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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.39/2004 
6S.107/2004 /kra 
 
Urteil vom 23. Juli 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
6P.39/2004 
Art. 9, 29 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung), 
 
6S.107/2004 
Mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfaches Bestechen etc., 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.39/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.107/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ mit Urteil vom 2. Mai 2003 der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Bestechens gemäss Art. 288 aStGB, der Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 2 ANAG schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¾ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 15 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 15'000.--. Ferner erkannte es auf eine Ersatzforderung zu Gunsten des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in der Höhe von Fr. 40'000.--. Von den beschlagnahmten Vermögenswerten zog es einen Betrag von Fr. 140'000.-- nach Art. 59 Ziff. 1 StGB ein, weitere Fr. 40'000.-- rechnete es an die Ersatzforderung des Staates an. 
 
Eine gegen diesen Entscheid von X.________ erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern am 16. Dezember 2003 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung beider Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Sie ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (vgl. BGE 120 Ia 36 E. b; 118 Ia 139 E. c). Die Rüge, der kantonale Richter habe eidgenössisches Recht falsch angewendet, ist der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes vorbehalten und kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht erhoben werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG; Art. 269 BStP; BGE 122 I 70 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung eidgenössischen Rechts rügt (vgl. Beschwerde S. 6 f., 10), kann auf seine Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution eine willkürliche Feststellung der Tatsachen und willkürliche Beweiswürdigung geltend. 
2.1 Gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB wird wegen Förderung der Prostitution (Ausnützen sexueller Handlungen) mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, welche Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (BGE 129 IV 81 E. 1.2 mit Hinweis auf die Botschaft). 
2.2 Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer habe von November 1998 bis Mitte Mai 2000 in Luzern als Wirt in dem von ihm gepachteten Restaurant- und Hotelbetrieb ein Bordell geführt, in welchem sich gleichzeitig jeweils 15 bis 20 ausländische, vorwiegend aus Osteuropa und Südamerika stammende Frauen während jeweils weniger Monate illegal prostituierten. Diese hätten für das Zimmer einen Preis von Fr. 200.-- pro Tag und ein wöchentliches Kostgeld von Fr. 150.-- bezahlen müssen. Die Prostituierten hätten ihre Freier nicht völlig unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers wählen und bedienen können. Dieser habe vielmehr für strikte Rahmenbedingungen bei der Ausübung ihrer Dienste gesorgt (angefochtenes Urteil S. 8 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.). Durch sein gesamtes Verhalten sei ihm eine bestimmende Position gegenüber den in seinem Bordell arbeitenden Prostituierten zugekommen, die es ihm erlaubt habe, die Handlungsfreiheit der Frauen einzuschränken und in Einzelfällen gar bestimmte Verhaltensweisen in der Auswahl der Freier abzuverlangen (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. So macht er zu Unrecht geltend, die Feststellung des Obergerichts, wonach die Prostituierten bei der Wahl eines neuen Arbeitgebers eingeschränkt gewesen seien, sei durch nichts belegt. Die Frauen hätten im Übrigen selber entschieden, wie lange sie in seinem Bordellbetrieb hätten arbeiten wollen und sie hätten die Möglichkeit gehabt, jederzeit das Etablissement zu verlassen (Beschwerde S. 4 f.). Dass die Frauen ohne Arbeitserlaubnis tätig waren, ist unbestritten. In welchem Masse sie dadurch in der Wahl eines neuen Arbeitsorts eingeschränkt waren, ist eine Wertungsfrage, die nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde aufgeworfen werden kann. Dass die Frauen im Etablissement des Beschwerdeführers festgehalten worden wären, stellt das Obergericht nicht fest. 
 
Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer sodann die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, er habe die Frauen wirtschaftlich erheblich unter Druck gesetzt (Beschwerde S. 5). Die kantonalen Instanzen halten fest, dass die Frauen dem Beschwerdeführer wöchentlich Fr. 1'550.-- bzw. monatlich Fr. 6'600.-- hätten abliefern müssen (angefochtenes Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 31). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, beschlägt ebenfalls eine Rechtsfrage. 
 
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde im Weiteren, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Anweisungen an die Frauen, namentlich die Festsetzung des Arbeitsbeginns um 17.00 Uhr, hätten ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht beeinträchtigt (Beschwerde S. 6 f.). Ob das Obergericht aus den einzelnen Umständen, unter denen im Etablissement des Beschwerdeführers Prostitution betrieben wurde, zu Recht abgeleitet hat, die Frauen seien in ihrer Handlungsfreiheit in strafrechtlich relevanter Weise eingeschränkt gewesen, ist eine Frage des Bundesrechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden muss. 
Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer ferner, das Obergericht habe willkürlich festgestellt, die Prostituierten hätten zur Abarbeitung von Schulden Gratis-Sex erbringen müssen (Beschwerde S. 7). Das Obergericht stellt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil fest, diejenigen Prostituierten, welche den Zimmerpreis nicht hätten bezahlen können, hätten auf Weisung des Beschwerdeführers "Gratis-Sex" erbringen müssen (angefochtenes Urteil S. 10). Das Kriminalgericht führt hiezu gestützt auf die Aussagen eines Angestellten und des Beschwerdeführers selbst aus, es sei wiederholt vorgekommen, dass Frauen Schulden hätten abarbeiten müssen, indem sie auf Weisung des Beschwerdeführers Sex mit gewissen Männern hätten haben müssen, denen der Beschwerdeführer diesen Dienst aus irgendwelchen Gründen gratis gewährte. Zwar hätten die Frauen ihre Dienste nicht umsonst erbracht, da ihnen gleichzeitig im Umfang von Fr. 100.-- Schulden erlassen wurden. Sie hätten sich aber nicht frei entscheiden können, ob sie ihre Dienste dem betreffenden Mann gegenüber wirklich hätten erbringen wollen oder nicht (erstinstanzliches Urteil S. 43; vgl. Untersuchungsakten Dossier 7 Faszikel 13 Beleg 7 Ziff. 22 f.). Die Feststellung, die Frauen hätten in diesen Fällen keine Wahl gehabt, sondern hätten die Liebesdienste erbringen müssen, ist angesichts dieser Aussagen nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie sich nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren im Zusammenhang mit dem Schuldspruch des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 288 aStGB Willkür geltend. 
3.1 Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer habe dem damaligen Stadtpolizisten A.________ mindestens drei Mal gratis Liebesdienste zukommen lassen. Als Gegenleistung habe dieser mindestens einen Bussenzettel, den er vorgängig gegen den Beschwerdeführer ausgestellt hatte, zurückgenommen. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizisten habe sich sukzessive ein Austauschverhältnis entwickelt, das darin bestanden habe, dass sich A.________ über die ihm vom Beschwerdeführer gewährten Gratis-Liebesdienste zu einer parteiischen Amtshandlung habe bestimmen lassen (angefochtenes Urteil S. 13 ff.). 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht stelle willkürlich fest, er sei vom Polizisten nicht unter Druck gesetzt worden. Er habe jenem die Liebesdienste nicht offeriert. A.________, der sich als Polizist einer Sondereinheit ausgegeben habe, habe vielmehr von den Frauen im Bordell immer wieder Gratis-Sex verlangt. Dabei habe er seine Machtstellung ausgenützt, da er im Wissen darum gehandelt habe, dass die Frauen illegal gearbeitet hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei daher dazu übergegangen, den Frauen die Zimmerkosten zu erlassen (Beschwerde S. 9 f.). 
3.3 Gemäss Art. 288 aStGB macht sich der Bestechung schuldig, wer unter anderem einem Beamten ein Geschenk oder einen anderen Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er seine Amts- oder Dienstpflicht verletze. 
 
Die kantonalen Instanzen stellen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Polizeibeamten in dem gegen ihn geführten Untersuchungsverfahren fest, A.________ habe jeweils an der Bar eine Frau ausgesucht und sei mit ihr aufs Zimmer gegangen. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob es in Ordnung sei, dass die Frau deswegen das Zimmer nicht bezahlen müsse. A.________ habe darum gewusst, dass die Prostituierten illegal arbeiteten. Er habe zwar nicht direkt auf eine Gegenleistung für die ihm gewährten Gratis-Liebesdienste Bezug genommen. Er habe aber in Aussicht gestellt, er werde dann schon schauen, wenn einmal ein Problem auftauchen sollte. Konkret habe er auf das Ausstellen von Parkbussen verzichtet und mindestens einen Bussenzettel zurückgenommen. Zudem habe er auch versprochen, es mit der Polizeistunde nicht so genau zu nehmen (angefochtenes Urteil S. 14; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 53 ff., je mit Hinweisen auf die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen und die Untersuchungsakten). 
 
Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des Obergerichts, A.________ habe den Beschwerdeführer nicht unter Druck gesetzt, nicht schlechthin unhaltbar. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies praxisgemäss nicht, um Willkür darzutun (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Ob das Obergericht aus diesen Umständen zu Recht auf ein korruptives Austauschverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizisten schliesst, ist eine Rechtsfrage, auf die hier nicht eingetreten werden kann. 
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schuldsprüche der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB und der Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB sowie gegen die Strafzumessung. Die Schuldsprüche des mehrfachen Bestechens gemäss Art. 288 aStGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 2 ANAG sowie die Einziehung und die Verurteilung zu einer Ersatzforderung ficht er nicht an. 
5.1 Gemäss den willkürfreien und verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP; vgl. oben E. 2.2) betrieb der Beschwerdeführer in Luzern ein Bordell, in welchem er jeweils 15 bis 20, vornehmlich aus Osteuropa und Südamerika stammende Prostituierte gleichzeitig beschäftigte, die allesamt illegal arbeiteten. Die Frauen hatten monatlich rund Fr. 6'600.-- für Kostgeld und Miete der ihnen zugewiesenen Zimmer, die sie regelmässig mit einer anderen Frau teilen mussten, aufzubringen. Ferner mussten sie sich jeweils ab 17.00 Uhr für die Kunden bereit halten und durften sich weder längere Zeit in ihren Zimmern aufhalten, ohne Freier zu bedienen, noch das Etablissement verlassen. Soweit sie ihre Miete nicht bezahlen konnten, vergrösserte sich ihre Abhängigkeit noch insofern, als sie auf Weisung des Beschwerdeführers, der mit verschiedenen Zuhältern zusammenarbeitete, Gratis-Sex erbringen mussten. Zum Teil wurde um die Liebesdienste der Frauen auch gespielt (angefochtenes Urteil S. 8 ff.; erstinstanzliches Urteil 25 ff., 46 f.). 
 
In rechtlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine bestimmende Position gegenüber den in seinem Bordell arbeitenden Prostituierten zugekommen, welche auf dem auf ihnen lastenden wirtschaftlichen und sozialen Druck, ihrer ausländerrechtlichen Stellung und ihren teilweise fehlenden Sprachkenntnissen beruhte. Diese Position habe es ihm erlaubt, die Handlungsfreiheit der Frauen einzuschränken und in Einzelfällen gar bestimmte Verhaltensweisen in der Auswahl der Freier abzuverlangen. Er habe die von ihm beherbergten Prostituierten überwacht und sie unter Druck gesetzt. Angesichts des Umstands, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielten oder zumindest nicht über die erforderliche Arbeitsbewilligung verfügten, seien sie darauf angewiesen gewesen, im Betrieb des Beschwerdeführers arbeiten zu können. Sie seien gezwungen gewesen, möglichst viel Geld zu verdienen. Dass ihnen während ihres Engagements die Pässe belassen worden seien, ändere nichts, zumal es für sie angesichts ihres illegalen Aufenthalts und des fehlenden sozialen Netzes schwierig gewesen sei, sich der vom Beschwerdeführer aufgebauten Drucksituation zu entziehen. Die Prostituierten hätten im Etablissement des Beschwerdeführers ihr Gewerbe im Wesentlichen nicht mehr ihrem eigenen Willen oder ihren Bedürfnissen entsprechend ausüben können (angefochtenes Urteil S. 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 48 f.). 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe lediglich ein Bordell betrieben, in welchem er den jeweils nur für kurze Zeit bei ihm logierenden Prostituierten Zimmer vermietet und von ihnen Kostgeld verlangt habe. Er habe die darin anschaffenden Frauen in ihrer Handlungsfreiheit oder ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht nicht in einem strafrechtlich relevanten Masse eingeschränkt. Es habe für sie keine grössere Abhängigkeit bestanden als bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Dass er daran interessiert gewesen sei, dass sein Hotel so gut wie möglich ausgelastet war, sei nicht strafbar. Die Frauen hätten ihre Dienste bei ihm freiwillig angeboten und hätten bessere Bedingungen vorgefunden als anderswo (Beschwerde S. 4 ff.). 
5.3 Den Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt, wer sich der prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und zu bestimmen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Der Schuldspruch setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Ein solcher Druck kann darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechenschaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 S. 80 f.; 125 IV 269 E. 1 je mit Hinweisen). 
 
Ob ein unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht nahm in seiner bisherigen Rechtsprechung eine relevante Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, zit. bei Hans Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Zum selben Ergebnis gelangte es bei in einem Nachtclub arbeitenden Tänzerinnen, die dem Geschäftsführer bei der Anstellung ihre Pässe abgeben mussten und dem sie auf Grund ihrer Unerfahrenheit, ihrer mangelhaften Ausbildung sowie der fehlenden Sprachkenntnisse klar unterlegen waren. Ausserdem konnten sie bei der Ausübung der Prostitution, auf welche sie finanziell angewiesen waren, ihre Freier nicht unabhängig vom Willen des Geschäftsführers wählen und bedienen. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst vollumfänglich für sich behalten konnten (Urteil des Kassationshofs 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines "Begleitservices", der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und sich bereits illegal in der Schweiz aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gewährte, die sie abarbeiten mussten (Urteil des Kassationshofs 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6, in: Pra 2002 Nr. 136). 
Demgegenüber bestätigte das Bundesgericht einen Freispruch von der Anklage der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB bei dem Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintrittsgeld und einen Gewinnanteil von 40% zu verlangen, ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten aber nicht weiter einschränkte. Insbesondere konnten die Frauen jederzeit weggehen oder das Etablissement wechseln. Sie mussten auch nicht einen bestimmten Tagesumsatz erwirtschaften und konnten sich ohne weiteres längere Zeit im Club aufhalten, ohne sich Freiern zur Verfügung zu halten. Schliesslich waren sie frei in der Wahl ihrer Kunden, und war ihnen nicht vorgeschrieben, welche Handlungen und Praktiken sie ausüben mussten (BGE 126 IV 76 E. 3). 
5.4 Der Schuldspruch wegen mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, der Beschwerdeführer habe gegenüber den sich in seinem Etablissement prostituierenden Frauen eine Machtposition innegehabt und für strikte Rahmenbedingungen bei der Ausübung des Sex-Gewerbes gesorgt. Insofern entspricht der zu beurteilende Fall dem Sachverhalt, der BGE 129 IV 81 zugrunde lag. Auch dort nahm das Bundesgericht an, die bestimmende Machtposition über die Prostituierten habe auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastete, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen gegründet, die angesichts ihres illegalen Aufenthaltsstatus, ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der sozialen Isolation darauf angewiesen waren, von der Betreiberin des Bordells beherbergt zu werden und bei ihr arbeiten zu können (BGE a.a.O., E. 1.4; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6c, publ. in: Pra 2002 Nr. 136; vgl. ferner BGE 128 IV 117 E. 4a zu Art. 196 StGB). Wie das Bundesgericht im genannten Entscheid weiter ausführte, entfällt die Strafbarkeit des Ausbeuters nach Art. 195 Abs. 3 StGB auch dann nicht, wenn die Opfer sich auf die Ausbeutung einlassen. Die Förderung der Prostitution gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunftsland bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4). 
 
Es trifft zwar zu, dass das Führen eines Bordells für sich allein nicht generell als Ausnützen der Abhängigkeit der darin tätigen Prostituierten anzusehen ist. Wer den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.4; 126 IV 76 E. 2 a.E.; 125 IV 269 E. 2b). Unter dieser Voraussetzung liegt selbst in der Vorgabe von Arbeitszeiten und einer festen Organisationsstruktur kein Bestimmen im Sinne des Tatbestandes [so ein Urteil des deutschen BGH vom 1.8.2003, publ. in: NStZ 2004, S. 262 zum insofern analogen § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB]. Über eine solche Freiheit verfügten die im Etablissement des Beschwerdeführers tätigen Frauen indes, wie ausgeführt, offensichtlich nicht. Dass ihnen ihre Pässe nicht abgenommen wurden, ihnen weder ein Mindestumsatz noch bestimmte sexuelle Handlungen und Praktiken vorgeschrieben waren und sie den Dirnenlohn, abzüglich Zimmermiete und Kostgeld, für sich behalten durften (angefochtenes Urteil S. 8; Beschwerde S. 9 f.), sie mithin nicht wie eigentliche "Sexsklavinnen" gehalten wurden (erstinstanzliches Urteil S. 49), ändert daran nichts (vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3d). Die Einschränkung der Handlungsfreiheit und des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten hat sich nicht nur aus der genannten Unterlegenheit der Frauen gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben, sondern auch daraus, dass sie ihre Zimmerschulden mit Gratis-Sex abarbeiten mussten und teilweise auch als Gewinn beim Spiel um ihre Dienste herhalten mussten. Insofern konnten sie jedenfalls nicht frei bestimmen, ob sie sich mit dem jeweiligen Freier einlassen wollten oder nicht. Wie in BGE 129 IV 81 ergibt sich insgesamt auch hier, dass die Frauen durch die Massnahmen des Beschwerdeführers einem starken und anhaltenden Druck ausgesetzt waren, dem sie sich kaum entziehen konnten. Dadurch waren sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, objektiv nicht mehr frei (BGE a.a.O., E. 1.4). Es ist auch hier nicht zweifelhaft, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Prostituierten nicht ihrem Willen oder zumindest nicht ihren Bedürfnissen entsprach. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
6. 
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB
6.1 Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer habe am 6. Januar 2001 bei der Kantonspolizei Luzern vorgesprochen und dem in seiner Strafsache ermittelnden Polizeibeamten B.________ in bar Fr. 2'500.-- als Spende zugunsten des Polizeivereins oder einer wohltätigen Institution überreichen wollen. Da jener die Annahme verweigert habe, habe der Beschwerdeführer das Geld auf dem Desk liegen lassen (angefochtenes Urteil S. 15; erstinstanzliches Urteil S. 59). 
 
Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die Zuwendung des Beschwerdeführers habe zwar keinen direkten Zusammenhang mit der Amtstätigkeit des Polizeibeamten aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Polizei aber belohnen bzw. sich für die faire Behandlung bedanken wollen. Eine solche Anerkennung in Form einer Barzahlung sei jedoch unüblich und prinzipiell geeignet, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken. Der erforderliche Bezug zwischen Vorteil und Amt sei gegeben, zumal das Untersuchungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen war. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer damals beabsichtigt habe, weiter im Gastgewerbe tätig zu sein. Der Beschwerdeführer sei sich der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Polizei bewusst gewesen und habe, indem er das Geld auf dem Desk im Hauptgebäude der Kantonspolizei liegen gelassen habe, eine solche in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). 
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Geldbetrag sei nicht für eine bestimmte Person bestimmt gewesen. Er sei zudem davon ausgegangen, dass das Verfahren abgeschlossen gewesen sei und dass von Seiten der Polizei keine Befragungen mehr durchgeführt würden (Beschwerde S. 14 f.). 
6.3 Wegen Vorteilsgewährung macht sich gemäss Art 322quinquies StGB strafbar, wer unter anderem einem Beamten im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 
 
Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur (Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 322quinquies N 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N 21). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19.4.1999, BBl 1999, S. 5533). Die Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein (Botschaft S. 5509, 5535; Pieth, a.a.O., Art. 322quinquies N 9; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl. Zürich 2004, S. 529; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse II, Bern 2002, Art. 322quinquies N 9; a.M. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 3. Aufl. Bern 2000, § 60 N 30). Blosse Belohnungen und sozial übliche Geschenke scheiden daher aus, da ihnen eine solche Eignung von vornherein abgeht. Sie gelten nicht als ungebührende Vorteile (Pieth, a.a.O., Art. 322quinquies N 9; Botschaft S. 5528; vgl. auch Art 322octies Abs. 2 StGB). 
6.4 Der Schuldspruch wegen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB verletzt ebenfalls kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass eine Zuwendung von Fr. 2'500.-- an den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Polizeibeamten sozial unüblich und geeignet ist, auf dessen Amtsführung einzuwirken. Dies gilt namentlich deshalb, weil das Untersuchungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt formell noch gar nicht abgeschlossen war. Das Schlussverhör mit dem Beschwerdeführer fand erst am 28. November 2001 statt. Zudem wurden ein halbes Jahr nach der Zuwendung in Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Polizei verschiedene aufgezeichnete Telefongespräche abgespielt (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). 
 
Dass sich der Beschwerdeführer mit der Übergabe des Geldbetrages für die faire Behandlung durch die Polizei bedanken wollte und auch der betreffende Polizeibeamte die Zuwendung als Belohnung verstand (Beschwerde S. 14 f.; angefochtenes Urteil S. 16; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 60), ändert daran nichts. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war sich der Beschwerdeführer der Möglichkeit einer Beeinflussung der Polizei bewusst und nahm eine solche, indem er das Geld auf dem Desk im Hauptgebäude der Kantonspolizei liegen liess, in Kauf (angefochtenes Urteil S. 17). Soweit der Beschwerdeführer den Vorsatz bestreiten will, ist er nicht zu hören, denn was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, die im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. 
7.1 Die Vorinstanz geht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Seine Führung des Bordells sei erheblich vom noch Tolerierbaren im Sexgewerbe abgewichen. Er habe hemmungslos in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten eingegriffen und habe ihre schwache Stellung als mittellose und illegal anwesende Ausländerinnen rücksichtslos ausgenützt. Straferhöhend wertet die Vorinstanz, dass er aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe und über längere Zeit einer grossen Zahl illegal anwesender Frauen Doppelzimmer vermietet habe. Ebenfalls straferhöhend berücksichtigt die Vorinstanz die Deliktsmehrheit. Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt sie seine Strafempfindlichkeit, sein Wohlverhalten seit Begehung der strafbaren Handlungen und den Umstand, dass er der Polizei das strafbare Verhalten des Polizeibeamten A.________ aufzudecken half (angefochtenes Urteil S. 21 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 72 ff.). 
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmung von Art. 195 StGB sehe zwei mögliche Strafrahmen vor, nämlich Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis. Die Vorinstanz habe den strengeren Strafrahmen gewählt, ohne dies näher zu begründen. Zudem habe sie im Rahmen der Beurteilung der Persönlichkeit seine Naivität und Leichtgläubigkeit nicht berücksichtigt und seine Strafempfindlichkeit nur ungenügend gewürdigt. Insgesamt sei die ausgesprochene Strafe von 2 ¾ Jahren nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 16 ff.). 
7.3 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Dabei steht ihm ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Momente ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng oder mild erscheint, dass eine Überschreitung des Ermessens vorliegt (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 285 E. 4a S. 295 mit Hinweisen). 
7.4 Die Vorinstanz erörtert in ihrem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Komponenten und würdigt sie zutreffend. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausginge oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. So gewichtet sie das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der langen Deliktsdauer und dementsprechend der grossen Anzahl geschädigter Frauen zu Recht als schwer. In Anbetracht dieses Umstands ist auch die Verurteilung zu Zuchthaus anstelle von Gefängnis nicht zu beanstanden (vgl. hiezu BGE 120 IV 67 E. 2b bezüglich Gefängnis oder Busse). Der Wahl zwischen Gefängnis und Zuchthaus kommt im Übrigen seit der Teilrevision von 1971 nurmehr untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1998, S. 2000). Dass in anderen Etablissements für die Prostituierten zum Teil noch gravierendere Bedingungen herrschen, wie der Beschwerdeführer einwendet, mag zutreffen und wird von den kantonalen Instanzen hinreichend berücksichtigt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 73). Zu Recht keinen Einfluss auf das Strafmass erkennt die Vorinstanz dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer seinerseits vom Vermieter des Restaurant- und Hotelbetriebes finanziell ausgenützt worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Dass er aus einer Notlage heraus gehandelt hat, macht er jedenfalls selbst nicht geltend. Ausreichend berücksichtigt die Vorinstanz auch die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Die beruflichen Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie sind als zwangsläufige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und können für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. 
 
Insgesamt sind die Erwägungen im angefochtenen Urteil ohne weiteres nachvollziehbar und leuchtet das Strafmass ein. Jedenfalls erscheint die ausgesprochene Strafe nicht als ausgesprochen streng. Im Übrigen kann der Kassationshof in Fällen, in denen sich die ausgesprochene Strafe offensichtlich im Rahmen des Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn es in den Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
8. 
Aus diesen Gründen ist auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: