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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_766/2019  
 
 
Urteil vom 14. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug, 
Regierungsrat des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 4. Juli 2019 (V 2019 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1955) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. April 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 30. August 1988 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Zug (heute Amt für Migration) ihm am 2. September 1988 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte, erhielt er am 10. September 1992 eine Niederlassungsbewilligung zur "Wohnsitznahme als Flüchtling".  
 
A.b. Zwischen 1999 und 2007 wurde A.________ wiederholt straffällig. Am 4. Juli 2008 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Zug wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Aufgrund einer gutachterlich festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsstörung ordnete das Strafgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob die Strafe dazu auf. Nachdem das Obergericht des Kantons Zug dieses Urteil am 16. März 2010 bestätigt hatte, wurde die dagegen erhobene Beschwerde am 26. Juli 2010 auch vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 6B_354/2010 vom 26. Juli 2010).  
 
A.c. Nachdem das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) A.________ im Dezember 2010 das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es am 14. April 2011 dessen Asyl. Es wies darauf hin, dass der Widerruf des Asyls keine automatische Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. In der Folge beantragte das Amt für Migration am 24. Juni 2011 beim SEM eine Einschätzung, ob der geplanten Wegweisung von A.________ Vollzugshindernisse entgegenstünden.  
 
A.d. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (heute: Amt für Justizvollzug) hob am 8. Mai 2012 die stationäre therapeutische Massnahme von A.________ per 11. Mai 2012 auf, da diese aussichtslos erschien. Es blieb keine Reststrafe mehr zu vollziehen. In der Folge wurde die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung bis zum 30. April 2015 verlängert.  
 
A.e. Das SEM reichte dem Amt für Migration am 28. August 2015 den angeforderten Bericht ein; es erachtete darin eine Ausweisung bzw. einen Wegweisungsvollzug von A.________ in seinen Heimatstaat Türkei als mit den einschlägigen Rechtsnormen vereinbar.  
 
B.  
 
B.a. Das Amt für Migration des Kantons Zug widerrief am 13. November 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Es ging davon aus, dass aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz das sicherheitspolizeiliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen von A.________ überwiege. Der Regierungsrat des Kantons Zug bestätigte am 12. Juli 2016 in der Sache den Entscheid des Amts für Migration. Er stellte indessen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens des SEM fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache mit Urteil vom 7. März 2017 an den Regierungsrat zurück. Das Verwaltungsgericht erwog namentlich, dass der Regierungsrat nicht gestützt auf die ungenügenden und dürftigen Berichte des SEM hätte entscheiden dürfen. Es wies den Regierungsrat an, das Amt für Migration aufzufordern, beim SEM den vollständigen Bericht der Schweizerischen Botschaft in Ankara zu verlangen. Gleichzeitig sei angesichts der weiter zugespitzten innenpolitischen Lage in der Türkei eine zusätzliche aktuelle Einschätzung bei der Schweizerischen Botschaft über das SEM einzuholen.  
 
B.b. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Zug den Bericht des SEM vom 9. Mai 2018, den zweiten Bericht der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 15. August 2017 sowie die weiteren eingeforderten Unterlagen erhalten hatte, hiess er die Beschwerde am 18. Dezember 2018 erneut teilweise gut (Verletzung des Beschleunigungsgebotes). Im Übrigen wies er die Beschwerde in der Sache ab und hielt A.________ an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2019).  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2019, den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 18. Dezember 2018 - mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1 (Gutheissung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots) - sowie die Verfügung des Amts für Migration des Kantons Zug vom 13. November 2015 aufzuheben; er sei zu verwarnen und ihm sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ macht geltend, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das einschlägige Bundesrecht missachtet. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Non-Refoulement-Prinzip verletzt. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie der Vollzug seiner Wegweisung seien unverhältnismässig. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug verzichtet im Namen des Regierungsrats, sich zur Sache zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration SEM lässt sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 19. September 2019 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Auf Ersuchen des Bundesgerichts reichte das Bundesamt für Justiz am 9. Juni 2020 einen amtlichen Registerauszug betreffend A.________ zu den Akten ein. In seiner diesbezüglichen Vernehmlassung vom 7. September 2020 beantragt A.________ die Gutheissung seiner Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten. Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, alle kantonalen Entscheide aufzuheben: Verfahrensgegenstand bildet im Hinblick auf den Devolutiveffekt ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. Juli 2019 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); die anderen Entscheide gelten in diesem Rahmen lediglich inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104; Urteil 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei sowie die Legalprognose bzw. die Einschätzung der Gefährdung für die Sicherheit in der Schweiz als willkürlich beanstandet, sind sie eng mit der materiellen Prüfung der Sache verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtsfrage zu behandeln.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich auf teilweise geschwärzte Berichte der Schweizer Botschaft in Ankara und des SEM; diese gäben keinen Aufschluss über deren Verfasser, die Aktenzeichen sowie die Quellen. Entsprechende Schwärzungen seien unzulässig (Art. 27 Abs. 1 VwVG) und verletzten sein Recht auf Akteneinsicht, wie es sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebe. Hinsichtlich der Schwärzungen lasse sich lediglich spekulieren, ob die Verfasser und Quellen Angst vor dem türkischen Staat hätten oder eine Fehleinschätzung betreffend die Zumutbarkeit seiner Rückweisung in die Türkei fürchteten. Die Dokumente stellten damit keine zulässige Grundlage dar, um die für das Verfahren relevanten Punkte zu klären.  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434).  
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 435; 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 435; 132 V 387 E.3.2 S. 389). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 435; 115 Ia 293 E. 5c S. 304). 
 
3.3. Vor Bundesgericht ist somit von Bedeutung, ob die Kenntnis der geschwärzten Informationen dem Beschwerdeführer weitere, entscheidende Vorbringen ermöglicht hätte. Die eingeschwärzten Namen der Verfasser sowie der Aktenzeichen verunmöglichen es dem Beschwerdeführer indessen nicht, sich detailliert und umfassend zum Inhalt der Berichte zu äussern. Die nicht geschwärzten Darlegungen in den Berichten sind hinreichend klar und verständlich (für das Bundesrecht vgl. Art. 27 und Art. 28 VwVG); ein gewisser Quellenschutz ist zulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht stringent dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Kenntnis der Verfasser, der Aktenzeichen oder der Quellen weitere, entscheidende Vorbringen zu den vorinstanzlichen Feststellungen ermöglicht hätten. Es ist ihm auch ohne die geschwärzten Informationen möglich gewesen, die Feststellungen in den Berichten zu bestreiten bzw. in Frage zu stellen. Folglich verletzt der angefochtene Entscheid seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Vorinstanz durfte sich auf die aktualisierten Berichte des SEM und der Schweizerischen Botschaft in Ankara stützen.  
 
4.  
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling. Die asyl- und ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung eines solchen sind miteinander verknüpft und müssen koordiniert werden (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.1 S. 72; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.1; 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2). 
 
4.1. Nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; in der hier noch anwendbaren Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b widerrufen werden. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG), oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1).  
 
4.2. Das Staatssekretariat für Migration kann das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen (Art. 63 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), was für alle eidgenössischen und kantonalen Behörden verbindlich ist (Art. 63 Abs 3 AsylG). Hingegen wird die einmal erteilte (ausländerrechtliche) Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung durch den (nachträglichen) Widerruf des Asyls nicht direkt berührt; die ausländerrechtliche Beendigung des Aufenthalts bedarf vielmehr zusätzlich eines eigenständigen Entscheides der zuständigen kantonalen Behörde nach Massgabe des Ausländerrechts (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AIG respektive AuG vgl. BGE 135 II 110 E. 3.1 S. 116).  
 
4.3. Wurde bei einer Person nicht nur das Asyl widerrufen, sondern auch deren Flüchtlingseigenschaft aberkannt, untersteht die betreffende Person nicht mehr dem Asylgesetz; die Beurteilung ihres Anwesenheitsrechts richtet sich in diesem Fall einzig nach dem AIG. Wurde einer Person jedoch die Flüchtlingseigenschaft belassen und nur das Asyl aberkannt, untersteht sie nach wie vor dem Asylgesetz und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; [FK; SR 0.142.30]; vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1). Die kantonalen Behörden, die über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings zu befinden haben, müssen daher bei diesem Entscheid nicht nur die ausländerrechtlichen, sondern auch die asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Aspekte in ihrer Gesamtbeurteilung berücksichtigen.  
 
4.4. Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Art. 65 AsylG, der auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG verweist. Demgemäss kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie oder er diese bzw. die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.3). Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]; aktuell Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung namentlich bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat oder diese gefährdet (vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
4.5. Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird zudem durch die Flüchtlingskonvention geregelt (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1). Im Zusammenhang mit der Wegweisung von Flüchtlingen findet namentlich Art. 32 FK Anwendung (vgl. Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Danach darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; insofern wird die Möglichkeit der Wegweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 139 II 65 E. 5.1 S. 72; 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113; Urteile 2D_40/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1; 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist somit völkerrechtskonform, d.h. in Übereinstimmung mit Art. 32 FK auszulegen; folglich dürfen nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden, welche die innere oder äussere Sicherheit des Landes oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (BGE 139 II 65 E. 5.1 S. 72; 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113; Urteile 2D_40/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1; 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2).  
 
4.6. Die Weg- oder Ausweisung steht schliesslich unter dem Vorbehalt des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn er als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.4 S. 73 f.; 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 2.2). Zu beachten ist in jedem Fall und ohne Einschränkungsmöglichkeit Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung unterworfen werden darf.  
 
5.  
Zu prüfen ist, ob ein Widerrufsgrund vorliegt und ob die begangene Verfehlung gegen Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 32 FK verstösst. 
 
5.1. Vom Beschwerdeführer wird der Widerrufsgrund in Folge seiner Verurteilung zu einer 39-monatigen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wendet im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung indessen ein, sein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister enthalte keine Einträge (mehr).  
Vorliegend müssen das Nichterscheinen eines Eintrags im  Privatauszug und die  definitive Entfernung des Eintrags aus dem Strafregister unterschieden werden; daran werden nicht die gleichen Wirkungen geknüpft. Mit der Entfernung des Eintrags aus dem Strafregister sind Täter vollständig rehabilitiert; im privaten Verkehr dürfen sich die Betroffenen allerdings schon als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn der Privatauszug keinen Eintrag mehr aufweist (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2168 Ziff. 236.5). Ist gegen eine betroffene Person nichts mehr  im Strafregister verzeichnet, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die Niederlassungsbewilligung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat widerrufen werden darf (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. Urteile 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3.2; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1).  
Zwar sind im eingereichten  Privatauszug des Beschwerdeführers keine Einträge mehr vorhanden, jedoch sind sowohl das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2010 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Vergewaltigung als auch der Strafbefehl vom 22. Januar 2015 wegen Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer noch im Strafregister verzeichnet. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 9. Juni 2020, welchen das Bundesgericht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG in Ergänzung des Sachverhalts heranzieht. Aufgrund der nach wie vor im Strafregister verzeichneten Verurteilung zu einer 39-monatigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.  
Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit der Einholung eines amtlichen Strafregisterauszugs durch das Bundesgericht in Frage und sieht darin eine Abänderung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, wonach sein Strafregisterauszug momentan keinen Eintrag aufweise. Aus der vorinstanzlichen Feststellung geht jedoch nicht hervor, ob lediglich sein Privatregisterauszug keine Einträge mehr aufweist oder diese auch definitiv aus dem Strafregister entfernt wurden. Soweit rechtserhebliche Aspekte durch die Vorinstanz nicht festgestellt werden, ist das Bundesgericht zur Sachverhaltsergänzung befugt (Art. 105 BGG; vgl. BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24 f.). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aufgrund der im amtlichen Registerauszug fehlerhafen Nennung der ersuchenden Behörde sowie der angeblich falschen Strasse im Adressfeld des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Auszug geht die Identität des Beschwerdeführers klar hervor und die Einträge stimmen mit seinen Verurteilungen überein. 
 
5.2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 65 AsylG und unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3; 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 2.3) die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und ist folgerichtig zum Schluss gekommen, es liege ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vor, womit auch die Voraussetzungen einer Wegweisung gemäss Art. 65 AsylG erfüllt sind (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils) : Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Durch den Raub und die Vergewaltigung verletzte er die körperliche, psychische und sexuelle Integrität der Opfer, was als schwerwiegend zu bezeichnen ist. Sodann hat das damalige BFM sein Asyl widerrufen und sich auf Art. 63 Abs. 2 AsylG gestützt, wonach ein Widerruf möglich ist, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder sich besonders verwerfliche strafbare Handlungen zu Schulden kommen liessen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Im Weiteren müssen die vom Beschwerdeführer begangenen Verfehlungen die Schwelle von Art. 32 FK erreicht haben und seine Aus- bzw. Wegweisung als anerkannter Flüchtling sich unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig erweisen. Das Bundesgericht ist bisher davon ausgegangen, dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotowcocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73 mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es die Verletzung von Art. 32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.5).  
 
5.3.2. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer am 16. März 2010 zweitinstanzlich wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Vergewaltigung zu 39 Monaten Freiheitsstrafe. Indem der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 maskiert mit einer nicht schiesstauglichen Pistole in ein Einfamilienhaus einbrach und eine dort wohnhafte Frau vergewaltigte sowie am 5. März 2007 maskiert und bewaffnet in ein weiteres Einfamilienhaus eindrang, wo er die anwesenden Eheleute bedrohte, fesselte und beraubte, zeigte er sich in jeder Hinsicht skrupellos. Wegen verminderter Schuldfähigkeit wurde die Ausgangssanktion von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe um die Hälfte reduziert. Das Obergericht hielt fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer qualifiziert werden müsse. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 26. Juli 2010 bestätigt (Urteil 6B_354/2010 vom 26. Juli 2010)  
 
5.3.3. Die Straftaten des Beschwerdeführers wiegen auch ausländerrechtlich schwer: Es handelt sich um Gewalt- und Sexualdelikte, die ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse begründen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233). Sowohl Raub als auch Vergewaltigung stellen Delikte dar, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. c bzw. lit. h StGB). Auch wenn diese Regelungen nicht rückwirkend angewendet werden dürfen, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute - unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung und die Bedeutung der durch den Beschwerdeführer beeinträchtigten Rechtsgüter (körperliche, psychische und sexuelle Integrität) unterstreicht (vgl. Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.2; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).  
 
5.3.4. Der Beschwerdeführer hat auch nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug weiter delinquiert: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach ihn am 22. Januar 2015 wegen Geldwäscherei schuldig und sanktionierte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 540.--. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Legalprognose bzw. zur Gefährdung für die Sicherheit in der Schweiz seien offensichtlich unrichtig und damit willkürlich. Indem die Vorinstanz auf den Strafbefehl wegen Geldwäscherei abstelle und pauschal festhalte, dass ein Risiko neuer Gewalttaten bestehe, unterlasse sie es, den für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentralen Sachverhalt abzuklären.  
 
5.3.5. Der Einwand überzeugt nicht: Dem vorinstanzlichen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor und nach den das Widerrufsverfahren auslösenden Taten wiederholt strafrechtlich belangt werden musste. Die begangenen Delikte wurden dabei immer gravierender. Unter anderem zeigten im Juni 1999 zwei Personen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung (Faustschlag ins Gesicht) sowie wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung an. Im November 2006 hat der Beschwerdeführer gegenüber einem Betreibungsbeamten Morddrohungen ausgesprochen. Die stetige Delinquenz des Beschwerdeführers zeugt von seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit; sie deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, zumal die strafrechtliche Massnahme wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden musste.  
 
5.3.6. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl im Sinne von Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als auch von Art. 32 FK darstellt.  
 
6.  
Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) und allenfalls Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) erweist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). 
 
6.1. Eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme kann, unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung, eine Einschränkung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen (BGE 140 II 129, nicht publ. E. 2.2; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer ist am 14. April 1987 in die Schweiz eingereist, wobei ihm am 30. August 1988 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde. Angesichts seiner rechtmässigen Aufenthaltsdauer von weit über zehn Jahren kann er sich grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.).  
 
6.2. Ein Eingriff in die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und er sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass der Eingriff zur Erreichung des zulässigen Ziels nötig ist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Die erforderliche Interessenabwägung deckt sich mit jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 f.; Urteile 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3).  
 
6.3. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 f. mit Hinweisen; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f. mit zahlreichen Hinweisen; 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Bei Flüchtlingen ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland in die Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.3 S. 73; 135 II 110 E. 4.2 S. 118 f.).  
 
6.4. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalt präsentiert sich wie folgt:  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen (vgl. vorstehende E. 5.2 und E. 5.3). Insbesondere beim Raub und bei der Vergewaltigung handelt es sich keineswegs um geringfügige Verfehlungen, sondern um schwerwiegende Taten (vgl. vorstehende E. 5.3.2 f.), welche ein entsprechend hohes Interesse an der Beendigung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zu Folge haben. Sein Verhalten lässt, gestützt auf seine Persönlichkeitsstruktur, das Rückfallrisiko bezüglich weiterer (Gewalt-) Delikte nicht ausschliessen, zumal er seit 1989 regelmässig delinquiert und sich von strafrechtlichen Verurteilungen unbeeindruckt zeigt. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass die Verurteilung wegen Geldwäscherei nichts mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung und Raub gemein hat und dass die Delinquenz hinsichtlich der verletzten Rechtsgüter mit der letzten Tat abgenommen hat. Angesichts der durch Raub und Vergewaltigung betroffenen Rechtsgüter (körperliche, psychische und sexuelle Integrität) besteht gleichwohl ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers.  
 
6.4.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Deliktszeitpunkt der Vergewaltigung und des Raubs mehr als 14 bzw. 12 Jahre zurücklägen und sein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister keine Einträge (mehr) enthalte.  
Es trifft zwar zu, dass das Verfahren seit den auslösenden Taten lange andauert; gleichwohl ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seither zudem wegen Geldwäscherei mit Busse und Geldstrafe belegt wurde. Überdies musste der Beschwerdeführer bereits Ende Dezember 2010 damit rechnen, dass allenfalls eine Aufhebung seines Aufenthaltsstatus droht, da ihm zu diesem Zeitpunkt das rechtliche Gehör zum Widerruf seines Asyls gewährt und ihm dieses im April 2011 entzogen wurde. Spätestens als ihm am 17. September 2015, nach Eintreffen des SEM-Berichts, das rechtliche Gehör zum Widerruf seiner Niederlasssungsbewilligung gewährt wurde, musste ihm klar sein, dass sich sein Aufenthaltstitel in Schwebe befindet. 
Was sein Vorbringen im Zusammenhang mit dem Strafregister betrifft, ist zwar seinem Privatauszug kein Eintrag mehr zu entnehmen, indessen sind sowohl das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2010 als auch der Strafbefehl vom 22. Januar 2015 gegen den Beschwerdeführer noch im Strafregister verzeichnet (vgl. vorstehende E. 5.1). 
 
6.4.3. Das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers kann nur durch überwiegende private Interessen aufgewogen werden.  
 
6.5. Seine privaten Interessen überwiegen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise indes nicht:  
 
6.5.1. Obschon der Beschwerdeführer sich über 32 Jahre in der Schweiz aufhält, ist er nicht gut integriert. Der Beschwerdeführer verfügte bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1987 über Deutschkenntnisse und hätte damit die besten Voraussetzungen gehabt, sich hier schnell und erfolgreich zu integrieren. Stattdessen zeigte er sich bei seinen ersten Arbeitsstellen unmotiviert und fordernd. Des Weiteren kam es zu einer zwischenzeitlichen Sozialhilfeabhängigkeit. Trotz einer Ausbildung zum medizinischen Therapeuten ist es ihm nicht gelungen, sich beruflich und wirtschaftlich zu integrieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer mit einer halben IV-Rente und Ergänzungsleistungen bzw. heute mit einer AHV-Rente (vgl. Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wieder ohne Sozialhilfe auskommt. Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die gesellschaftliche Integration aufgrund der schweren Verbrechen, den teils massiven Drohungen gegen Beamte und den Körperverletzungen nicht als geglückt gelten kann.  
 
6.5.2. Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland hat die Vorinstanz festgehalten, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen vermöchten, weshalb ihm ein Neustart in der Türkei zuzumuten sei (vgl. E. 6b des angefochtenen Urteils). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat die Türkei vor 32 Jahren verlassen und lebt seither in der Schweiz. Er bezog eine halbe IV-Rente, die heute durch eine AHV-Rente abgelöst wurde. Diese kann er in die Heimat exportieren, womit er nicht völlig mittellos sein wird (Art. 18 AHVG; Art. 3 und Art. 8 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Der Beschwerdeführer hat sich während seiner gesamten Kindheit in der Türkei aufgehalten und auch dort seine Ausbildung absolviert. Er ist mit seiner Heimat, Sprache und Kultur nach wie vor vertraut. Sodann leben noch einzelne Verwandte in der Türkei, die ihm bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Herzinfarkt vom 5. März 2019 in der Schweiz behandelt werden müsste respektive weshalb eine medizinische Weiterbehandlung diesbezüglich in der Türkei unzureichend wäre.  
 
7.  
Zu prüfen ist schliesslich, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - wie von ihm geltend gemacht - gegen das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 FK und Art. 3 EMRK) verstösst. 
 
7.1. Im Einklang mit Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung verstösst. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. u.a. das Urteil 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Im Hinblick auf eine Desertion ist zu beachten, dass die Verfolgung einer solchen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht verpönt ist. Ein Staat hat das gesetzmässige Recht, zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrelevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn aufgrund des Vorliegens eines Grundes nach Art. 3 AsylG eine höhere oder schwerere Strafe bzw. unmenschliche Haftbedingungen drohen (sog. Politmalus), oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, wehrpflichtige Personen in völkerrechtlich unzulässige Handlungen zu verstricken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa [S. 16 f.]; aus jüngerer Zeit Urteil [des Bundesverwaltungsgerichts] D-6492/2018 vom 29. März 2018 E. 6.2.2).  
 
 
7.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als Deserteur und vor 32 Jahren geflüchteter Regime-Kritiker drohten ihm bei einer Einreise in die Türkei die sofortige Verhaftung, ein Strafverfahren sowie eine mehrjährige Haftstrafe. Die vorinstanzlichen Annahmen stünden im Widerspruch zum Schreiben der Schweizerischen Botschaft an das SEM vom 15. August 2017, das seinerseits direkt auf den Amtsbericht des SEM vom 28. August 2015 Bezug nehme. Die Vorinstanz interpretiere die Berichte der Schweizerischen Botschaft sowie die Amtsberichte des SEM zu Lasten des Beschwerdeführers zu optimistisch. So gehe sie davon aus, dass eine Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht zwingend, eine Umwandlung der Freiheitsstrafe wegen Desertion in eine Geldstrafe möglich und deshalb nicht mit einer mehrjährigen Inhaftierung zu rechnen sei.  
 
7.3. Die Vorinstanz hat den Inhalt des Berichts der Schweizerischen Botschaft vom 15. August 2017 korrekt wiedergegeben, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund der Desertion von den Behörden gesucht werde. Er würde somit bei einer Rückkehr wahrscheinlich festgenommen und zu seiner Einheit gebracht werden. Daraufhin würde mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren wegen Desertion eröffnet. Höchstwahrscheinlich würde die Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Mit einer Haftstrafe sei somit nicht zwingend zu rechnen. Der Beschwerdeführer vermag die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht aufzuzeigen, zumal die Vorinstanz wörtlich die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Ankara aus ihrem Bericht vom 15. August 2017 zitiert und diese übernimmt. Damit sind diese Annahmen in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
7.4. Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht der Bericht der schweizerischen Botschaft vom 15. August 2017. Diesem kann entnommen werden, dass die Desertion des Beschwerdeführers sehr weit zurück liegt und keine Verbindung zwischen den aktuellen Vorkommnissen in der Türkei und dessen Straftat gesehen werden kann. Selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aufgrund seiner Desertion eine Freiheitsstrafe drohen sollte, handelt es sich dabei um eine rechtsstaatlich gesetzmässige Strafverfolgung im Heimatstaat, welche grundsätzlich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellt. Gestützt auf den zitierten Inhalt der Berichte des SEM und der Schweizerischen Botschaft durfte die Vorinstanz in guten Treuen schliessen, dass sich keine Hinweise auf einen drohenden Politmalus bei der Bestrafung des Beschwerdeführers ergeben.  
 
7.5. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei hat das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten, dass - mit Ausnahme gewisser grenznahen Regionen zu Syrien und Irak - keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen. Dabei berücksichtigt es das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und die Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. Urteil [des Bundesverwaltungsgerichts] E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der Regionen, bei denen sich die Frage einer Unzumutbarkeit der Wegweisung stellen würde (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).  
 
7.6. Folglich verstösst eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz dessen private Interessen an einem Verbleib im Land. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich deshalb als verhältnismässig.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Verwarnung und Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung genügte im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers für sich nicht. Es besteht kein Anlass, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer