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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_2/2023  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davor Lazic, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
FC B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Zoltán Barakonyi und Dr. Artúr Tamási, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2022 (CAS 2021/A/7775). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. FC B.________ (Arbeitgeber, Beschwerdegegner) ist ein Fussballclub mit Sitz in Ungarn. Er ist Mitglied des ungarischen Fussballverbands (MLSZ), der seinerseits der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört.  
A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballtrainer mit Wohnsitz in U.________. 
 
A.b. Am 1. Oktober 2019 schloss A.________ mit FC B.________ einen bis 30. Juni 2021 befristeten Arbeitsvertrag ab. Dieser enthält unter anderem die folgende Bestimmung:  
 
"XI. MISCELLANEOUS PROVISIONS 
-..] 
4. The Parties agree to resolve their disputes amicably, by way of negotiations. Should the Parties fail to resolve their dispute amicably, the Parties shall submit themselves - in the cases set out in the regulations of MLSZ and FIFA - to the competent department of MLSZ and FIFA, in the case of labour disputes to the competent Administrative and Labour Court and in every other case to the Permanent Court Arbitration pursuant to Section 47 of the Sports Act. The number of arbitrators shall be 3, the procedure shall be governed by the Procedural Rules of the Arbitration." 
 
A.c. Mit Schreiben vom 7. November 2019 wurde A.________ aufgrund angeblicher Verfehlungen freigestellt.  
Am 20. November 2019 löste FC B.________ den Arbeitsvertrag mit A.________ aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auf. 
 
A.d. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Folgen der Vertragsauflösung.  
Am 30. April 2020 leitete A.________ bei der FIFA-Kommission für den Status von Spielern (Players' Status Committee) ein Verfahren gegen FC B.________ ein. Er beantragte einerseits die Feststellung, dass der Arbeitsvertrag am 20. November 2019 ohne wichtigen Grund aufgelöst worden sei. Zum anderen beantragte er, der Arbeitgeber sei zur Zahlung von ausstehendem Lohn von HUF 521.743.-- zuzüglich Zins und Schadenersatz wegen Vertragsverletzung von HUF 20.738.500.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. 
Am 11. August 2020 erliess der Einzelrichter (Single Judge) der FIFA-Kommission für den Status von Spielern einen Entscheid, mit dem er die Anträge des Arbeitnehmers teilweise guthiess. Der Entscheid wurde den Parteien ohne Begründung eröffnet. 
Am 18. August 2020 verlangte der Arbeitgeber die Begründung des Entscheids vom 11. August 2020. 
Am 16. Dezember 2020 teilte die FIFA den Parteien mit, sie habe eine Berichtigung des Entscheids vom 11. August 2020 vorgenommen. 
Am 22. Dezember 2020 verlangte der Arbeitgeber die Begründung dieses Entscheids. Die Begründung wurde ihm am 18. Februar 2021 mitgeteilt. 
 
B.  
Am 10. März 2021 erhob FC B.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 18. Februar 2021. Er berief sich in erster Linie darauf, der FIFA-Kommission für den Status von Spielern habe die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache gefehlt; vielmehr seien die ordentlichen Gerichte zuständig. 
Mit Schreiben vom 25. März 2021 verzichtete die FIFA auf eine Teilnahme am Schiedsverfahren. 
Der Arbeitnehmer bestritt in der Berufungsantwort unter anderem die Zulässigkeit der Berufung und die Aktivlegitimation des Arbeitgebers. 
Am 15. Juli 2021 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 
Mit Schiedsentscheid vom 25. November 2022 hiess das TAS die Berufung des Arbeitgebers gut, hob den Entscheid des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 18. Februar 2021 auf und erklärte deren Einzelrichter für unzuständig zur Beurteilung der Klage des Arbeitnehmers. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 25. November 2022 aufzuheben und zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
 
Weder der Beschwerdegegner noch das TAS haben dem Bundesgericht eine Vernehmlassung eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wies das Bundesgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab. 
Der dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenvorschuss ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. 
Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
Beim angefochtenen Schiedsentscheid, mit dem das Schiedsgericht die Zuständigkeit des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern - und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderungen - verneinte, handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. BGE 143 III 462 E. 3.1). Dieser kann nach Art. 190 Abs. 2 IPRG mit Beschwerde angefochten werden. 
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2).  
Die Anträge des Beschwerdeführers sind demnach zulässig. 
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, das Schiedsgericht habe die Zuständigkeit des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit zu Unrecht verneint (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
3.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2). Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel in Ziffer XI.4 des Arbeitsvertrags nach schweizerischem Recht ausgelegt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt; er beruft sich nicht etwa auf die Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung, die im konkreten Fall anwendbar und hinsichtlich der materiellen Gültigkeit bzw. der objektiven Tragweite der Schiedsklausel vorteilhafter wäre als das schweizerische Recht. 
 
3.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1; 130 III 66 E. 3.1). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 3.3.1; 140 III 134 E. 3.1).  
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4; 140 III 134 E. 3.2). 
 
3.3. Unbehelflich ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, das TAS hätte auf die Berufung des Beschwerdegegners mangels Einhaltung der Berufungsfrist gar nicht eintreten dürfen. Die Einhaltung der Berufungsfrist ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung an das TAS, die nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft. Daher fällt der Einwand, die Berufungsfrist im Verfahren vor dem TAS sei nicht eingehalten worden, nicht unter die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (dazu Urteil 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).  
Ebenso wenig verfängt der im gleichen Zusammenhang erhobene Einwand, mit dem Entscheid der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 11. August 2020 hätte eine abgeurteilte Sache mit Rechtskraftwirkung ( res iudicata) vorgelegen, die vom Schiedsgericht hätte beachtet werden müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei verbandsinternen Entscheidungsorganen nach ständiger Rechtsprechung nicht um Schiedsgerichte handelt und deren Entscheidungen keine Rechtsprechungsakte darstellen (BGE 148 III 427 E. 5.2.3; 119 II 271 E. 3b; Urteile 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.5.4; 4A_344/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.2; 4A_612/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4, nicht publ. in BGE 147 III 500). Dies gilt auch für die hier in Frage stehende FIFA-Kommission (BGE 148 III 427 E. 5.2.3; Urteil 4A_344/2021, a.a.O., E. 5.2 mit Hinweisen). Damit zielt auch der gleichzeitig erhobene Vorwurf der Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) ins Leere. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Schiedsentscheid kritisiert, wonach der Beschwerdegegner vor der FIFA-Kommission für den Status von Spielern Einwände gegen die Zuständigkeit erhob, zeigt er zudem mit seinen Vorbringen zum verbandsinternen Verfahren keinen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässigen Beschwerdegrund auf.  
 
3.4. Das TAS wies zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall, in dem es als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, seine eigene Zuständigkeit nicht weiter reichen konnte als diejenige des verbandsinternen Entscheidungsorgans. Die Zuständigkeit des TAS zur Beurteilung der geltend gemachten Forderungen setzt mithin voraus, dass die FIFA-Kommission für den Status von Spielern ihrerseits zuständig war, über die Streitsache zu entscheiden (dazu Urteil 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.5.5).  
Das Schiedsgericht legte zur Prüfung der Zuständigkeit der FIFA-Kommission und damit indirekt auch des TAS selber neben Ziffer XI.4 des Arbeitsvertrags (siehe oben SV A.b) die anwendbaren Verbandsregeln aus, so insbesondere Art. 22 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Regulations on the Status and Transfer of Players, RTSP), der in der Fassung 2020 wie folgt lautete: 
 
"Without prejudice to the right of any player, coach, association, or club to seek redress before a civil court for employment-related disputes, FIFA is competent to hear: 
 
-..] 
c) employment-related disputes between a club or an association and a coach of an international dimension; the aforementioned parties may, however, explicitly opt in writing for such disputes to be decided by an independent arbitration tribunal that has been established at national level within the framework of the association and/or a collective bargaining agreement. Any such arbitration clause must be included either directly in the contract or in a collective bargaining agreement applicable on the parties. The independent national arbitration tribunal must guarantee fair proceedings and respect the principle of equal representation of coaches and clubs; [...]" 
Das Schiedsgericht erwog, die in Artikel 22 lit. c RTSP vorgesehene Zuständigkeit der FIFA für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sei nicht absolut, sondern hänge von der Wahl der klagenden Partei ab, die auch an das zuständige staatliche Gericht gelangen könne. Zudem könne das in dieser Verbandsbestimmung vorgesehene Wahlrecht auch durch abweichende Parteiabrede im Rahmen eines Arbeitsvertrags abgeändert werden. Die Parteien eines Arbeitsvertrags könnten die Zuständigkeit der FIFA demnach ausschliessen und die Parteien verpflichten, ihren Rechtsstreit dem zuständigen staatlichen Gericht zu unterbeiten. 
Der Beschwerdeführer beanstandet diese Auslegung nicht, sondern wendet sich gegen die nachfolgende Erwägung des Schiedsgerichts, wonach die Parteien in Ziffer XI.4 des Arbeitsvertrags von der Regelung nach Artikel 22 lit. c RTSP abweichen wollten, indem sie für arbeitsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsahen. Er hält den Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch lediglich seine kaum begründete Ansicht entgegen, wonach trotz der Abrede in Ziffer XI.4 des Arbeitsvertrags eine gültige Schiedsklausel vorliege. Dabei beruft er sich auf angebliche Hintergründe der Vertragsverhandlungen, die sich nicht auf die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid stützen lassen und behauptet in appellatorischer Weise, die Parteien hätten die ursprünglich in Ziffer XI.4 des Arbeitsvertrags vereinbarte Vertragsklausel während des verbandsinternen Verfahrens durch eine Schiedsklausel ersetzt. 
Aus dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten bundesgerichtlichen Urteil 4A_244/2012 vom 17. Januar 2013 lässt sich zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundesgericht verneinte in diesem Entscheid vielmehr die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Beurteilung einer Vereinbarung, die sowohl eine Schieds- als auch eine Gerichtsstandsklausel enthielt. Angesichts der widersprüchlichen Vertragsbestimmungen erwog es, in der Vereinbarung komme kein hinreichend klarer Wille der Parteien zum Ausdruck, bestimmte Streitigkeiten von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und darüber ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, weshalb für den Utilitätsgedanken, nach dem möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen ist, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt, kein Raum bleibe (E. 4.4). Der Beschwerdeführer verkennt auch mit seinen weiteren Vorbringen, dass der erwähnte Utilitätsgedanke nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts erst Platz greift, wenn als Auslegungsergebnis feststeht, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten (BGE 140 III 134 E. 3.2; 138 III 29 E. 2.2.3; 130 III 66 E. 3.2; Urteile 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.2; 4A_342/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.2). 
Das TAS erwog nachvollziehbar, Ziffer XI.4 des Arbeitsvertrags sei nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass die Parteien mit dem ausdrücklichen Verweis auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten ("labour disputes"), die dem zuständigen staatlichen Gericht ("the competent Administrative and Labour Court") zur Beurteilung unterbreitet werden sollten, für allfällige Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsvertrag nicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit verzichten, sondern im Gegenteil deren ausschliessliche Zuständigkeit vorsehen wollten. Inwiefern das TAS damit gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstossen haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Im Gegenteil hat das Schiedsgericht zutreffend berücksichtigt, dass ein solcher Verzichtswille nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden kann und hat im Zweifelsfall zu Recht einer restriktiven Auslegung den Vorzug gegeben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
4.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt:  
Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1). 
Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Prozessvorschriften bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des formellen Ordre public. Vielmehr kommt einzig ein Verstoss gegen eine Regel in Betracht, die zur Gewährleistung der Fairness des Verfahrens unerlässlich ist (BGE 147 III 379 E. 4.1; 129 III 445 E. 4.2.1; 126 III 249 E. 3b; Urteile 4A_254/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.2). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer zeigt, indem er dem Bundesgericht seine Ansicht zu den anwendbaren Grundsätzen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation vor dem TAS unterbreitet und beanstandet, die FIFA hätte am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligt werden müssen, ebenso wenig eine Verletzung des Ordre public auf wie mit seinen Vorbringen zum angeblichen prozessualen Verhalten des Beschwerdegegners im verbandsinternen Verfahren. Es lässt sich dem Schiedsgericht auch keine Missachtung des verfahrensrechtlichen Ordre public bzw. eine indirekte Gehörsverletzung vorwerfen mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer könne angesichts des Zeitablaufs und der anwendbaren Verjährungsfristen nunmehr seine vertraglichen Ansprüche beim zuständigen staatlichen Gericht nicht mehr geltend machen. Es liegt am Beschwerdeführer selber, rechtzeitig an das zuständige Gericht zu gelangen und eine Verjährung seiner Ansprüche durch geeignetes Vorgehen abzuwenden.  
Zudem liegt es in der Natur der Sache begründet, dass das TAS bei fehlender Zuständigkeit nicht materiell über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche entscheiden konnte. Entsprechend handelte es folgerichtig, wenn es auf die Frage, ob der Beschwerdegegner den Arbeitsvertrag zu Recht kündigte, nicht einging. 
Der Beschwerdeführer zeigt auch keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public durch das Schiedsgericht auf, indem er sich einmal mehr auf den Standpunkt stellt, die Berufung des Beschwerdegegners an das TAS sei nach dem anwendbaren Verfahrensrecht verspätet erfolgt, das Schiedsgericht hätte nur teilweise auf die Berufung eintreten dürfen oder es hätte das prozessuale Vorgehen des Beschwerdegegners als unzulässig erachten müssen. 
Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ordre public geht im Übrigen auch der nicht weiter begründete Hinweis in der Beschwerde auf Art. 357 Abs. 2 OR fehl. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Parteien haben der gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG) von sich aus nachzukommen. Das Bundesgericht muss sie nicht zur Bestellung eines Zustellungsdomizils auffordern, bevor es nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeht (Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner, der vom bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Kenntnis hatte, ist seiner gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachgekommen. Gestützt auf die erwähnte Bestimmung können damit Mitteilungen an ihn unterbleiben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (per Privasphere) und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner wird ein Urteilsexemplar im Verfahrensdossier behalten. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann