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[AZA 0] 
P 66/00 Ca 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 15. Februar 2001 
 
in Sachen 
P.________, 1932, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Mit drei Verfügungen vom 4. März 1999 sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft P.________, Bezüger einer Altersrente und seit Oktober 1995 im Heim B.________ lebend, monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2374.- (für Dezember 1997), Fr. 2376.- (ab 1. Januar 1998) sowie Fr. 2400.- (ab 1. Januar 1999) zu. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 11. August 2000). 
 
C.- P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistung; ferner sei ihm "unentgeltliche Rechtspflege und Kostenerlass" zu gewähren sowie eine zweimonatige Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 9. Oktober 2000 in Empfang genommen. Eine erste, ebenfalls eingeschriebene Postsendung vom 19. September 2000 hatte er nicht abgeholt, worauf diese an das kantonale Gericht als Absender retourniert worden war. Ungeachtet des zweiten Versandes und der späteren Entgegennahme des Entscheides gilt dieser nach den Grundsätzen über den Zeitpunkt der Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung (BGE 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen) als am letzten Tag der ungenutzt verstrichenen Abholfrist der ersten Sendung zugestellt. Durch die erneute Zustellung des Entscheides vom 22. August 2000, welcher eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat sich die Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz bis 8. November 2000 verlängert (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit innert der 30tägigen Frist gemäss Art. 106 OG eingereicht worden. 
b) Die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss stets innert der in Art. 106 OG umschriebenen, gemäss Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG nicht erstreckbaren Frist vollständig ausgearbeitet werden. Eine Art. 53 VwVG entsprechende Vorschrift, wonach die ordnungsgemäss eingereichte Verwaltungsbeschwerde auf Gesuch hin ergänzt werden darf, kennt das OG nicht. 
 
2.- a) In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123 V 224 Erw. 1a mit Hinweis). Das kantonale Gericht hat in Berücksichtigung dieses Grundsatzes die für den streitigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente ab Dezember 1997 je massgebenden, in den Jahren 1997 und 1998 in Kraft gewesenen sowie die ab 1. Januar 1999 geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, insbesondere die Normen bezüglich der Anspruchsermittlung bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und zutreffender Würdigung der Akten festgestellt, dass die drei Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. März 1999 rechtens sind. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer jeweils die gesetzlichen Höchstbeträge zugesprochen wurden, steht eine weitere Erhöhung, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, von vornherein ausser Frage. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes angeführt: Der Betrag für persönliche Auslagen wird durch die Kantone festgelegt (Art. 2 Abs. 1bis ELG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung; Art. 5 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung). Er beläuft sich im Kanton Baselland seit 1. Januar 1997 unverändert auf Fr. 360.- monatlich (vgl. AHI 1997 S. 99; § 4 Verordnung vom 2. März 1999 zum ELG BL). Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, der fragliche Betrag sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nur teilweise berücksichtigt worden, wird dies durch die jeweiligen Berechnungsblätter der Verwaltung zu den drei Verfügungen vom 4. März 1999 widerlegt. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, weil für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: