Einspracheentscheid am 29. April 2013 ab.  
 
 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
X.________ ist Eigentümer bzw. Gesamteigentümer (als Mitglied einer Erbengemeinschaft) zweier Parzellen in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Y.________. Die Dienststelle für Umweltschutz des Kantons Wallis erteilte ihm am 27. August 2008 eine abfallrechtliche Bewilligung zum Betrieb eines Zwischenlagers für Grünabfälle der Gemeinde Z.________. X.________ hinterlegte am 17. Februar 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung, das u.a. die Errichtung eines Sammelplatzes für Entsorgungsmaterial und in diesem Zusammenhang auch die Installation eines Containers und einer Waage betraf. Das Gesuch wurde am 1. Juli 2009 von der KBK und am 14. April 2010 vom Staatsrat als Beschwerdeinstanz abgewiesen. 
Kurze Zeit vor dem 17. November 2009 hatte X.________ auf den erwähnten Parzellen zwecks Betriebs eines Sammelplatzes für Grünabfälle betonierte Auffahrtsrampen errichtet. Mit Verfügung vom 18. November 2009 wurde er aufgefordert, umgehend jegliche Arbeiten einzustellen. Dieser Anordnung leistete er keine Folge. Sodann installierte er eine Waage und einen Container, die sich während mindestens eines Jahres am besagten Ort befanden und Bestandteil der Sammelstelle bildeten. 
 
B.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 29. April 2013 aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wiederherstellungsverfügung der KBK wendet und geltend macht, es bestehe ein massives öffentliches Interesse am Betrieb der Grünsammelstelle. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz erweitere unter E. 7.2 die Vorhalte des Einspracheentscheids, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des rechtlichen Gehörs bedeute. Auf den Einwand ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer seine Rüge nicht weiter begründet und nicht aufzeigt, mit welchen Vorwürfen die Vorinstanz die erwähnten Grundsätze verletzt haben könnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die Installationen seien nicht temporär gewesen. Er habe dargelegt, dass diese mit einem Kleinkran jederzeit versetzt werden können, was auch regelmässig geschehe.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c der Bauverordnung des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1996 (BauV/VS) verlange für die Erstellung von Rampen ausdrücklich eine Bewilligung. Die betonierten Auffahrtsrampen stünden in fester Beziehung zum Erdboden und seien durchaus auf Dauer angelegt. Eine Grünsammelstelle als Ablagerungsplatz sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. i BauV/VS ebenfalls bewilligungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Art. 20 BauV/VS seien offensichtlich nicht erfüllt. Der Container und die Waage, inkl. Auffahrtsrampen, hätten sich während mindestens eines Jahres an besagtem Ort befunden und seien Bestandteil der Sammelstelle gewesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Installationen gemäss dem Beschwerdeführer regelmässig mit einem Kran auf dem Grundeigentum resp. innerhalb des Sammelplatzes versetzt worden seien. Eine derartige Deplatzierung der Anlagen vermöge im Sinne der ratio legis eine gesetzlich vorgesehene Bewilligungspflicht nicht zu substituieren bzw. würde in der Konsequenz einer Umgehung der Bewilligungspflicht gleichkommen (Urteil E. 6.3).  
 
3.3. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 138 IV 13 E. 2). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt haben könnte, indem sie trotz der Möglichkeit der Versetzung des Containers durch einen Kran von einer bewilligungspflichtigen Anlage ausging. Auf seine Rüge ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, wenn überhaupt, habe er den Tatbestand von Art. 54 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 8. Februar 1996 (BauG/VS) lediglich fahrlässig erfüllt, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe. Die Vorinstanz unterstelle ihm willkürlich und ohne nähere Begründung, er habe diejenigen Anlagen installiert, deren Bau ihm zuvor verweigert worden sei. Die anschliessend realisierten temporären Installationen hätten nicht die ursprüngliche Baubewilligung betroffen, weshalb er kein Unrechtsbewusstsein gehabt habe. Er sei seit dem Jahre 2008 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb eines Zwischenlagers für Grünabfälle. Die Bewilligung beinhalte nach dem gesunden Menschenverstand auch die Bereitstellung der dafür notwendigen Anlagen. Er habe stets gutgläubig gehandelt und sei in seinem Vertrauen auf die behördlichen Zusicherungen zu schützen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 54 Abs. 1 lit. a BauG/VS macht sich u.a. strafbar, wer als Verantwortlicher Bauarbeiten ausführt oder ausführen lässt, ohne im Besitze einer Baubewilligung zu sein. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 59 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Wallis vom 14. September 2006 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [EGStGB/VS] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).  
 
4.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen). Da Art. 12 StGB vorliegend als kantonales Strafrecht anwendbar ist (vgl. Art. 59 EGStGB/VS), gelten auch diesbezüglich die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil 6B_199/2010 vom 19. August 2010 E. 6.3.3; zur Willkürkognition oben E. 3.3).  
 
4.3. Die Vorinstanz bejaht ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln. Dem Beschwerdeführer sei in der Arbeitseinstellungsverfügung vom 18. November 2009 mitgeteilt worden, dass die genannten Bauarbeiten eine Baubewilligung erfordern. Er habe den Materialannahmeplatz eingerichtet, obschon er aufgefordert worden sei, umgehend jegliche Arbeiten einzustellen. Die KBK habe in der Bauabschlagsverfügung vom 1. Juli 2009 zudem zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei einer regionalen Abfallsammelstelle um eine bewilligungspflichtige Anlage handelt (Urteil E. 7.2). Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass mit der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 27. August 2008 nur die Zwischenlagerung von Grünabfällen in Mulden bewilligt wurde und die Einhaltung der Vorschriften und Auflagen anderer Behörden, insbesondere der Bauvorschriften ausdrücklich vorbehalten war (Urteil E. 6.4). Gestützt darauf durfte sie ohne Willkür davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei die Problematik der Bewilligungspflicht hinreichend bekannt gewesen (Urteil E. 7.2). Daran ändert nichts, dass die beanstandeten Anlagen mit den Installationen, welche Gegenstand des Baubewilligungsgesuchs vom 17. Februar 2009 bildeten, nicht in jeder Hinsicht identisch waren. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Seine Einwände sind nicht geeignet, Willkür darzutun.  
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz geht auf die Argumente des Beschwerdeführers ein. Sie legt dar, dass die erstellten Anlagen bewilligungspflichtig waren und mit der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 27. August 2008 keine Bewilligung für bauliche Massnahmen einherging (Urteil E. 6.4). Ihr Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld