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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_83/2010 
 
Urteil vom 8. Juli 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach sprach X.________ am 5. Dezember 2007 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, des Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette, des Unterlassens der Richtungsanzeige sowie des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Kantonsgericht bestätigte am 2. November 2009 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 2'300.--, davon 65 Tagessätze bedingt, und einer Busse von Fr. 300.--. 
 
B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2009 aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei er freizusprechen. Subeventualiter sei eine bedingte Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen zu maximal Fr. 262.50 auszufällen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
C. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Dem vorinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
Der Beschwerdeführer fuhr am 11. Dezember 2005 von Goldach nach Mörschwil. Hierfür benutzte er die Autobahn von St. Gallen Richtung Bodensee, ohne dass sein Fahrzeug mit einer gültigen Autobahnvignette ausgestattet war. Später verliess er einen Kreisel, ohne den Richtungsblinker zu betätigen. Auf dem Gemeindegebiet von Mörschwil missachtete er verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserorts um durchschnittlich 57 km/h und innerorts um durchschnittlich 34,7 km/h bzw. 39,6 km/h. Als der Beschwerdeführer von der Polizei bei seinem Wohnhaus in B.________ (SG) angehalten wurde, gab er an, er sei Diplomat der Republik Guinea-Bissau. Er sei "mit dem Botschaftssekretär zum Botschafter" und anschliessend via Appenzellerland nach Hause gefahren. Das "CD"-Schild sei bei der Wegfahrt am Fahrzeug angebracht gewesen und nun vermutlich verloren gegangen. Einen schweizerischen Führerausweis konnte er nicht vorlegen. Er wies sich jedoch mit einem Diplomatenausweis, einem Bestätigungsschreiben und einem Führerausweis der Republik Guinea-Bissau aus. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD; SR 0.191.01) und des Abkommens vom 11. Juni/1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen (SR 0.192.120.1), da sein Diplomatenstatus zu Unrecht nicht anerkannt worden sei. Er sei im Zeitpunkt seiner Anhaltung als diplomatischer Kurier zwischen Lissabon und Wien unterwegs gewesen. Als solcher habe er bei der Durchreise durch die Schweiz diplomatische Immunität genossen. Weder die Vorinstanz noch das Kreisgericht oder das EDA hätten zu diesem Einwand Stellung genommen. Die Vorinstanz habe sich zudem in keiner Art und Weise mit dem eingereichten Gutachten von Dr. A.________ auseinandergesetzt, welches ebenfalls davon ausgehe, dass er als diplomatischer Kurier bei der Durchreise durch die Schweiz für seine Fahrweise nicht gerichtlich belangt werden dürfe (Beschwerde S. 9 ff.). 
 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente der Vertretung der Republik Guinea-Bissau bei der UNO in Wien und der Botschaft dieses Landes in Sarajevo vor, welche ihn als diplomatischen Vertreter der Republik Guinea-Bissau bei der UNO in Wien bzw. als Diplomaten bei der Botschaft in Sarajevo ausweisen. Die Abklärungen bei der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ergaben, dass weder das Büro der Vereinten Nationen in Wien noch die Botschaft von Guinea-Bissau in Sarajevo in der Schweiz akkreditiert sind (Schreiben des EDA vom 17. März 2006 und 1. Juni 2007, kantonale Akten, Urk. A/7 und A/17). Der Beschwerdeführer kann sich nach Auffassung des EDA in der Schweiz nicht auf Art. 31 WÜD oder Art. IV Abschnitt 9 des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen berufen, da er hier keine offiziellen Aufgaben als diplomatischer Vertreter erfüllte. Dem schloss sich zutreffend auch die Vorinstanz an, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. 
2.2.2 Die Immunität von diplomatischen Kurieren ist in Art. 27 Ziff. 5 und Art. 40 Ziff. 3 WÜD geregelt. Diplomatische Kuriere geniessen im Empfangsstaat Immunität (Art. 27 Ziff. 5 WÜD). Die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz wie der Empfangsstaat gewähren ihnen im Durchgangsverkehr auch Drittstaaten (Art. 40 Ziff. 3 WÜD). Der diplomatische Kurier ist geschützt, solange er seine Aufgabe wahrnimmt. Dazu gehören die Anreise, ein Aufenthalt von angemessener Dauer im Empfangsstaat und die Rückreise (Michael Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, S. 65). Der ratio legis von Art. 40 WÜD folgend, muss die Transitreise zügig und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Eine insoweit unzulässige Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn ein ein- oder mehrtätiger rein touristischer Aufenthalt am Transitort einlegt wird. Für diese Dauer entfällt der Schutz von Art. 40 WÜD (vgl. Michael Richtsteig, a.a.O., S. 101). Der diplomatische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das diplomatische Kuriergepäck bilden (Art. 27 Ziff. 5 Satz 1 WÜD). Der Beschwerdeführer verfügte über kein solches Dokument. Er macht im Übrigen auch nicht geltend, diplomatisches Kuriergepäck transportiert zu haben, sondern gab gegenüber der Polizei vielmehr an, "mit dem Botschaftssekretär zum Botschafter" und anschliessend nach Hause gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer war zu gegebenem Zeitpunkt in B.________ (SG) wohnhaft (kantonale Akten, Urk. P4) und offensichtlich nicht als diplomatischer Kurier auf der Durchreise in der Schweiz. Er kann sich daher nicht auf Art. 27 Ziff. 5 i.V.m. Art. 40 Ziff. 3 WÜD berufen. 
2.2.3 Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit dem Gutachten von Dr. A.________ nicht auseinandergesetzt. Das Privatgutachten geht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von der falschen Annahme aus, dieser sei tatsächlich als diplomatischer Kurier unterwegs gewesen. Da dem nicht so war, kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, aus dem Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
2.2.4 Fehl gehen schliesslich die Einwände, die Abklärungen beim EDA seien ungenügend bzw. unvollständig, und die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV taugliche Beweise im Zusammenhang mit der geltend gemachten diplomatischen Immunität zu Unrecht nicht abgenommen (Beschwerde S. 15 ff.). 
Das EDA verneinte die diplomatische Immunität, da der Beschwerdeführer in der Schweiz keine offizielle Funktion wahrnahm und zum fraglichen Zeitpunkt auch nicht als diplomatischer Kurier unterwegs war. Die Frage nach der Anwendbarkeit des WÜD bzw. des Abkommens vom 11. Juni/1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen und damit der diplomatischen Immunität des Beschwerdeführers ist im Übrigen in erster Linie eine rechtliche. Weitere Abklärungen des EDA bei der Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel oder beim Aussenministerium dieses Landes erübrigten sich daher. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen des EDA zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht auszumachen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 75 StP/SG sowie von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da er nie untersuchungsrichterlich einvernommen worden sei (Beschwerde S. 22 ff.). 
 
3.1 Mit der Beschwerde in Strafsachen kann die Verletzung der Verfahrensrechte der Bundesverfassung und der EMRK gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts prüft das Bundesgericht hingegen nur auf Willkür (Art. 9 BV). Es gelten die qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.2 Art. 75 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StP/SG) bestimmt, dass der Angeschuldigte nur verurteilt werden darf, wenn er wenigstens einmal untersuchungsrichterlich einvernommen wurde. Der Angeschuldigte kann auf die Einvernahme durch den Untersuchungsrichter verzichten (Art. 75bis Abs. 1 StP/SG). Hat der Untersuchungsrichter Anklage zu erheben, führt er nach Art. 75bis Abs. 3 StP/SG trotz des Verzichts eine Einvernahme durch. 
 
3.3 Die Vorinstanz erwägt, Art. 75 StP/SG sei Ausdruck des rechtlichen Gehörs. Ein Beschuldigter, dem durch das Strafverfahren und die allfällige Bestrafung empfindliche Nachteile drohten, solle sich verteidigen können, weshalb er mindestens einmal einvernommen werden müsse. Daneben diene die Einvernahme nach Art. 75 StP/SG auch der Wahrheitsfindung, indem sie zur Abklärung des Sachverhalts beitrage. Der Beschwerdeführer habe gültig auf eine Einvernahme durch den Untersuchungsrichter verzichtet. Er habe auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kreisgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen erscheine es in hohem Masse rechtsmissbräuchlich, geltend zu machen, das Verfahren könne nicht zu einem Schuldspruch führen, da der Untersuchungsrichter den Versuch unterlassen habe, ihn zu einer Einvernahme vorzuladen oder gar vorführen zu lassen. Der Sachverhalt um die Verkehrsdelikte könne als genügend erstellt gelten. Der Untersuchungsrichter sei daher nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer nötigenfalls polizeilich für eine Einvernahme vorführen zu lassen, anlässlich deren er sich ohnehin auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hätte. 
 
3.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei Art. 75 Abs. 1 StP/SG handle es sich nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Die Modalitäten und Voraussetzungen eines Verzichts würden in Art. 75bis StP/SG abschliessend geregelt. Im Falle einer Anklageerhebung müsse nach Art. 75bis Abs. 3 StP/SG trotz des Verzichts eine Einvernahme durchgeführt werden. Da ein Verzicht auf die Einvernahme vorliegend gestützt auf Art. 75bis Abs. 3 StP/SG gar nicht möglich gewesen sei, könne ihm auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. 
 
3.5 Die Einwände des Beschwerdeführers lassen keine willkürliche Anwendung von Art. 75 und Art. 75bis StPO/SG erkennen. Die gegenteilige Interpretation der Vorinstanz, wonach die Einvernahme nicht zwingend ist, wenn diese für die Abklärung des Sachverhalts entbehrlich ist und der Beschuldigte gültig darauf verzichtet hat, überzeugt und kann jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer kann auch aus der zitierten Rechtsprechung ST.2005.143 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. April 2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht bestätigte darin, dass es sich bei Art. 75 Abs. 1 StP/SG nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift handle und der Beschuldigte mithin Anspruch auf eine untersuchungsrichterliche Einvernahme habe. Hingegen äusserte es sich nicht zur Rechtsnatur von Art. 75bis Abs. 3 StP/SG. Die Fälle sind insofern nicht gleichgelagert, da im Verfahren, welches dem Entscheid ST.2005.143 zugrunde lag, kein gültiger Verzicht der Beklagten auf die Einvernahme vorlag. Einen Anspruch auf eine mündliche Einvernahme durch den Untersuchungsrichter ergibt sich schliesslich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (BGE 125 I 209 E. 9b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2). Die Rüge ist unbegründet. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar und verletze Art. 50 i.V.m. Art. 47 StGB (Beschwerde S. 33 ff.). 
 
4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). 
 
4.2 Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1). 
 
4.3 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich bedenkenlos und ohne ersichtlichen äusseren Anlass, wohl nur aus reiner Lust an Geschwindigkeit, mit seinem PS-starken Fahrzeug über elementare Strassenverkehrsvorschriften hinweggesetzt und mit seiner Fahrweise eine hohe abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger, geschaffen. Er müsse, betrachte man die Tatsache, dass er die allgemein gültigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten auf der Fahrt von St. Gallen nach Mörschwil gleich mehrfach und massiv, zweimal davon in unmittelbarem Bereich eines Fussgängerstreifens um 35 bis knapp 40 km/h überschritten habe, als "Rowdy" bezeichnet werden. Solches Verhalten werde gemäss der Praxis des Gerichts mit hohen Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen von über sechs Monaten geahndet. Straferhöhend seien die mehrfache Tatbegehung und die Vorstrafen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser sei in den letzten neun Jahren vor der heute zu beurteilenden Tat zweimal wegen Geschwindigkeitsübertretungen administrativrechtlich verwarnt und wegen desselben Delikts im Oktober 2003 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt worden. Eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen sei unter Berücksichtigung der erwähnten Tat- und Täterkomponenten, seinem Vorleben in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht und dem Umstand, dass neben der Geldstrafe für die Übertretungen eine Busse auszufällen sei, angemessen (angefochtener Entscheid S. 9 f.). 
 
4.4 Die Vorinstanz begründet die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe kurz, aber ausreichend. Sie nimmt auf die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren Bezug. Dass sie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers, dessen persönlichen Verhältnisse sowie sein Wohlverhalten seit der zu beurteilenden Tat von Dezember 2005 im Übrigen neutral wertet und im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt, ist nicht zu beanstanden. Nicht erforderlich ist, dass der Sachrichter in absoluten Zahlen oder in Prozenten angibt, inwieweit er einem bestimmten Faktor straferhöhend bzw. strafmindernd Rechnung trägt (BGE 118 IV 119 E. 2b). 
 
4.5 Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern beizupflichten (Beschwerde S. 35 ff.), als ihm nach Art. 369 Abs. 7 StGB aus dem Strafregister gelöschte Strafen bei der Strafzumessung nicht entgegengehalten werden dürfen (BGE 135 IV 87 E. 2). Unzulässig ist es daher auch, die Führerausweisentzüge wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss ADMAS-Auszug aus den Jahren 1996 und 2001 zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, obschon die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen im Strafregister nicht mehr ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Den übrigen relevanten Strafzumessungskriterien trägt die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Die Geldstrafe von 130 Tagessätzen ist angesichts der mehrfachen und massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit verbundenen hohen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht übermässig hart. Sie hält sich auch noch im Bereich des sachrichterlichen Ermessens, wenn man das automobilistische Vorleben weniger stark zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtet und nur die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2003 berücksichtigt. Die Verletzung von Art. 369 Abs. 7 StGB führt somit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessung der Tagessatzhöhe sei in Verletzung von Art. 34 StGB erfolgt (Beschwerde S. 39 ff.). 
5.1 
5.1.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 
5.1.2 Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus dem Vermögen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 
Der Ermittlung des Einkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden. Macht der Täter keine oder unglaubhafte Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen und sind die behördlichen Auskünfte dazu (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB) unergiebig, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, das sich am (geschätzten) Lebensaufwand orientiert (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (BGE 134 IV 60 E. 6.3). 
5.1.3 Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzuziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst. Auch ist nicht einzusehen, weshalb ein Täter, der durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, schlechter gestellt werden sollte, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 
5.1.4 Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte (Art. 34 Abs. 3 StGB). 
 
5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei gemäss der letzten bekannten Steuereinschätzung (aus dem Jahre 2003) mit einem Einkommen von Fr. 135'000.-- und einem Vermögen von Fr. 23,3 Mio. erfasst. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Anklage besitze er ein Appartement in Dubai an bester Lage, eine Villa in B.________ (SG) mit einem Realwert von Fr. 4,3 Mio., ein Einfamilienhaus in C.________ (SG) und fünf kostspielige Luxusautos, darunter den Ferrari, mit dem er die zu beurteilende Fahrt ausgeführt habe. Dass der vom Beschwerdeführer gewählte persönliche Lebensaufwand aus dem steuerlich erfassten Vermögensertrag von Fr. 135'000.-- nicht gedeckt werden könne, liege auf der Hand. Noch viel weniger sei dies möglich, wenn vom Beschwerdeführer in der Anschlussberufungsantwort gestützt auf einen Ehevertrag geltend gemacht werde, ihm sei nur ein Anteil von Fr. 11,5 Mio. am Vermögen zuzurechnen. Damit würden sich weitere Ausführungen darüber erübrigen, welchen Betrag der Beschwerdeführer realistisch aus seinem Vermögen erzielen könnte, da dieser nicht nur unzureichende und ungenaue, sondern gar keine brauchbaren Angaben gemacht habe und daher in jedem Fall nur eine Schätzung der Einkommensverhältnisse nach dem Lebensaufwand möglich bleibe. Die Annahme eines Jahreseinkommens von einer Million Franken, wovon auch die Anklage in der Begründung der Anschlussberufung ausgehe, erscheine realistisch. Da der persönliche Lebensaufwand zu einem erheblichen Teil aus der Vermögenssubstanz und nicht aus dem Vermögensertrag und damit aus Einkommen bestritten werde, sei der allgemeine Abzug nicht auf 30%, sondern auf 15% auszusetzen. Mit diesem verminderten Ansatz seien die tieferen Vermögenssteuern und die bei solchen Einkommen weniger stark ins Gewicht fallenden Krankenkassen- und Unfallversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Besondere Berufsauslagen würden offensichtlich nicht anfallen, da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit angegeben habe. Kein Abzug rechtfertige sich sodann für die Ehefrau, nachdem diese selber über ein Vermögen von mehreren Millionen verfüge. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sei daher von einem (geschätzten) Einkommen nach dem Nettoprinzip von Fr. 850'000.-- im Jahr auszugehen, womit sich ein Tagessatz von (gerundet) Fr. 2'300.-- ergebe (angefochtener Entscheid S. 10 f.). 
5.3 
5.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf angeblich unbestritten gebliebene Behauptungen der Anklage abgestellt, obschon die entsprechenden Vorbringen von der Staatsanwaltschaft in der letzten Eingabe getätigt worden seien, welche ihm mit der Mitteilung übermittelt worden sei, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Das Gericht sei verpflichtet, die Vermögensverhältnisse von Amtes wegen zu prüfen und dürfe die aktenmässig absolut unbelegten bzw. durch die von ihm eingereichten Unterlagen widerlegten Behauptungen der Anklage nicht als gegeben annehmen. Seine Ehefrau und er würden unter dem Güterstand der Gütertrennung leben. Die Liegenschaft in C.________ (SG) - welche seine Ehefrau nicht mehr besitze -, die Liegenschaft in B.________ (SG) und die (nicht eingelösten) Luxusfahrzeuge seien seiner Ehefrau ins Eigengut zugewiesen worden. Dies ergebe sich aus dem eingereichten Ehevertrag vom 29. Oktober 1996, welcher überhaupt nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden sei. Die Vorinstanz wäre zumindest verpflichtet gewesen, die wahren Eigentumsverhältnisse abzuklären. Auch habe sie es unterlassen, aktuelle Steuerunterlagen bzw. gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB bei den Steuerbehörden weitere Auskünfte einzuholen. 
5.3.2 Der angenommene Lebensaufwand von einer Million Franken pro Jahr sei offensichtlich zu hoch. Er habe im Jahre 2003 ein Vermögen von Fr. 11,5 Mio. deklariert. Bei dem von der Vorinstanz angenommenen Lebensaufwand hätte er bereits zum Urteilszeitpunkt nur noch Fr. 6,5 Mio. bzw. in 6 ? Jahren gar nichts mehr (Beschwerde S. 45). Zudem könne bei sogenannten gebundenen und nicht liquiden Vermögenswerten im Rahmen einer Schätzung des Lebensaufwands kaum davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich verbraucht werden könnten. Er und seine Ehefrau hätten ihr Vermögen wohlweislich so strukturiert, dass keine Vermögenssubstanz angegriffen werden müsse und der Lebensaufwand aus dem Vermögensertrag bestritten werden könne. Daraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. 
 
5.4 Die Einwände des Beschwerdeführers sind begründet. Obschon die Vorinstanz davon ausgeht, er lebe zumindest teilweise von den Erträgen und der Substanz seines Vermögens, kam sie ihrer Pflicht zur Abklärung der Vermögensverhältnisse nur ungenügend nach. Sie stützt sich im Wesentlichen auf einen Führungsbericht der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2006 und die darin wiedergegebenen, knappen Angaben des Steueramtes B.________ (SG). Hingegen unterliess sie es, bei der Steuerbehörde umfassende und aktuelle Auskünfte über die Einkommens- und Vermögenssituation einzuholen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien nur Fr. 11,5 Mio. des deklarierten Vermögens zuzurechnen, hätte anhand seiner Steuerveranlagung grundsätzlich verifiziert werden können. Auch durfte sie nicht ohne Weiteres auf die aktenmässig nicht belegten Angaben der Anklage abstellen. Der vorinstanzliche Entscheid ist schon deshalb aufzuheben. 
 
5.5 Im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht begründet wird sodann, weshalb von einem Lebensaufwand von einer Million Franken ausgegangen werden kann, und nach welchen Kriterien dieser Lebensaufwand berechnet wird. Damit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB. Aus ihren Erwägungen nicht klar hervor geht zudem, ob die Vorinstanz die Berechnung des Tagessatzes nach dem Lebensaufwand vornahm, weil die wahren Einkommensverhältnisse mangels glaubhafter Aussagen des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können, oder weil dieser von der Substanz seines Vermögens lebt, welches für die Berechnung der Tagessatzhöhe daher in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Lebensunterhalt anzehrt, mitzuberücksichtigen ist. Nimmt man als gegeben an, dass dieser keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und ausschliesslich von den Erträgen und der Substanz seines Vermögens lebt, erscheint der eingesetzte Betrag selbst bei einem Vermögen im Jahre 2003 von rund Fr. 23 Mio. ausgesprochen hoch, da sich der heute 54 Jahre alte Beschwerdeführer einen solchen Lebensaufwand nur für beschränkte Zeit leisten könnte. Die Vorinstanz setzt sich zudem in keiner Weise mit den eingereichten Unterlagen, insbesondere mit dem Ehevertrag und den Versicherungspolicen (kantonale Akten, Urk. B19) auseinander, welche belegen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Vermögens in Lebensversicherungen gebunden ist. Der angefochtene Entscheid verletzt auch in dieser Hinsicht Bundesrecht. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Beschwerde S. 50 ff.). 
 
6.1 Für Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub die Regel (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann nach Art. 43 Abs. 1 StGB den teilbedingte Vollzug anordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). 
Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; 134 IV 1 E. 5.6). 
Verbindungsstrafen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB kommen demgegenüber insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Der unbedingten Verbindungsgeldstrafe kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (BGE 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2; 134 IV 1 E. 4.5). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese grundsätzlich einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe nicht übersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 
 
6.2 Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
6.3 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich innert weniger Jahren zum wiederholten Male wegen Missachtens von Höchstgeschwindigkeiten verantworten müssen, weshalb eine blosse Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB zur gänzlich bedingten Primärstrafe von vornherein ausscheide, da jener in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Der Beschwerdeführer habe sich weder von den zwei administrativen Verwarnungen noch von der Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Jahre 2003 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe und einer Busse beeindrucken lassen. Eine bloss bedingt vollziehbare Primärstrafe vermöge ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Anders sei seine erneute, mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung am 11. Dezember 2005 nicht zu erklären. Bei der Bemessung des aufgeschobenen bzw. zu vollziehenden Strafteils sei das Verschulden zu berücksichtigen. Dieses wiege schwer. Der unbedingte Strafteil sei daher auf die Hälfte der gesamten Strafe anzusetzen (angefochtener Entscheid S. 12 f.). 
 
6.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die administrativrechtlichen Verwarnungen dürften gestützt auf Art. 369 Ziff. 7 StGB auch für die Beurteilung der Bewährungsaussichten keine Rolle mehr spielen. Damit verbleibe einzig die Vorstrafe aus dem Jahre 2003. Da er seit Dezember 2005 nicht mehr strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten sei, und er als vollumfänglich integriert und resozialisiert zu betrachten sei, müsse ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Im angefochtenen Entscheid werde in Verletzung von Art. 50 StGB nur ungenügend begründet, weshalb der teilweise Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheine und weshalb eine bedingte Geldstrafe allenfalls verbunden mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB nicht ausreichend sei bzw. weshalb die Hälfte der Geldstrafe zu verbüssen sei. 
 
6.5 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers prüft die Vorinstanz die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Vollzugs kombiniert mit einer Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, wobei sie zum Schluss kommt, eine solche sei nicht ausreichend, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Auch wenn dem Beschwerdeführer an sich zuzustimmen ist, dass aus dem Strafregister gelöschte Verurteilungen auch für die Prognosebeurteilung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2; supra E. 4.5), so verbleibt dennoch die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2003, welche es vorliegend rechtfertigt, die neue Strafe aus Gründen der Spezialprävention teilbedingt auszusprechen. Der Entscheid genügt den rechtlichen Begründungsanforderungen. Die Rüge ist unbegründet. 
 
7. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines teilweisen Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. November 2009 mit Bezug auf die Höhe des Tagessatzes aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juli 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Unseld