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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.785/2006 /fun 
 
Urteil vom 26. Januar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafprozess, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 27. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erhob mit Anklageschrift vom 27. August 2004 gegen X.________ Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und umschrieb den massgeblichen Sachverhalt. 
 
Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 23. Februar 2005 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig, verurteilte ihn zu 27 Monaten Gefängnis und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren bedingt des Landes. 
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte auf Berufung hin am 27. Oktober 2006 den Schuldspruch und die Strafzumessung des Kantonsgerichts und verfügte am 31. Oktober 2006 eine Berichtigung des Dispositivs. 
B. 
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 29. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er macht Verletzungen von Art. 9 BV geltend. 
 
Kantonsgericht und Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
Der Beschwerdeführer verweist auf die Anklagepunkte 1 und 4 der Anklageschrift. Er macht geltend, schon im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sei es immer zu Verwechslungen bezüglich dieser beiden Anklagepunkten gekommen und dies habe sich im Verfahren vor dem Kantonsgericht fortgesetzt. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern sich die gerügte Verwechslung im angefochtenen Urteil des Obergerichts tatsächlich niedergeschlagen haben sollen. Er setzt sich mit dem Obergerichtsurteil und dessen Erwägungen nicht auseinander. Damit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Demnach ist in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich des Anklagepunktes 1 auf die wenig verlässlichen Aussagen des Zeugen A.________ abgestellt worden ist. Im angefochtenen Urteil legt das Obergericht in E. 3a eingehend dar, dass die Argumentation des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht herabzusetzen und dessen Aussagen nicht zu entkräften vermochte. In der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf die obergerichtlichen Erwägungen nicht ein und begründet den Willkürvorwurf nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Schliesslich erachtet es der Beschwerdeführer als willkürlich, dass sich die Verurteilung in Bezug auf den Anklagepunkt 2 auf die Aussagen von B.________ stützt. Das Obergericht hielt in E. 3b in Anbetracht von dessen Aussageverhalten fest, dass kein Grund bestehe, an den Aussagen des Zeugen B.________ zu zweifeln. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: