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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.65/2005 /ruo 
 
Urteil vom 11. Juli 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Luzius Schmid, 
 
gegen 
 
B.________, 
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Thomas Kollegger, Kistler & Kollegen, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 
29. November 2004 (4P.201/2004), 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 25. Februar/1. März 1999 verpflichtete sich A.________ gegenüber B.________, Stimmplatten mit neuer Technologie nach Jos.-Nussbaumer-Vorlagen für den Einbau in Schwyzerörgeli herzustellen und mit diesen Produkten keinen anderen Schwyzerörgelibauer zu bedienen, der mit B.________ in einem Konkurrenzverhältnis stehen könnte. B.________ erklärte sich im Gegenzuge bereit, zu einem festgelegten Preis mindestens 50 Stimmplattensätze pro Jahr zu übernehmen. Der Vertrag war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. 
B. 
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien, namentlich über die Fragen, ob die Vereinbarung bis Ende 2004 verlängert worden sei, wie B.________ annahm, und ob sich A.________ an die Lieferbeschränkung gehalten habe. Auf zunächst superprovisorisch und hernach im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO/GR) gestelltes Gesuch B.________ verbot der Kreispräsident Davos A.________ am 5. Mai 2004, die in Zusammenarbeit mit B.________ entwickelten Stimmplatten anderen Firmen oder Fabrikanten, welche den Abnehmer in Bezug auf die Schwyzerörgeliproduktion konkurrenzieren können, direkt oder indirekt zu liefern, in Produktion zu geben oder sonst wie zu vertreiben. Das Verbot wurde bis Ende 2004 befristet. A.________ beschwerte sich dagegen beim Kantonsgerichtspräsidium mit dem Begehren, die Befristung des Verbots durch eine Klagefrist von 20 Tagen zu ersetzen unter der Androhung, dass die vorsorgliche Massnahme bei Säumnis dahinfalle. Das Kantonsgerichtspräsidium wies die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juli 2004 ab. A.________ gelangte ans Bundesgericht, welches seine staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 4P.201/2004 vom 29. November 2004 abwies. 
 
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil zunächst fest, dass die Entscheidbegründung des Kantonsgerichtspräsidiums fragwürdig sei. Es sah indessen von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides ab, weil dieser im Ergebnis nicht verfassungswidrig sei. Das Bundesgericht wies in Erwägung 4.4 seines Urteils darauf hin, dass dem Beschwerdeführer entgegen zu halten sei, dass der Ausschluss bestimmter Beweismittel im Bündner Summarverfahren nicht absolut, sondern mit Ausnahmen gelte. Nach Art. 138 Ziff. 4 ZPO/GR würden andere als die darin erwähnten Beweismittel zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden könne oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögerten. Diesfalls seien sämtliche erforderlichen Beweismittel zulässig. Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er sich im kantonalen Verfahren vergeblich auf Beweismittel berufen hätte, die in der genannten Bestimmung nicht explizit vorgesehen gewesen seien. Hätte es der Beschwerdeführer aber in der Hand gehabt, durch geeignetes prozessuales Verhalten den mit der Einschränkung der Beweismittel verbundenen Rechtsnachteil abzuwenden, den er durch die unterbliebene Fristansetzung zur Klageeinleitung erlitten habe, stehe ihm nicht an, dem Kantonsgerichtspräsidium willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts oder eine aus der Beschränkung der Beweismittel abgeleitete Verletzung seines Gehöranspruchs vorzuwerfen. 
C. 
A.________ beantragt dem Bundesgericht fristgerecht nach Art. 141 lit. a OG die Revision des Urteils vom 29. November 2004 und die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden (Kantonsgerichtspräsidium) vom 7. Juli 2004. Der Gesuchsteller behauptet einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG
 
B.________ (Gesuchsgegner) beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit auf dieses einzutreten sei. Er stellt zudem das Begehren, der Gesuchsteller sei gestützt auf Art. 150 Abs. 2 OG zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gegenstandslos, wenn es in einem Zeitpunkt eingereicht wird, wo der gesuchstellenden Partei sämtliche Parteikosten bereits entstanden sind (BGE 118 II 87 E. 2; 79 II 295 E. 3 S. 305). Das trifft im vorliegenden Fall zu, in welchem vor Bundesgericht ein rein schriftliches Verfahren ohne zweiten Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Damit scheidet eine Sicherstellung aus. 
2. 
Nach Art. 136 lit. d OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen hat, obwohl es sie bei gebührender Aufmerksamkeit hätte zur Kenntnis nehmen müssen (BGE 115 II 399 E. 2a). Nicht zulässig ist eine Revision hingegen zur Korrektur einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts oder einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von richtig aufgefassten Tatsachen (BGE 96 I 279 E. 3). Zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (BGE 122 II 17 E. 3 mit Hinweisen; 115 II 399 E. 2a). 
 
Der Gesuchsteller führt als erhebliche vom Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigte Tatsache an, dass das Kreisamt Davos auf Seite 9 der Verfügung vom 5. Mai 2004 festhält: 
 
"Die vom Gesuchsgegner beantragte Ansetzung einer Klagefrist sei nach Auffassung des Gesuchstellers nicht nötig, man könnte aber "damit leben"." 
 
Der Gesuchsteller hält diese Aktenstelle für wesentlich, weil sich daraus ergebe, dass er stets die Ansetzung einer Klagefrist und somit die Überführung ins ordentliche Verfahren beantragt habe und der heutige Gesuchsgegner sich nicht kategorisch gegen diesen Antrag gewehrt habe. Daraus leitet der Gesuchsteller ab, er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm das erstinstanzliche Gericht eine Klagefrist ansetze, weshalb er sich nicht veranlasst gesehen habe, im Massnahmeverfahren andere als die in Art. 138 Ziff. 4 ZPO/GR aufgeführten Beweismittel zu verlangen. 
3. 
Der Gesuchsteller verkennt die Argumentation des Bundesgerichts. Es erläutert in der Urteilsbegründung zunächst, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der Gesuchsteller innerhalb der verbleibenden Zeit der Geltung des Verbots durch geeignete Beweismittel die tatsächliche Grundlage des gegnerischen Anspruchs hätte entkräften können, dass der Gesuchsteller aber im kantonalen Verfahren, das heisst auch vor dem Kantonsgerichtspräsidium, nichts vorgebracht hat, was darauf hinweist, dass ihm durch die verweigerte Ansetzung einer Frist an die Gegenpartei zur Anhebung einer Klage im ordentlichen Verfahren tatsächlich ein Rechtsnachteil entstanden ist. Inwiefern die angeführte Aktenstelle im Rahmen dieser Begründung von Bedeutung sein soll, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt 
3. 
Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: