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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.74/2003 /bnm 
 
Urteil vom 3. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum, Apollostrasse 2, Postfach 2072, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entmündigung, 
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, Jahrgang 1964, war zusammen mit seinen älteren Halbbrüdern bei seiner Mutter in A.________ aufgewachsen. Am 10. Mai 1998 wurde er in die Psychiatrische Klinik B.________ verbracht, wo er im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 2. Juli 1999 hospitalisiert blieb. Es folgten mehrere freiwillige und unfreiwillige Klinikaufenthalte. Zwischen den Klinikaufenthalten wohnte X.________ in Pensionen, Jugendherbergen und günstigen Hotels sowie etwa ein halbes Jahr bei seiner Mutter in A.________. Gemäss psychiatrischen Gutachten leidet X.________ an einer chronisch paranoiden Schizophrenie. 
B. 
Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde C.________ und gestützt auf ein Gutachten des Psychiatriezentrums D.________ sprach der Bezirksrat F.________ die Entmündigung von X.________ aus. Gegen den Beschluss legte X.________ Rekurs ein. Nach Einholung eines neuen Gutachtens über den Geisteszustand des Rekurrenten bestätigte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich den angefochtenen Beschluss und entmündigte X.________ gestützt auf Art. 369 Abs. 1 ZGB (Beschluss vom 30. Januar 2003). 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt X.________ dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und auf eine Entmündigung zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Beschluss ist ein kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG. Er ordnet die Entmündigung des Berufungsklägers an und ist folglich gemäss Art. 44 lit. e OG mit Berufung anfechtbar. Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 
2. 
Unter Vormundschaft gehört nach Art. 369 Abs. 1 ZGB jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Dass beim Berufungskläger der Entmündigungsgrund der Geisteskrankheit in Form einer chronisch paranoiden Schizophrenie vorliegt, ist nicht strittig. Umstritten ist jedoch, ob bei ihm die für eine Entmündigung vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist und ob die Entmündigung verhältnismässig im Sinne der Zwecktauglichkeit und der Zweckangemessenheit ist. Die Entscheidung beider Streitfragen beruht letztlich auf gerichtlichem Ermessen, zumal die einzelnen Schutzbedürfnisse im Gesetz nur unbestimmt umschrieben sind (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 264 des System. Teils vor Art. 360-397 ZGB) und die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann (Stettler, Représentation et protection de l'adulte, 4.A. Fribourg 1997, N. 80 S. 44). Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder aber wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; Urteil des Bundesgerichts 5C.23/2001 vom 19. Juni 2001, E. 4a und 4b, betreffend Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit). 
3. 
Das Obergericht hat erwogen, die Entmündigungsvoraussetzung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Berufungskläger sei erfüllt. Zudem sei bei ihm infolge seiner fehlenden Behandlungsbereitschaft jederzeit mit einer gesundheitlichen Verschlechterung und damit einem steigenden Gefährdungspotenzial zu rechnen. Der Berufungskläger bedürfe daher einer dauernden und umfassenden Betreuung. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen einer (ausreichenden) Drittgefährdung, auf die sich seiner Ansicht nach das Obergericht ausschliesslich gestützt hat. 
3.1 Die gesetzlich vorausgesetzte Schutzbedürftigkeit muss in mindestens einem der drei Teilaspekte - Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten, dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge oder Gefährdung der Sicherheit anderer - gegeben sein, damit eine Entmündigung ausgesprochen werden darf. Allerdings liegen in der Praxis mehrheitlich zwei oder gar alle drei Schutzbedürfnisse gleichzeitig vor (Schnyder/Murer, N. 94 f. zu Art. 369 ZGB; vgl. auch Langenegger, Basler Kommentar, 2002, N. 25 zu Art. 369 ZGB; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4.A. Bern 2001, N. 123-126b S. 39 f.; aus der Rechtsprechung zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5C.262/2002 vom 6. März 2003, E. 3, zusammengefasst in: ZVW 58/2003 S. 156 f.). 
3.2 Gemäss zahlreichen protokollierten Angaben verlor der Berufungskläger regelmässig die Kontrolle über sich und wurde Polizisten und herbeigerufenen Notfallpsychiatern, dem Klinikpersonal, seinem Halbbruder und auch Dritten gegenüber aggressiv, teilweise auch handgreiflich. Bei solchen Zwischenfällen, Einweisungen und auch während der Klinikaufenthalte stiess er zudem verschiedentlich Todesdrohungen aus. Ebenso besass er mehrere Waffen und plante, noch weitere zu erstehen. Der Berufungskläger stellt diese Vorfälle zwar grösstenteils nicht in Abrede, hält sie aber für ungefährlich oder aber für gerechtfertigt. 
 
Hinsichtlich der Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des Berufungsklägers und der sich daraus ergebenden Prognose für sein künftiges Verhalten hat sich das Obergericht dem neu eingeholten Gutachten angeschlossen, das vom Berufungskläger nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. Art. 63 f. OG). Das Gutachten kommt zum Schluss, aufgrund der psychischen Störung bestehe beim Berufungskläger ein fremdgefährdendes Potenzial. Die von ihm mehrfach geäusserten Drohungen, andere zu erschiessen, sowie der Wunsch nach Waffenbesitz stünden im Zusammenhang mit seiner Krankheit und seien in seinem Wahnsystem begründet. In diesen Wahnvorstellungen liege ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Dieses könne aus medizinischer Sicht durch eine medikamentöse Behandlung bzw. in einer akuten Situation durch eine Hospitalisation gemindert werden. 
 
Damit eine Entmündigung zufolge Fremdgefährdung gerechtfertigt ist, muss die vom zu Entmündigenden ausgehende Gefahr erheblich sein, wichtige Güter Dritter bedrohen und andauern (Schnyder/Murer, N. 147 f., und Langenegger, N. 28, je zu Art. 369 ZGB). Angesichts der zahlreichen protokollierten Vorfälle, bei denen der Berufungskläger Drittpersonen mit dem Tod gedroht oder tätlich angegriffen hat, sowie der Aussage des Gutachtens über die zu erwartende Entwicklung steht fest, dass diese Voraussetzungen hier ohne weiteres gegeben sind. Der Berufungskläger macht denn auch nicht geltend, das Obergericht habe den Begriff der Fremdgefährdung unrichtig angewendet. Mit der Bejahung eines beim Berufungskläger vorhandenen Fremdgefährdungspotenzials hat es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum (E. 2 hiervor) weder überschritten noch missbraucht. 
3.3 Das Obergericht hat als direkte Folge des Gefährdungspotenzials die Notwendigkeit einer dauernden und umfassenden Betreuung des Berufungsklägers betont und die Entmündigung damit nicht ausschliesslich auf die Schutzbedürftigkeit aus Fremdgefährdung gestützt, wie das der Berufungskläger behauptet. 
 
Tatsächlich ergibt sich aus dem Fremdgefährdungspotenzial eines Geisteskranken fast zwangsläufig ein Beistands- und Fürsorgebedürfnis: Wer die Sicherheit anderer bedroht, ist persönlich schutzbedürftig (Egger, Zürcher Kommentar, 1948, N. 56, und Schnyder/ Murer, N. 95, je zu Art. 369 ZGB). Ebenso werden mit der Bedrohung der Sicherheit Dritter auch die eigenen materiellen und immateriellen Interessen des Berufungsklägers gefährdet; Dritt- und Eigeninteressen fallen zusammen (Egger, N. 56 zu Art. 369 ZGB). 
 
Der Berufungskläger wendet ein, das Obergericht habe ausdrücklich festgehalten, auf eine Bevormundung könne verzichtet werden, weil er grundsätzlich fähig sei, ein Leben auch ausserhalb eines festen Rahmens zu führen, ohne massiv zu verwahrlosen, und weil er sein Einkommen und seine IV-Rente auf freiwilliger Basis durch Frau Z.________ vom Sozialdienst für Erwachsene in E.________ verwalten lasse. Dass unter diesen beiden Einzelaspekten die Betreuung durch einen Vormund nicht notwendig sein mag, ändert nichts an der aus dem Fremdgefährdungspotenzial fliessenden Beistandsbedürftigkeit. Hat das Obergericht die Entmündigung damit zusätzlich auf das Beistands- und Fürsorgebedürfnis des Berufungsklägers stützen dürfen, erübrigt sich dessen Einwand, eine Entmündigung allein zum Zweck des Schutzes von Drittinteressen sei kaum je zu bejahen. 
3.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass das Obergericht - aufgrund des Drittgefährdungspotenzials und der daraus fliessenden Betreuungsbedürftigkeit des Berufungsklägers - dessen besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 369 Abs. 1 ZGB zu Recht als gegeben erachtet hat. 
4. 
Das Obergericht ist davon ausgegangen, die dauernde und umfassende Betreuung könne nur durch eine Entmündigung gewährleistet werden, da der Vormund - anders als der Beistand - nötigenfalls auch gegen den Willen des Berufungsklägers für ihn handeln und damit auch dann weiter wirken könne, wenn der Berufungskläger die Zusammenarbeit verweigere. Eine dauernde Betreuung und Kontrolle des Berufungsklägers, unabhängig von seinem momentanen Willen zur Zusammenarbeit, sei unabdingbar, um sein Gefährdungspotenzial in Grenzen zu halten. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Entmündigung verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit. 
4.1 Zur Begründung seines Einwands weist der Berufungskläger darauf hin, auch gemäss der übereinstimmenden Ansicht des Gutachters und des Obergerichts sei der einzige Weg zur Verminderung seines Gefährdungspotenzials die medikamentöse Behandlung bzw. in einer akuten Situation die Hospitalisation. Es sei jedoch aktenkundig, dass er sogar in der Klinik - also in einem äusserst betreuten Umfeld - nur sehr widerwillig und interruptiv Medikamente einnehme und auf sämtliche weiteren therapeutischen Angebote überhaupt nicht eingehe. Es sei daher zu erwarten, dass er den persönlichen Kontakt mit dem Vormund tunlichst vermeiden und sich möglichst von ihm fernhalten werde, womit dessen Einflussmöglichkeiten - verglichen mit jenen seiner aktuellen Betreuerin Frau Z.________ - zusätzlich schwinden würden. Eine Entmündigung sei daher nicht nur zweckuntauglich, sondern zweckhindernd. Die vom Obergericht für notwendig erachtete umfassende persönliche Betreuung könne ein Vormund sodann nicht besser sicherstellen als - auf freiwilliger Basis - Frau Z.________ oder ein allfällig zu bestellender Beistand nach Art. 392/393 ZGB, weshalb die Entmündigung zudem zweckunangemessen sei. 
4.2 Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit des vormundschaftlichen Eingriffs darf die Entmündigung nur angeordnet werden, wenn der Schutzzweck nicht auch mit einer milderen Massnahme, durch die die persönliche Freiheit weniger einschränkt wird (z.B. einer Beistandschaft oder Beiratschaft), erreicht werden kann (Schnyder/ Murer, N. 162, und Langenegger, N. 29 ff., je zu Art. 369 ZGB; Deschenaux/Steinauer, a.a.O., N. 862 S. 340). Ziel einer vormundschaftlichen Massnahme ist es, die negativen Folgen gewisser Schwächezustände zu beheben, auszugleichen oder mindestens zu mildern und damit das Wohl des Schwachen zu gewährleisten. Ist eine Massnahme zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, hat ihre Anordnung zu unterbleiben, weil nicht bloss zu weit gehende oder zu milde, sondern auch untaugliche vormundschaftliche Massnahmen unverhältnismässig und daher ungesetzlich sind (Affolter, Basler Kommentar, 2002, N. 60 zu Art. 406 ZGB; Stettler, a.a.O., N. 80 und N. 81 S. 44 f.; aus der Rechtsprechung zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5C.102/2001 vom 22. Juni 2001, E. 6a). 
4.3 Unter dem Blickwinkel des angerufenen Prinzips der Verhältnismässigkeit ergibt sich Folgendes: 
4.3.1 Die ernsthaften Zwischenfälle, bei denen sich das Fremdgefährdungspotenzial des Berufungsklägers regelmässig manifestiert, machen deutlich, dass für seine angemessene Betreuung weit mehr als der heute auf freiwilliger Basis gepflegte Kontakt mit Frau Z.________ zur Auszahlung der IV-Rente erforderlich ist. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers in seine Hilfsbedürftigkeit - insbesondere auch was die Einnahme der notwendigen Medikamente betrifft - und die in Aussicht gestellte Verweigerung der Kooperation mit einer behördlich bestellten Hilfsperson zeigen jedoch, dass die Anordnung einer Massnahme, die eine dauernde Bereitschaft zur Zusammenarbeit voraussetzt, keinen genügenden Erfolg versprechen würde. Die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 392 f. ZGB als mildeste vormundschaftliche Massnahme entfällt daher bereits aus diesem Grund (Schnyder/Murer, N. 12 zu Art. 393 ZGB). Eine Beiratschaft kommt sodann nicht in Frage, da beim Berufungskläger die persönliche Betreuung im Sinne der Sorge für die psychische Gesundheit im Mittelpunkt steht, d.h. ein Schutzbedürfnis, auf das die Beiratschaft nicht zugeschnitten ist (zit. Urteil 5C.102/2001, E. 6b unter Hinweis auf Affolter, N. 18 f. zu Art. 406 ZGB; Stettler, a.a.O., N. 305 S. 147 f.), und da die Verwaltung der IV-Rente dem Beirat zudem ohnehin entzogen ist (Art. 395 Abs. 2 ZGB; BGE 108 II 92 E. 4 S. 94; zit. Urteil 5C.262/2002, E. 4.2, zusammengefasst in: ZVW 58/2003 S. 157). Das Obergericht hat zu Recht angenommen, als vormundschaftliche Massnahme komme lediglich eine Entmündigung in Betracht. 
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Krankheitsuneinsichtigkeit des Berufungsklägers und die vorausgesagte Verweigerung der Kooperation auch einer Entmündigung entgegenstehen, indem sie deren Zweck von vornherein vereiteln. Nach dem Gesagten (E. 4.2 soeben) ist es zwar richtig, dass eine vormundschaftliche Massnahme in Frage gestellt sein kann, weil die zu betreuende Person nicht mitwirkt; insbesondere kann auch ein Vormund dem Berufungskläger keine Zwangsmedikation verordnen. Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, kann ein Vormund im Rahmen seiner - im Unterschied zur Beistandschaft - umfassenden Betreuungsaufgabe jedoch auf die verschiedenen Faktoren (Medikamenteneinnahme, Krankheitseinsicht, geordnete soziale, insbesondere Wohn- und Arbeitssituation, Information über den Gesundheitszustand) aktiv Einfluss nehmen, durch die sich das Fremdgefährdungspotenzial des Berufungsklägers und die sich daraus ergebende Gefährdung seiner eigenen Interessen vermindern lassen. Die persönliche Fürsorge, die ein Vormund der betreuten Person zuteil werden lässt, erstreckt sich auch auf die Vermittlung eines geeigneten sozialen Umfelds, das auch im Gerichtsgutachten für entscheidend angesehen wird. Dass das Gutachten dabei die Entmündigung als zu treffende Massnahme nicht ausdrücklich empfiehlt, ist für den Entscheid des Gerichts nicht massgebend, da das Gutachten der Sachverhaltsfeststellung und nicht der Rechtsanwendung dient. Die Rechtsfragen sind vom Gericht zu beantworten (Geiser, Basler Kommentar, 2002, N. 12 und N. 15 zu Art. 374 ZGB; vgl. BGE 125 II 541 E. 5d S. 549). 
4.3.3 Entscheidend ist hier sodann, dass ein Vormund - im Gegensatz zu einem Beistand - die Möglichkeit hat, nötigenfalls auch gegen den Willen des Berufungsklägers für diesen zu handeln bzw. dessen Handlungen zu verbieten oder ihnen die Genehmigung zu verweigern, wenn der Berufungskläger - wie angekündigt - die Zusammenarbeit unterlassen sollte oder wenn es im Rahmen der Betreuung zu Auseinandersetzungen kommt, wie das wegen der Krankheitsuneinsichtigkeit des Berufungsklägers erwartet werden muss. Ferner kann der Vormund im Falle einer akuten Situation selber die Hospitalisation des Berufungsklägers im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung anordnen (Art. 406 Abs. 2 ZGB), was in dringenden Fällen eine schnelle Reaktion erlaubt. Zudem kann gewährleistet werden, dass für den Berufungskläger vernünftig entschieden wird, wenn seine Urteilsfähigkeit krankheitsbedingt stark vermindert ist. Der Einwand des Berufungsklägers, im Rahmen einer Vormundschaft könne die notwendige Betreuung nicht besser sichergestellt werden als durch die freiwillige Zusammenarbeit mit Frau Z.________ oder durch einen Beistand, geht daher fehl. Dasselbe gilt für die Annahme, jedwelche vormundschaftliche Massnahme sei von vornherein zwecklos, wenn die zu betreuende Person die Zusammenarbeit verweigere. Vielmehr ist dem Obergericht auch darin beizupflichten, der Berufungskläger könnte mit der Beruhigung der Situation und den ihm daraus entstehenden Vorteilen mit der Zeit von seiner krankheitsbedingten ablehnenden Haltung abweichen. 
4.4 Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht die Entmündigung für den mit ihr verfolgten Zweck der persönlichen Betreuung des Berufungsklägers als taugliches und als am besten geeignetes Mittel erachtet hat und davon ausgegangen ist, den besonderen Schutzbedürfnissen des Berufungsklägers könne mit milderen Mitteln nicht Genüge getan werden. Es trifft zwar zu, dass die Krankheitsuneinsichtigkeit des Berufungsklägers die Arbeit des Vormundes wohl erschweren und Erfolge verzögern wird. Jedenfalls hat das Obergericht aber den ihm zustehenden Ermessensspielraum (E. 2 hiervor) mit der Anordnung der Entmündigung nicht überschritten. Die Berufung muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; dem Berufungskläger wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Stefan Blum, Apollostrasse 2, Postfach 2972, 8032 Zürich, als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Rechtsanwalt Stefan Blum wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.-- entrichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: