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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_785/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. März 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Fuchs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Erteilung Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1969) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 1993 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau (geb. 1974) in die Schweiz ein. Das Ehepaar hat fünf Kinder (geb. 1994, 1995, 1996, 1999 und 2006). Während die älteren vier Kinder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, verfügen die Ehefrau und das jüngste Kind über eine Aufenthaltsbewilligung. A.________ war bis zu seiner Abmeldung im Kanton Basel-Stadt am 31. Juli 2013 ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Kanton. 
 
B.   
Am 15. August 2013 stellte die Familie beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehegatten und das jüngste Kind. Mit Verfügung vom 10. März 2014 entsprach das Amt für Migration dem Gesuch der Ehefrau und des Kindes, verweigerte A.________ aber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) und forderte ihn auf, den Kanton zu verlassen. Der abschlägige Entscheid erfolgte insbesondere aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen sowie Schulden. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos (Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2014). Mit Urteil vom 27. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.   
Mit gleichzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2015 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Gesuchs um Kantonswechsel der Gesamtfamilie zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Amt für Migration zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Regierungsrat das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Das Staatssekretariat für Migration schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 15. September 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Urteile 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.1; 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3). Das gilt nicht nur, wenn kein Anspruch auf Kantonswechsel besteht, sondern auch dann, wenn sich der Ausländer auf einen solchen Anspruch berufen kann (Urteile 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3; 2C_886/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2 mit Hinweisen). Während Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für das Gebiet des Ausländerrechts generell bezüglich aller Streitigkeiten ausschliesst, die Bewilligungen betreffen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht, hat der Gesetzgeber mit Verabschiedung des AuG (SR 142.20) zusätzlich eine Reihe von Bereichen definiert, in denen die Beschwerde immer ausgeschlossen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob der betroffene Ausländer im konkreten Fall grundsätzlich über einen Rechtsanspruch verfügt (THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 113 zu Art. 83 BGG). Der Gesetzgeber erkannte, dass die Schaffung zusätzlicher Rechtsansprüche - unter anderem auf Kantonswechsel gemäss Art. 37 AuG - zu neuen und längeren Beschwerdeverfahren führen könnte. Durch den Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den in Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG genannten Bereichen wollte er die Verfahren beschleunigen und das Bundesgericht entlasten. Er erachtete einen Zugang zum Bundesgericht als verzichtbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz als solcher nicht in Frage gestellt ist (Urteile 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3; 2C_886/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2 mit Hinweisen). Ein Anspruch lässt sich damit vorliegend - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht aus Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ableiten. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer erhebt nebst der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 119 BGG). Die Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfordert ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185 ff.). Art. 37 Abs. 2 AuG statuiert einen Anspruch von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des kantonalen Entscheids liegt damit vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 114 und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht; appellatorische Kritik und blosse Ausführungen zur eigenen Sichtweise genügen nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Gesuch um Kantonswechsel sei für die Familie als Ganzes zu beurteilen. Indem das Kantonsgericht in seinem Urteil hierzu keine Ausführungen gemacht habe, sei es seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Aus demselben Grund wird auch auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geschlossen. 
 
3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
3.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1).  
 
3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AuG müssen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen. Sie haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Kantonswechsel zu gewähren. Vorliegend wurden die Voraussetzungen geprüft und im Falle der Ehefrau und des Kindes als gegeben erachtet. Dagegen sah die Vorinstanz beim Beschwerdeführer Widerrufsgründe gegeben. Da die Verhältnismässigkeitsprüfung, in deren Rahmen sie sämtliche Interessen, insbesondere auch die persönlichen, familiären Interessen, gegeneinander abwog, zu seinen Ungunsten ausfiel, verweigerte sie ihm in der Folge den Kantonswechsel. Wäre nun der Argumentation des Beschwerdeführers folgend das Gesuch ohne eine Abspaltung für die Gesamtfamilie behandelt worden, hätte auch der Ehegattin und dem Kind der Kantonswechsel verweigert werden müssen. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebots und letztlich in deren Interesse erteilte der Kanton Basel-Landschaft der Ehegattin und dem Kind jedoch eine Aufenthaltsbewilligung. Auch aus der von ihm zitierten Literaturstelle vermag der Beschwerdeführer nichts anderes zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese hält ausdrücklich fest, der Kantonswechsel werde der Gesamtfamilie bewilligt, falls die Voraussetzungen von Art. 37 AuG erfüllt sind (vgl. DANIA TREMP, in: SHK Ausländergesetz, 2010, N. 13 zu Art. 37 AuG). Die Voraussetzungen sind - worauf noch näher einzugehen ist (nachstehend E. 4.4 ff.) - eben gerade nicht erfüllt. Wie gesehen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung eines Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein und dieser vermochte den Entscheid ohne Weiteres anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen.  
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es müsse zur Kenntnis genommen werden, dass im Rahmen der vorinstanzlichen Parteiverhandlung nur er vom Gericht befragt worden sei. Der Antrag auf Anhörung der übrigen Familienangehörigen als Auskunftspersonen sei unbehandelt geblieben. Sollte der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, legt er nicht dar, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht schon aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Befragung seiner Familienangehörigen hätten gewonnen werden können. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine mündliche Anhörung der übrigen Familienangehörigen verzichtet hat. Das rechtliche Gehör wurde auch insofern nicht verletzt. 
Soweit zudem eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird, ist darin, dass die Vorinstanz nicht näher auf die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung einzelner Familienmitglieder eingegangen ist, kein im Ergebnis in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufender Entscheid zu erkennen. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt somit ebenfalls nicht vor. 
 
 
4.   
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der verweigerte Kantonswechsel stelle einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK). 
 
4.1. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AuG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton aber nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. Urteile 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2; 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung des Kantonswechsels hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG; Weisungen AuG vom Oktober 2013, Ziff. 3.1.8.2.1).  
 
4.2. Ein Widerrufsgrund ist nach Art. 62 lit. b AuG gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Ein Widerrufsgrund liegt auch vor, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gegeben (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dieser Widerrufsgrund kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Er kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.).  
 
4.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 ff.). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz erachtete aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG als erfüllt. Ob darüber hinaus ein erheblicher und wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt - was der Regierungsrat bejaht hatte -, prüfte sie angesichts der subsidiären Anwendung von Art. 62 lit. c AuG nicht (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Wie schon im Regierungsratsbeschluss festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer über zwanzig Mal straffällig. Weder die zahlreichen Verurteilungen (im Wesentlichen, wenn auch nicht nur, wegen Strassenverkehrsdelikten) noch vier fremdenpolizeiliche Verwarnungen und die mit dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt abgeschlossene Integrationsvereinbarung konnten ihn zu einer Verhaltensänderung veranlassen. Es kann somit - ohne im Weiteren auch noch auf die hängigen Betreibungen (über Fr. 95'000.--) und offenen Verlustscheine (über Fr. 37'000.--) einzugehen - davon ausgegangen werden, dass auch dieser Widerrufsgrund erfüllt wäre.  
 
4.4.2. Die Vorinstanz hat weiter die Verhältnismässigkeit der Wegweisung bejaht. Da der Beschwerdeführer unzählige Male strafrechtlich in Erscheinung getreten war, mehrere Verwarnungen sein Verhalten nicht zu ändern vermochten und trotz einer Integrationsvereinbarung zahlreiche neue Betreibungen hinzugekommen waren, ging sie von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft aus. Sie berücksichtigte seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 22 Jahren, seine Deutschkenntnisse und insbesondere die Tatsache, dass die gesamte Kernfamilie hier lebt. Gleichzeitig stellte sie fest, er verfüge nicht über ein grösseres soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Das karitative Engagement der Familie in einer Kirche erfolge hauptsächlich durch die Kinder. Aus deren guter Integration könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die berufliche Integration erachtete die Vorinstanz nicht als erfolgreich: Zeitweise habe er als Gipser gearbeitet, er verfüge jedoch über keine Berufsausbildung und eine von ihm selbständig geführte Unternehmung habe im November 2013 Konkurs anmelden müssen. Aufgrund eines Verkehrsunfalls im Oktober 2013 beziehe er aktuell Taggelder der SUVA. Anlässlich der Parteiverhandlung habe er ausgeführt, nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und als Hausmann tätig zu sein. Die Vorinstanz befand im Ergebnis, ein Neuanfang im Kosovo wäre schwierig, aber zumutbar, zumal der Beschwerdeführer dort aufgewachsen und mit Sprache, Kultur und den Verhältnissen vor Ort vertraut sei.  
 
4.4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich als mehrheitlich appellatorische Darlegung seiner Sichtweise und ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Interessenabwägung umzustossen. So ist nicht entscheidend, dass er nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Auch handelt es sich beim von ihm mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgebrachten Strafrahmen von drei Jahren, ab dem sich erst das öffentliche Fernhalteinteresse tendenziell durchsetze, lediglich um einen Richtwert. Das Bundesgericht hielt im vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EGMR ausdrücklich fest, dass Drogendelikte nicht überall in gleicher Art verfolgt und bestraft werden, weshalb die entsprechende Grenze nur als Richtwert dienen kann; ausschlaggebend sind immer die Umstände des Einzelfalls (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35 f.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, sondern musste daneben zahlreiche weitere Male, wenn auch wegen weniger schwer wiegenden Delikten, strafrechtlich belangt werden, dies selbst während der hängigen Probezeit und nach mehreren fremdenpolizeilichen Verwarnungen. Hinzu kommen mehrere Betreibungen und offene Verlustscheine. Die dagegen abzuwägenden privaten Interessen sind gewichtig; so lebt der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in der Schweiz und hat nebst den drei volljährigen, eingebürgerten Töchtern einen 9-jährigen Sohn und eine 16-jährige, ebenfalls eingebürgerte Tochter. Seine Töchter sind offenbar gut integriert und engagieren sich in der Kirchgemeinde, was auch von der Vorinstanz anerkannt wird. Dass sie daraus aber nicht auch auf eine besonders gute Integration des Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu beanstanden. Dieser legt denn auch nicht näher dar, welche Umstände für  seine gelungene Integration sprächen. Gleiches gilt bezüglich der wirtschaftlichen Integration. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine Bestätigung der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, die gleichzeitig auch auf seine Berechtigung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hinweist. Offenbar war es ihm nach seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dennoch trotz grosser Anstrengungen nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Soweit er in diesem Zusammenhang einen Arbeitsvertrag vom 14. August 2015 einreicht, ist dieser als echtes Novum vorliegend unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar erscheinen lassen (vgl. hierzu E. 8.6 des angefochtenen Entscheids).  
 
4.5. Die Vorinstanz hat somit im Verfahren um Bewilligung des Kantonswechsels praxisgemäss (vgl. E. 4.1) überprüft, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und sich eine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen würde, und beides bejaht. Sie durfte somit dem Beschwerdeführer den beantragten Kantonswechsel verweigern. Den übrigen Familienangehörigen bleibt es unbenommen, im Kanton Basel-Landschaft wohnen zu bleiben oder für das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt - im Falle seiner Ehegattin und dem Sohn - erneut um eine Aufenthaltsbewilligung für diesen Kanton zu ersuchen. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass es in erster Linie am Beschwerdeführer und seiner Familie gelegen hätte, gemäss der gesetzlichen Vorgabe  im Vorauseine Aufenthaltsbewilligung des neuen Kantons zu beantragen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AuG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs