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{T 0/2} 
1P.124/2001/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
15. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann 
und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. Fa. X.________, 
2. R.________, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Dietsche 
 
gegen 
 
Kantonaler Untersuchungsrichter M.________, 
Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons 
St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons S t. G a l l e n, 
 
betreffend 
Art. 9 und Art. 29 BV 
(strafprozessuale Beschlagnahme), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Das Kantonale Untersuchungsrichteramt St. Gallen 
(Abteilung Wirtschaftsdelikte) führt eine Strafuntersuchung 
gegen R.________ wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. 
Am 3. Juli 2000 erliess der Kantonale Untersuchungsrichter 
M.________ eine Verfügung, mit welcher er die 
Beschlagnahme des Erlöses von zwei Zahlungsgarantien der 
W.________ Bank AG vom 19. Juli 1988 in Höhe von 
DM 720'808.44 bzw. DM 347'159.36 (total DM 1'067'967.80) auf 
einem auf die Firma X.________ (...) lautenden Konto bei der 
Z.________ Bank anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt, 
die beiden genannten sowie drei weitere auf den Namen der 
Fa. X.________ ausgestellte Original-Zahlungsgarantien seien 
von den deutschen Behörden im Rahmen von Strafverfahren ge- 
gen R.________ und weitere Angeschuldigte beschlagnahmt wor- 
den. Sie hätten "als Sicherheit für Anlagen dienen" sollen, 
welche von Anlegern "bei der Fa. S.________ ('L.________') 
getätigt" worden seien. R.________ müsse diese Gelder unmit- 
telbar nach Auszahlung an die Fa. X.________ an die Anleger 
zurückerstatten, sofern diese ihre Gelder nicht schon ander- 
weitig erhalten hätten. R.________ habe geltend gemacht, 
dass sie "Einlagen von einer nicht genau bezifferten Anzahl 
von Anlegern aus ihrem Privatvermögen zurückbezahlt" habe, 
weshalb ihr ein Teil des Geldes zustehe. Es bestehe jedoch 
der dringende Verdacht, dass die Rückzahlung "nicht aus dem 
Privatvermögen, sondern mit neuen Anlagegeldern (Schneeball- 
system) erfolgt" sei. Dieser Sachverhalt sei unter anderem 
Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung. 
 
B.- Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben die 
Fa. X.________ sowie R.________ Beschwerde an die 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde 
(nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels) mit 
Entscheid vom 21. November 2000 abwies. Zur Begründung er- 
klärte die Anklagekammer unter Bezugnahme auf die Ausfüh- 
rungen in der Duplikschrift des Kantonalen Untersuchungs- 
richters, dieser habe in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, 
dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ge- 
stützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme, womit 
die Voraussetzungen für eine "Einziehungsbeschlagnahme ge- 
mäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StGB" (recte: Strafprozessgesetz 
des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP/SG) erfüllt 
seien. Hingegen erachtete die Anklagekammer die Vorausset- 
zungen für eine "Beweisbeschlagnahme nach Art. 141 Abs. 1 
lit. a StGB" (recte: StP/SG), die in der Beschlagnahmever- 
fügung "ebenfalls angeführt" werde, "mangels Beweiseignung 
des beschlagnahmten Geldes" als nicht erfüllt. 
 
C.- Diesen Entscheid der Anklagekammer fochten die 
Fa. X.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie R.________ 
(Beschwerdeführerin 2) am 12. Februar 2001 mit staats- 
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragen 
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Konten- 
beschlagnahme bei der Z.________ Bank. Zur Begründung wird 
geltend gemacht, die Anklagekammer habe im angefochtenen 
Entscheid den Sachverhalt nicht geprüft und damit ihre 
Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, womit sie den 
Beschwerdeführerinnen das Recht verweigert und Art. 29 
Abs. 1 BV verletzt habe. Ferner habe der Kantonale Unter- 
suchungsrichter mit seiner zweiten Eingabe bei der Anklage- 
kammer Akten eingereicht, von denen die Beschwerdeführerin- 
nen keine Kenntnis gehabt hätten. Ausserdem rügt die Be- 
schwerdeführerin 1, die Anklagekammer habe die gesetzlichen 
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme in willkürlicher 
Weise bejaht. 
D.- Die Anklagekammer hat sich mit dem Antrag auf Ab- 
weisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen, 
während vom Kantonalen Untersuchungsrichter keine Stel- 
lungnahme eingegangen ist. 
 
E.-Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht 
(im konnexen Verfahren 1P.766/2000) eine separate staats- 
rechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gut. Es hob 
Entscheide des Ersten Staatsanwaltes und der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen auf, welche Ausstandsbegehren der Be- 
schwerdeführerin 2 gegen den Kantonalen Untersuchungsrichter 
für Wirtschaftsdelikte M.________ zu Unrecht abge- 
wiesen hatten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit 
freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang 
auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist 
(BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen). 
 
a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84 
Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung 
nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesge- 
richt oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. 
Die Beschwerdeführerin 1 rügt (neben den von beiden Be- 
schwerdeführerinnen geltend gemachten Verletzungen von Ver- 
fahrensrechten), die Beschlagnahme verstosse gegen Art. 59 
StGB. Die Rüge, Bestimmungen des materiellen Bundesstraf- 
rechts, zu welchen insbesondere das Strafgesetzbuch gehört, 
seien falsch angewendet worden, wäre grundsätzlich mit eid- 
genössischer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des 
Bundesgerichts zu erheben (Art. 269 Abs. 1 BStP). Gegenstand 
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde können indessen 
nach Art. 268 Ziff. 1 BStP nur Urteile sein. Bei der Be- 
schlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer Ein- 
ziehung oder einer Ersatzforderung handelt es sich um eine 
vorsorgliche Zwangsmassnahme im Strafverfahren, durch die 
das Urteil in der Strafsache selbst nicht präjudiziert wird. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes- 
gerichts wird deshalb gegen eine solche Verfügung nicht zu- 
gelassen (BGE 126 I 97 E. 1c S. 102). Da auch im vorliegen- 
den Fall ausschliesslich eine Beschlagnahme zur Sicherung 
einer Einziehung oder von Ersatzforderungen, also eine vor- 
sorgliche strafprozessuale Massnahme, umstritten ist, steht 
Art. 84 Abs. 2 OG der Zulässigkeit der staatsrechtlichen 
Beschwerde nicht entgegen. 
 
b) Der Entscheid der Anklagekammer, der kantonal 
letztinstanzlich die Beschlagnahmeverfügung des Kantonalen 
Untersuchungsrichters geschützt hat, schliesst das Untersu- 
chungsverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen 
Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der seit dem 
1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbst- 
ständig eröffnete Zwischenentscheide die staatsrechtliche 
Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- 
chenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung 
des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte 
Gegenstände beschlagnahmt werden, grundsätzlich einen nicht 
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 
OG zur Folge (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit Hinweisen). Dies 
muss namentlich im vorliegenden Fall der Vermögensbeschlag- 
nahme gelten. 
 
c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier 
nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassa- 
torischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit Hinweisen). 
Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhe- 
bung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht einge- 
treten werden. Es betrifft dies den Antrag der Beschwerde- 
führerinnen auf Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme. 
 
d) Beide Beschwerdeführerinnen fechten den Ent- 
scheid der Anklagekammer mit der Rüge einer Verletzung der 
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV an. Die 
Beschwerdeführerin 1 ist eine Einzelfirma, deren Inhaber 
gemäss Handelsregisterauszug vom 2. August 2000 E.________ 
ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde- 
führerin 1 ist Inhaberin des Kontos, auf welchem die be- 
schlagnahmten Gelder deponiert waren, und als solche zur 
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- 
führerin 2 verfügt bei der Beschwerdeführerin 1 über Ein- 
zelunterschrift, was ihr jedoch in der Sache selbst keine 
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde verschafft. 
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein 
Beschwerdeführer allerdings die Verletzung von Verfahrens- 
vorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechts- 
verweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche 
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht 
aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme 
am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, 
wenn dem Rechtsuchenden im kantonalen Verfahren Parteistel- 
lung zukam. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann er die 
ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar 
aufgrund der Bundesverfassung zustehenden Rechte geltend 
machen (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Insofern 
ist auch die Beschwerdeführerin 2 zur staatsrechtlichen Be- 
schwerde legitimiert. 
 
2.- Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die An- 
klagekammer habe im angefochtenen Entscheid auf jede Prüfung 
des Sachverhalts verzichtet und damit ihre Kognition in un- 
zulässiger Weise beschränkt, womit sie ihnen das Recht ver- 
weigert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe. 
 
Die Anklagekammer hat sich im angefochtenen Ent- 
scheid im Wesentlichen auf die Vernehmlassungen des Kanto- 
nalen Untersuchungsrichters vom 25. August und 20. Oktober 
2000 gestützt, wobei sie einen massgeblichen Teil der letz- 
teren in indirekter Rede wiedergegeben und anschliessend 
festgestellt hat, die Vorinstanz habe in rechtsgenüglicher 
Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten 
Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in 
Frage komme. Damit hat die Anklagekammer auf die Sachver- 
haltsermittlung und Beweiswürdigung des Untersuchungsrich- 
ters abgestellt und sich diese zu eigen gemacht. Der Unter- 
suchungsrichter hat sich in seinen Vernehmlassungen mit den 
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebe- 
gründung bzw. ihrer Replik einlässlich auseinandergesetzt 
und diese verworfen. Indem die Anklagekammer die Erwägungen 
des Untersuchungsrichters (teilweise wörtlich) übernommen 
hat, ist sie den darin enthaltenen Betrachtungsweisen und 
Wertungen gefolgt und hat diese - gestützt auf die Akten - 
ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Damit hat die Anklagekammer 
als Beschwerdeinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des streiti- 
gen Sachverhalts Genüge getan. Eine unzulässige Beschränkung 
ihrer Kognition ist nicht ersichtlich. 
 
3.- a) Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner als Ver- 
letzung des rechtlichen Gehörs, dass die Anklagekammer im 
kantonalen Beschwerdeverfahren den Schriftenwechsel nach 
Einreichung der Duplik des Kantonalen Untersuchungsrichters 
vom 20. Oktober 2000 schloss. Mit der Duplik habe dieser 
neue Akten eingereicht, von denen sie keine Kenntnis gehabt 
hätten und auf welche die Anklagekammer im angefochtenen 
Entscheid abgestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen nennen 
diesbezüglich insbesondere ein Gutachten der Bezirksanwalt- 
schaft Zürich vom 27. Mai 1991 betreffend die Strafuntersu- 
chung gegen L.________ und K.________, das nach Darstellung 
des Untersuchungsrichters belege, dass die Anlagegelder 
durch die Hand des L.________ gegangen seien. Dieses Gut- 
achten hat der Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer 
als Beilage 6 zu seiner Duplik eingereicht. In ihrer Ver- 
nehmlassung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde- 
verfahren hat die Anklagekammer geltend gemacht, die Be- 
schwerdeführerinnen hätten nach Zustellung der Duplikschrift 
des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die mit die- 
ser Eingabe neu eingereichten Akten verlangen können. Sie 
hätten jedoch weder ein entsprechendes Begehren gestellt, 
noch darauf hingewiesen, dass angeblich ihnen nicht bekannte 
Unterlagen zu den Akten gegeben worden seien. Damit hat die 
Anklagekammer das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es 
seien mit der Duplik des Untersuchungsrichters ihnen nicht 
bekannte Dokumente nachgereicht worden, nicht bestritten. 
Vielmehr hat sie sinngemäss eingeräumt, dass sie dem ange- 
fochtenen Entscheid Akten zugrunde legte, die den Beschwer- 
deführerinnen nicht bekannt waren. 
 
b) Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des Anspruchs 
auf rechtliches Gehör. Der Inhalt des rechtlichen Gehörs 
bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann 
gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 
S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in diesem Zusammen- 
hang nicht auf kantonales Recht, sondern direkt auf die in 
Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient 
das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffe- 
nen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch 
gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingrei- 
fenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- 
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- 
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli- 
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum 
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den 
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 
E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). 
Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Gehörsanspruch 
bei entscheidrelevanten Beweisfragen uneingeschränkt (BGE 
124 I 49 E. 3c S. 52; vgl. René Rhinow/Max Imboden/Beat 
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 
1990, S. 294). Dies bedeutet, dass die Behörde, die neue 
Akten entgegennimmt, welche ihr als Entscheidgrundlage die- 
nen, den Betroffenen grundsätzlich von Amtes wegen darüber 
zu orientieren hat (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137; 114 Ia 97 
E. 2c S. 100, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller, 
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521). 
 
c) Der Untersuchungsrichter ist in seiner Duplik 
vom 20. Oktober 2000 der Behauptung der Beschwerdeführerin- 
nen entgegengetreten, die Hälfte der einbezahlten Anlage- 
gelder sei von der Beschwerdeführerin 2 direkt an Rechtsan- 
walt Dr. H.________ weitergeleitet worden. Der Untersu- 
chungsrichter machte geltend, RA Dr. H.________ sei nach- 
weislich und ausschliesslich vom Vermögensverwalter 
L.________ beauftragt und bezahlt worden. Dabei berief er 
sich ausdrücklich auf das Gutachten der Bezirksanwalt- 
schaft Zürich vom 27. Mai 1991, welches er als Beilage 6 
seiner Duplik zu den Akten reichte. Es ging in diesem 
Zusammenhang um die Frage, ob es sich bei den beschlag- 
nahmten Geldern um deliktisches Vermögen im Sinne von 
Art. 59 Abs. 1 StGB handelte, ob also die für die Beschaf- 
fung der Bankgarantien verwendeten Gelder aus einer Straf- 
tat herrührten. Das Gutachten sollte zum Beweis dafür 
dienen, dass die Beschwerdeführerinnen die Hälfte der ihnen 
zur Verfügung gestellten Anlagegelder nicht direkt an RA 
Dr. H.________ weitergeleitet hatten, sondern dass (der 
wegen Betrugs verurteilte) L.________ RA Dr. H.________ 
beauftragte, die Bankgarantien zu beschaffen, nachdem die 
Beschwerdeführerinnen die ihnen zur Verfügung gestellten 
Anlagegelder an die Fa. S.________ bzw. an L.________ 
weitergeleitet hatten. Die Anklagekammer hat auf diese 
Darstellung des Untersuchungsrichters abgestellt und diese 
(ohne nähere Prüfung) übernommen. 
 
d) Das vom Untersuchungsrichter zur Untermauerung 
seiner Sachdarstellung eingereichte Gutachten der Bezirksan- 
waltschaft Zürich hatte somit entscheidrelevante Bedeutung. 
Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen hätte verlangt, 
dass ihnen vor der Entscheidfindung Einsicht in dieses Gut- 
achten gegeben und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden wäre, 
hiezu Stellung zu nehmen. Zwar haben die Beschwerdeführe- 
rinnen im Verfahren vor der Anklagekammer in ihrer Replik 
erklärt, es sei ihnen Gelegenheit zu einer Erwiderung auf 
die Vernehmlassung des Untersuchungsrichters eingeräumt 
worden, daher befinde sich die Anklagekammer im Einklang mit 
der Bundesgerichtspraxis zum rechtlichen Gehör. Dieses Zuge- 
ständnis kann ihnen jedoch im vorliegenden Zusammenhang 
nicht entgegengehalten werden, zumal sie bei Einreichung 
ihrer Replik nicht voraussehen konnten, dass der Untersu- 
chungsrichter in seiner Duplik erhebliche neue Beweismittel 
einreichen würde. 
 
4.- Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen keine Gele- 
genheit eingeräumt worden ist, sich zu den mit der Duplik 
des Untersuchungsrichters eingereichten neuen Beweismitteln, 
insbesondere zu dem genannten Gutachten, zu äussern, wurde 
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies hat zur 
Folge, dass der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Er- 
folgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde in mate- 
rieller Hinsicht - aufgehoben werden muss (BGE 118 Ia 17 
E. 1a S. 18). Unbehelflich ist der von der Anklagekammer 
(in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden bundesgerichtlichen 
Verfahren) erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin- 
nen nach der Zustellung der Duplik des Untersuchungsrichters 
die Einsichtnahme in die gleichzeitig eingereichten neuen 
Akten hätten verlangen können. Mit der Zustellung dieser 
Duplik verband die Anklagekammer nämlich die ausdrückliche 
Mitteilung vom 26. Oktober 2000, dass der Schriftenwechsel 
"damit abgeschlossen" sei, womit den Beschwerdeführerinnen 
keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben war. 
 
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit 
als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutre- 
ten ist. Der Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 
2000 ist aufzuheben. Die Anklagekammer wird dafür zu sorgen 
haben, dass den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben 
wird, sich zu den vom Untersuchungsrichter mit seiner Duplik 
vom 20. Oktober 2000 eingereichten Akten zu äussern, bevor 
sie neu entscheidet. 
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfah- 
rens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 
OG). Der Kanton St. Gallen hat die anwaltlich vertretenen 
Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren 
jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, 
soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Ankla- 
gekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2000 wird 
aufgehoben. 
2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.- Der Kanton St. Gallen wird verpflichtet, die Be- 
schwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit 
Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem 
Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte M.________ sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 15. Juni 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: