Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.57/2002 /kra 
 
Urteil vom 23. August 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Kolly, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz P. Boutellier, Bahnhofstrasse 8, Postfach, 5080 Laufenburg, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, 
Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau. 
 
Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 27. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 22. November 1998 um 16.34 Uhr in Brunegg auf der Autobahn A1 bei dichtem Personenwagenverkehr auf dem Überholstreifen in Richtung Zürich. Nach dem Anschluss Mägenwil schwenkte er nach rechts auf den Normalstreifen aus, überholte rechts ein neutrales Polizeifahrzeug der Autobahnpatrouille und begab sich wieder auf den Überholstreifen. Auf diesem folgte er mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h und einem Abstand von ca. 3 bis 5 m dem voranfahrenden Personenwagen. Diesen geringen Abstand hielt er über eine Distanz von ca. 1,5 km ein. Anschliessend überholte er wiederum auf dem Normalstreifen zwei Fahrzeuge und schwenkte vor ihnen erneut nach links auf den Überholstreifen ein. 
B. 
Das Bezirksamt Lenzburg verurteilte X.________ am 8. April 1999 wegen ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. 
C. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ am 22. Juni 2000 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. 
 
Das Departement des Innern des Kantons Aargau und das Aargauische Verwaltungsgericht wiesen den Antrag von X.________, die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen, am 7. September 2001 beziehungsweise am 27. März 2002 ab. 
D. 
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe auf der Autobahn zweimal rechts überholt. Ferner habe er zum voranfahrenden Fahrzeug einen Abstand von lediglich 3 bis 5 m eingehalten (Urteil Verwaltungsgericht, S. 4-7 Ziff. 1 und 2). Damit habe er sich einer schweren Verkehrsgefährdung sowie bezüglich des Rechtsüberholens eines schweren Verschuldens schuldig gemacht. Das Verschulden hinsichtlich des Einhaltens eines ungenügenden Abstandes sei als sehr schwer zu qualifizieren. Der Führerausweis sei deshalb in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG obligatorisch zu entziehen (S. 7-11, Ziff. 3). 
1.2 Bei der Festsetzung der Massnahmedauer geht die Vorinstanz von mehreren groben Verkehrsregelverletzungen aus. In Anwendung von Art. 68 StGB und in Abwägung der Zumessungskriterien gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV bezeichnet sie den von den kantonalen Behörden ausgesprochenen Warnungsentzug von drei Monaten als angemessen, wenn nicht sogar als eher mild. Ausgangspunkt sei eine Entzugsdauer von mindestens vier Monaten. Diese sei wegen des ungetrübten Leumundes und der ausgewiesenen langjährigen sowie grossen Fahrpraxis des Beschwerdeführers und auf Grund einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit um einen Monat zu reduzieren (Urteil Verwaltungsgericht, S. 12-17, Ziff. 4). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entzugsdauer. Die Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach bei einem obligatorischen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG von einer Entzugsdauer von drei Monaten auszugehen sei, sei zu schematisch und widerspreche der Verkehrsregelnverordnung (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3). Bezüglich des Verschuldens sei auf BGE 126 II 358 hinzuweisen. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht lediglich einen mindestens mittelschweren Fall angenommen. Die Vorinstanz gehe demgegenüber von einem sehr schweren Verschulden aus. Beim automobilistischen Leumund berücksichtige sie seine ausgewiesene langjährige und grosse Fahrpraxis nicht in genügendem Ausmass (S. 6 f. Ziff. 4). Schliesslich sei bei der Massnahmedauer eine zumindest mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen. Auch in diesem Punkt habe die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten (S. 7 f. Ziff. 5). 
3. 
In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, angesichts der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (dazu BGE 123 II 37 E. 1b) rechtfertige das Tatverschulden - für sich allein betrachtet - regelmässig eine schärfere Massnahme als die minimale einmonatige Entzugsdauer, dies gerade unter dem vom Bundesgericht betonten erzieherischen Gesichtspunkt des Warnungsentzuges. Entscheidend sei, dass die weiteren Kriterien für die Bemessung der Entzugsdauer zur Reduktion der Entzugsdauer bis auf das gesetzliche Minimum führen könnten. Dies sei nach der kantonalen Rechtsprechung der Fall, allerdings nur, wenn diese weiteren Kriterien stark zu Gunsten des Motorfahrzeuglenkers sprächen. Beim Beschwerdeführer treffe diese Voraussetzung klarerweise nicht zu (act. 6). 
4. 
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Dabei beträgt die Dauer des Entzugs nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG mindestens einen Monat. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Mindestdauer des Führerausweisentzuges auch für jenen Fahrzeugführer, der den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, einen Monat beträgt. Eine kantonale Praxis, wonach in solchen Fällen der Führerausweis in der Regel mindestens drei Monate zu entziehen ist, verstösst daher gegen Bundesrecht (BGE 123 II 63 E. 3c/aa). 
 
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Standardisierte "Tarife" verletzen Bundesrecht, wenn sie zu schematisch angewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden (Urteil 6A.23/2002 vom 30. April 2002 mit Hinweis auf Urteil 6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, BGE 124 II 44 E. 1 und 123 II 63 E. 3c/aa). 
4.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verwendet in seinen Entscheiden regelmässig folgende Formulierung: 
"In konstanter Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht bei einem obligatorischen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG von einer Entzugsdauer von drei Monaten aus. Dabei handelt es sich jedoch um einen Richtwert zur Umsetzung der obligatorischen Entzugsgründe (grobe Verkehrsregelverletzung), und es ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, welche Entzugsdauer unter Würdigung sämtlicher Umstände und unter Beachtung der Bemessungsregeln als angemessen erscheint (AGVE 1989, S. 150 f; BGE 105 Ib 208). Es ist jedoch festzuhalten, dass auch bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG die Mindestentzugsdauer einen Monat beträgt; für die Festlegung einer anderen Mindestentzugsdauer besteht gesetzlich kein Raum (BGE 123 II 63)." 
Diese Formulierung gibt immer wieder Anlass zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden ans Bundesgericht. Es wird daher empfohlen, in Zukunft darauf zu verzichten. Die Aussage ist in der Tat zumindest missverständlich, wenn nicht gar widersprüchlich. Der erste Satz ist - wie das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat - bundesrechtswidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in der Folge abgeschwächt wird. 
 
Auszugehen ist gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG bei der Festsetzung der Entzugsdauer von einem Monat. Anschliessend sind die Kriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV anzuwenden. Schweres Verschulden wird dabei zu einer längeren Entzugsdauer führen. Die Erhöhung ist individuell zu bestimmen. Es darf nicht auf ein Richtmass von drei Monaten abgestellt werden. Die Erhöhung der Mindestentzugsdauer kann vielmehr einen bis mehrere Monate betragen. Gestützt auf die weiteren Kriterien ist dann das erhaltene Resultat gegebenenfalls wiederum zu reduzieren. 
 
5. 
5.1 Erstes Zumessungskriterium bei der Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV ist die Schwere des Verschuldens. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist sehr gravierend. Dieser ist dem vorausfahrenden Automobilisten über eine Distanz von rund 1,5 km bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h mit einem Abstand von ca. 3 bis 5 m gefolgt. Mit dieser Fahrweise hat er die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, aufs Gröbste verletzt. Sein Verhalten ist verantwortungslos und unentschuldbar. Es wiegt viel schwerer als jenes, das BGE 126 II 358 zu Grunde lag. Von einem bloss mittelschweren Fall kann keine Rede sein. 
 
Der Beschwerdeführer hat sich weitere schwere Verkehrsregelverletzungen zu Schulden kommen lassen. Innerhalb weniger Minuten hat er zweimal auf der Autobahn rechts überholt. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 126 IV 192 eingehend zum Problem des Rechtsüberholens geäussert. Es hielt unter anderem fest, das betreffende Verbot sei eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich ziehe und daher objektiv schwer wiege (a.a.O., E. 3). 
 
Gesamthaft gesehen wiegt das vom Beschwerdeführer am 22. November 1998 an den Tag gelegte Fahrverhalten auf der Autobahn ausserordentlich schwer. Es rechtfertigt für sich allein genommen einen mehrmonatigen Führerausweisentzug. Hinter die Aussage in der Beschwerdeschrift, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen verantwortungsbewussten Fahrzeuglenker, der in der Lage und gewillt sei, die Verkehrsvorschriften einzuhalten (Beschwerde, S. 7), ist ein grosses Fragezeichen zu setzen. 
5.2 Die Dauer des Warnungsentzuges richtet sich gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV auch nach dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. 
 
Die Vorinstanz würdigt die beiden Kriterien separat (Urteil Verwaltungsgericht, S. 13 lit. c und S. 14 ff. lit. d). Bei der Festsetzung der Massnahmedauer trifft sie indessen keine Unterscheidung mehr, sondern reduziert die Einsatzmassnahme von vier Monaten insgesamt um einen Monat (S. 16 f. lit. e). 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihr Ermessen in zweifacher Weise überschritten. Einerseits habe seine unbestritten langjährige und grosse Fahrpraxis zu einer Reduktion von weniger als einem Monat geführt, was nicht zu rechtfertigen sei (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 4). Andererseits habe sie die Voraussetzungen für eine hochgradig oder zumindest mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit verneint. Der Entzug des Führerausweises habe indessen für ihn verglichen mit dem "normalen" Autobenutzer weit gravierendere Konsequenzen (S. 7 f. Ziff. 5). 
5.3 Der gute automobilistische Leumund des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz anerkannt. Bezüglich der Massnahmeempfindlichkeit hält sie fest, es sei weder ersichtlich noch werde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er seinen Arbeitsweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Auch die behaupteten Auswirkungen eines länger dauernden Entzugs auf das Arbeitsverhältnis seien nicht substanziiert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als senior consultant im technischen Softwareumfeld der Firma ... seine berufliche Tätigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, je nach Einsatzzeiten unter Inanspruchnahme von Fahrdiensten durch Hilfspersonen oder notfalls auch mittels Taxis, vornehmen könne. Damit liege bloss eine leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit vor (Urteil Verwaltungsgericht, S. 14 ff. lit. d). 
 
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes ist nicht schon bei der Beurteilung des Grades der Massnahmeempfindlichkeit endgültig festzulegen, ob dieses Element für sich allein zu einer Herabsetzung der Entzugsdauer führt. Erst bei der Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Elemente ist zu prüfen, ob die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis für sich allein oder allenfalls zusammen mit anderen Beurteilungsmerkmalen eine Herabsetzung der Einsatzmassnahme rechtfertigt. Nur ein solches Vorgehen garantiert eine pflichtgemässe Ermessensausübung und vermag auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (BGE 123 II 572 E. 2c, S. 575 mit Hinweis). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Die Vorinstanz hat die Massnahmeempfindlichkeit zusammen mit dem automobilistischen Leumund gewichtet und für beide Kriterien insgesamt eine Reduktion von einem Monat gewährt. 
5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Führerausweisentzug von letztlich drei Monaten in Überschreitung ihres Ermessens verfügt hat. Die Frage ist zu verneinen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist derart gravierend, dass eine Dauer von drei Monaten allen Umständen gerecht wird, selbst wenn man die beiden Kriterien des automobilistischen Leumundes sowie der Massnahmeempfindlichkeit separat bewerten und überdies von einer mittelgradig erhöhten Massnahmeempfindlichkeit ausgehen wollte. 
6. 
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: