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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_847/2019  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. April 2019 (SB180516-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft A.________ vor, am 4. Oktober 2017 auf der Autobahn Richtung Basel vom linken auf den rechten Fahrstreifen ausgeschwenkt zu sein, die sich auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge der Kantonspolizei Zürich und ein weiteres Fahrzeug rechts überholt und anschliessend von der aufgrund des Autobahnzusammenschlusses nun mittleren Spur wieder auf die linke Fahrspur eingeschwenkt sowie ein anderes Fahrzeug links überholt zu haben, wobei er das ganze Manöver in einem Zug getätigt habe. In der Folge habe der Beschuldigte, kurz nachdem er ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug links überholt habe, auf den rechten Fahrstreifen und sogleich auf die Ausfahrt gewechselt, ohne dies mittels Blinker rechtzeitig anzuzeigen. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 10. September 2018 wegen vorsätzlicher grober sowie einfacher Verkehrsregelverletzung zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 1'400.-- Busse. Auf seine Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid am 1. April 2019. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen bzw. die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich und als Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass anlässlich seiner Fahrt auf der mittleren Spur ein von rechts einfahrendes schwarzes Fahrzeug direkt vor ihm auf die Autobahn gefahren sei, ohne den notwendigen Abstand nach vorne oder hinten zu wahren. Aufgrund dessen habe er wieder nach links auf den Überholstreifen wechseln müssen, da ein abruptes starkes Bremsen zu gefährlich gewesen wäre. Zwar sei er rechts an den überholten Fahrzeugen vorbei gefahren. Das Wiedereinbiegen auf die linke Fahrspur sei indes allein aufgrund des besagten schwarzen Fahrzeugs erfolgt, sodass es sich um zwei unabhängige Manöver handle, mithin ein Rechtsvorbeifahren, kein Rechtsüberholen, vorliege.  
 
1.3. Der Einwand des Beschwerdeführers überzeugt nicht bzw. belegt jedenfalls keine Willkür. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie von einem bewussten Überholmanöver ausgeht und annimmt, es habe für ihn keine Gefahr bestanden, dass er ohne Spurwechsel ein abruptes Bremsmanöver hätte einleiten müssen, um eine Auffahrkollision mit dem vor ihm einmündenden schwarzen Fahrzeug - welches sie somit offensichtlich berücksichtigt - zu vermeiden. Die Videoaufnahme bestätige vielmehr den Vorwurf der Anklagebehörde, dass der Beschwerdeführer das Manöver in einem Zug ausgeführt habe und entlarve seine Darstellung als Schutzbehauptung. So sei er auf das korrekt fahrende Fahrzeug der Kantonspolizei auf- und rechts an den seiner Ansicht nach den linken Fahrstreifen blockierenden Fahrzeugen vorbeigefahren, augenscheinlich um seine Geschwindigkeit aufrecht erhalten zu können. Sodann habe er den langsam vor ihm fahrenden Lastwagen und das einspurende schwarze Fahrzeug bemerkt und - wiederum, um seine Geschwindigkeit nicht reduzieren zu müssen - sogleich auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Dies überzeugt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers leuchtet zudem nicht ein, weshalb der von ihm vollzogene Spurwechsel nach links, welcher angesichts des unbestrittenermassen recht dichten Verkehrs und der behaupteten Überraschung aufgrund des vor ihm einfahrenden schwarzen Fahrzeugs ebenfalls abrupt erfolgt sein müsste, weniger gefährlich gewesen sein soll, als ein Abbremsen. Die Vorinstanz verwirft diese Darstellung daher willkürfrei und geht nachvollziehbar von einem Überholmanöver in einem Zug aus. Dem schadet nicht, dass ihre Erwägung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnis der Strecke zumindest in Kauf genommen habe, am Autobahnanschluss wieder auf die linke Spur zu wechseln, auch den gegenteiligen Schluss zulässt. Eine schnelle (Ausweich) -Aktion des Beschwerdeführers, wie er geltend macht, war gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz nicht erforderlich. Nachdem er ferner einräumte, die Polizeifahrzeuge rechts passiert zu haben, kann von einer durch einen Dritten - den Fahrer des schwarzen Fahrzeugs - geschaffenen Gefahr, aufgrund dessen er wiederum auf die Überholspur hätte ausweichen müssen, keine Rede sein. Es war im Gegenteil der Beschwerdeführer, der durch sein unbestrittenes Rechtsvorbeifahren und seine diversen Spurwechsel in dichtem Verkehr eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf.  
 
1.4. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, namentlich die rechtliche Würdigung, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, resp. er geht darauf nicht ein, sodass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt