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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_897/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Januar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
handelnd durch ihre Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die am 1. November 2003 geborene A.________ erlitt am 28. Juli 2012 bei einem Autounfall ein Polytrauma, insbesondere Hirnverletzungen, von denen schwere Mehrfachbehinderungen (u.a. spastisch betonte Tetraparese, minimal conscious state) bestehen blieben. Die Invalidenversicherung gab ihr verschiedene Hilfsmittel ab und sprach ihr eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zu. Seit August 2014 besucht sie eine Kleinklasse in der Sonderschule B.________ wo sie sich unter der Woche im Teilinternat aufhält. Das Gesuch ihrer Eltern gemäss Kostenvoranschlag vom 19. November 2014, die Invalidenversicherung habe die Kosten eines Stehgestells (Stehbrett) "Campus Physio Relax" im Betrag von Fr. 9'817.20 zu vergüten, lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 2. Juni 2015 ab, weil das beantragte Stehgestell nach wie vor primär therapeutische, behandelnde Ziele verfolge; das Stehbrett werde in der Schulung genutzt, vermöge jedoch nicht eine solche zu ermöglichen. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach Durchführung eines Augenscheins am 9. September 2015 im B.________ ab, weil das Stehbrett weder einer Ausbildung oder Schulung diene noch eine solche ermögliche (Entscheid vom 21. Oktober 2015). 
 
C.   
Die Eltern von A.________ als deren gesetzliche Vertreter ziehen diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weiter. Der Antrag lautet auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zu neuem Entscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs"; eventuell sei ihr das "Stehgestell Campus Physio Relax Grösse 3" als Hilfsmittel zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Beschwerde wird in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht gerügt: Die Verfügung vom 2. Juni 2015 und entsprechend die hiegegen erhobene Beschwerde sowie die weiteren Rechtsschriften hätten sich ausschliesslich auf das Thema Hilfsmittel/Behandlungsgerät bezogen; die Vorinstanz habe den Anspruch jedoch mit der Argumentation verneint, der Beschwerdeführerin fehle es an der Bildungsfähigkeit, weshalb das Stehbrett von vornherein nicht der Schulung, sondern therapeutischen Zwecken diene. 
Die Rüge ist an sich begründet: Zwar muss der Rechtsuchende grundsätzlich immer damit rechnen, dass das angerufene Gericht im Zuge der Rechtsanwendung von Amtes wegen den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen konkret in Betracht fallenden rechtlichen Aspekten überprüft, auch jenen, die im Verwaltungsverfahren noch nicht zur Diskussion standen. Erhalten aber Tatsachen, welche bisher nicht thematisiert worden sind, verfahrensentscheidende Bedeutung, gebietet es das rechtliche Gehör, die Parteien dazu zu Worte kommen zu lassen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39, 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; Urteil 4A_108/2009 vom 9. Juni 2009 E. 2.1). Dass das kantonale Gericht die Gelegenheit einräumte, sich zum Augenscheinprotokoll (einschliesslich Fotos) zu äussern, ändert daran nichts, weil die Parteien nicht wissen konnten, dass die Vorinstanz daraus schliessen würde, die Versicherte sei bildungsunfähig. 
Indessen ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Kassation des angefochtenen Entscheides abzusehen. Denn eine Rückweisung käme einem Leerlauf gleich, weil nicht anzunehmen ist, dass das kantonale Gericht im Lichte der vorgetragenen Argumente zu einer abweichenden Entscheidung gelangen würde. Vielmehr wäre die Rückweisung mit einer unnötigen Verzögerung verbunden, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Hingegen hat in dieser Prozesslage das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sache ist somit materiell umfassend - tatsächlich und rechtlich - zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin sind damit alle Verfahrensrechte gewahrt. Eine "Verkürzung des Rechtsweges" liegt nicht vor. 
 
2.   
Als Rechtsgrundlage für die Abgabe des Stehbretts als Hilfsmittel fällt unstreitig einzig Ziff. 13.02* HVI-Anhang in Betracht: Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen. Da mit einem (*) bezeichnet, besteht der Anspruch darauf nur, soweit der Behelf u.a. für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI). 
 
2.1. Das kantonale Gericht ist aufgrund seines Augenscheins (vom 9. September 2015) zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin stehe im B.________ nicht in schulischer Bildung, da ihre sehr schwere körperliche und geistige Behinderung eine solche nicht zulasse:  
 
"Sie kann nicht sprechen und eine eigentliche Kommunikation ist nicht ersichtlich, auch wenn sie mit Hilfe der Kommunikationshilfsmittel "Step by Step" und "Powerlink" mittels Knopfdruck vorgesprochene Sätze abrufen und beispielsweise das Licht ablöschen kann. Dass die Beschwerdeführerin diese Hilfsmittel jedoch durchwegs gezielt einsetzen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar oder aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin fähig wäre, ganz Sätze zu verstehen und aktiv darauf zu reagieren. Vielmehr scheint sie vorab auf Reize, wie z.B. Musik, Geräusche, Stimmen etc. anzusprechen, reagiert auf ihren eigenen Namen und scheint in einem gewissen Ausmass Abläufe und verbale Interaktionen zu verstehen (...). Ihrer Behinderung angepasst wird sie denn auch im B.________ therapeutisch gefördert. Eine darüber hinausgehende Schulung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Schulung oder Ausbildung erschöpft sich somit im therapeutischen Bereich und im Versuch, die Beschwerdeführerin an ihrem Umfeld aktiver teilhaben zu lassen." 
 
 
2.2. Die Beschwerde stellt zwar zu Recht nicht in Abrede, dass der Hilfsmittelanspruch nach Rz 13.02* HVI-Anhang die Fähigkeit der versicherten Person voraussetzt, in einem der daselbst erwähnten Eingliederungsbereiche tätig sein zu können, was sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG (Geeignetheit und Eingliederungswirksamkeit; vgl. SVR 2010 IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2, 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3c, I 415/97 E. 3c) ergibt, greift die Entscheidbegründung aber mit dem Hinweis auf den Bericht des Amtes für Volksschule vom 6. Januar 2014 an, welcher ausdrücklich festhalte, dass die Versicherte sonderschulbedürftig sei; deshalb sei sie durch Entscheid des Amtes vom 29. Januar 2014 der Sonderschule B.________ zugewiesen, damit sie in einer internen Schulung in einem geeigneten Rahmen die nötige Förderung bekommt; demzufolge sei ihr die Einhaltung der obligatorischen Schulpflicht nach thurgauischem Recht auferlegt; sollten die Eltern den Eintritt in die Sonderschule verweigern, müsse die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) informiert werden. Demgemäss diene das Stehbrett dem Eingliederungszweck der Schulung und Ausbildung. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schwerstbehindert ist, fehle es nicht an einer Bildungsfähigkeit. Wäre die Schulung von "beeinträchtigten Kindern" zwecklos, gäbe es schon gar keinen Grund, Sonderschulen wie den B.________ einzurichten, die darauf ausgerichtet sind, "behinderten Kindern eine ihrer Beeinträchtigung entsprechende Schulung anzubieten, um die Ziele von § 2 des Gesetzes über die Volksschule des Kantons Thurgau soweit möglich zu erreichen". Zu diesem Zweck habe das Amt im Bericht vom 6. Januar 2014 als Ziel für die Betreuung die logopädische Erarbeitung einer gezielteren Kommunikation festgesetzt. Träfe die vorinstanzliche Annahme vollständiger Bildungsunfähigkeit zu, hätte das Amt nicht auf Sonderschuldbedürftigkeit erkannt. Das Stehbrett helfe der Beschwerdeführerin, dank der aufrechten Haltung direkter mit ihrer Umwelt in Kontakt zu treten und am schulischen Unterricht in einem grösseren Ausmass teilzunehmen. Die Kommunikation könne umso eher verbessert werden, je präsenter sie am Unterricht teilnehmen könne. Auch könnten die von der Invalidenversicherung bereits abgegebenen Hilfsmittel effizienter für die Schuldung/Ausbildung eingesetzt werden, wenn sie in aufrechter Position dem Schulunterricht folgen kann; deswegen diene das Stehbrett unmittelbar der Schulung. Dass die konkrete Schulung nicht der üblichen "normalen" Ausbildung entspricht, schliesse die allgemeine Bildungsfähigkeit nicht aus. Mit dem Besuch der Werkklasse 2 des B.________s erfülle die Versicherte ihre obligatorische Schulfpflicht wie jedes andere Kind im Kanton Thurgau auch. Soweit eine versicherte Person nach kantonalem Recht die obligatorische Schulpflicht erfüllt, müsse auch für die Belange der Invalidenversicherung stets von Schulung ausgegangen werden.  
 
2.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Sonderschulung behinderter Kinder keineswegs mehr eine "Kernaufgabe" der Invalidenversicherung, seit Art. 19 aIVG im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf Ende 2007 aufgehoben wurde, weshalb weder von nicht lösbaren Abgrenzungsfragen noch Herausbrechen eines Teils der Sonderschulung aus dem System der Invalidenversicherung gesprochen werden kann. Im Gegenteil ist die Sonderschulung nunmehr im Rahmen des Bundesrechts alleinige Aufgabe der Kantone. Schon aus diesem Grund besteht keine präjudizierende Wirkung der kantonalrechtlichen Qualifizierung einer Jugendlichen als Sonderschülerin für die IV-rechtliche Hilfsmittelabgabe. Daher ist die Berufung auf den Entscheid des Amtes für Volksschule vom 29. Januar 2014, nach welchem der Kanton Thurgau an die Sonderschulung im B.________ einen Tagesbeitrag von Fr. 350.- leistet, unbehelflich. Der für die Hilfsmittelabgabe relevante Eingliederungsbereich der Schulung folgt einer autonomen bundesrechtlichen Begriffsbildung. Unter diesem Gesichtswinkel hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass sich der Unterricht der Beschwerdeführerin im B.________ im therapeutischen Bereich erschöpft. Das ergibt sich gerade aus den wiederholten Aussagen der Klassenlehrerin anlässlich des Augenscheins vom 9. September 2015, wonach die Versicherte im Stehbrett viel wacher sei als sitzend im Rollstuhl. Damit ist bewiesen, dass der in den medizinischen Berichten rapportierte minimal conscious state andauert. In einem solchen Zustand ist eine Schulung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI nicht möglich.  
 
3.   
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer