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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.258/2004 /ast 
 
Urteil vom 16. März 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
Bank X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario A. Pfiffner, 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 14. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdegegner) war seit Februar 2001 Kunde der Bank X.________, Filiale St. Moritz (Beschwerdeführerin). Dabei wickelte der Beschwerdegegner über die Beschwerdeführerin Optionsgeschäfte ab. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er die ihm von der Bank unterbreiteten vorgedruckten "Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten". Unter dem Titel "Bestimmungen für die Vermittlung von Optionen" wurde unter anderem vereinbart: 
1. Margen und Sicherheiten 
Als Schreiber einer Option (Call oder Put) ist der Kunde verpflichtet, der Bank die von ihr festgelegte Marge zu entrichten. Sollte der Kunde innerhalb des darauf folgenden Werktages dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Bank ermächtigt, nach ihrem eigenen Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Kunden die betreffende Position glattzustellen. Dieses keiner Beschränkung unterworfene Recht beinhaltet ebenfalls den Kauf und/oder Verkauf, immer für Rechnung und Risiko des Kunden, eines Teils oder der gesamten Position. 
..." 
Durch die Vermittlung der Beschwerdeführerin schrieb der Beschwerdegegner unter anderem eine Put-Option auf Aktien des Softwareproduzenten SAP. Wegen des Einbrechens der Aktienkurse im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 reichten die bei der Beschwerdeführerin gehaltenen Reserven an flüssigen Mitteln und handelbaren Titeln nicht aus, um die durch den Beschwerdegegner getätigten, noch offenen Optionsgeschäfte weiterhin sicherzustellen und gleichzeitig die übrigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu erfüllen. Nach den laufenden Vorausberechnungen der Bank liess allein Ersteres per 18. September 2001 einen Margenbedarf von über 1,2 Millionen Franken erwarten. Direktor B.________ von der Niederlassung St. Moritz der Beschwerdeführerin wies deshalb den Kunden am 14. September 2001 telefonisch darauf hin, dass zusätzliche Sicherheiten benötigt würden. Als sie nicht beigebracht wurden, schloss die Bank am 19. September 2001 die offene Put-Option SAP zum Preis von € 114'375.--, wogegen der Beschwerdegegner am folgenden Tag schriftlich protestierte. 
Nach Abschluss dieser und weiterer Transaktionen überwies der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Valuta 8. Februar 2002 €405'951.--. Er weigerte sich indessen, der Bank auch noch den zusätzlichen Aufwand von € 114'375.-- abzugelten, welcher dieser durch das Schliessen der Put-Option SAP erwachsen war. Insbesondere machte er geltend, die Put-Option SAP sei übereilt glattgestellt worden, da er mit Direktor B.________ am 18. September 2001 übereingekommen sei, dass vorerst von einer Schliessung abgesehen werde und dass er (der Beschwerdegegner) stattdessen durch eine Grundpfandbestellung für die erforderliche zusätzliche Sicherheit sorgen werde. Die Beschwerdeführerin behauptete demgegenüber, dass sie auf ihre Rechte aus den oben erwähnten "Bedingungen", bei fehlender Margensicherheit eine offene Position zu schliessen, nie verzichtet habe, auch nicht zeitlich befristet. 
B. 
Am 30. Januar 2002 gelangte die Beschwerdeführerin an den Kreispräsidenten Oberengadin und beantragte im Wesentlichen, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr € 114'375.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. Oktober 2001 zu bezahlen. Mit Urteil vom 18. November 2003 hiess das Bezirksgericht Maloja die Klage gut und verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin € 114'375.-- zuzüglich 4,562 5 % Vertragszins ab 19. September 2001 sowie ab 31. Januar 2002 5 % Verzugszins zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdegegner Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 14. Juni 2004 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. November 2004 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 2004 - mitgeteilt am 9. Oktober 2004 - sei aufzuheben. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. 
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
In der gleichen Sache gelangt die Beschwerdeführerin auch mit Berufung ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass B.________, der Direktor der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner am 14. September 2001 darauf aufmerksam gemacht habe, dass für die noch offenen Optionsgeschäfte keine genügende Sicherheit mehr vorhanden sei; vielmehr bestehe ein Margenbedarf in der Höhe von CHF 1'258'596.45. Da der Beschwerdegegner die verlangte Sicherheit nicht beigebracht habe, sei die Beschwerdeführerin nach den "Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten" grundsätzlich berechtigt gewesen, offene Optionsgeschäfte jederzeit zu schliessen. Dies habe sie dann am 19. September 2001 hinsichtlich der Put-Option SAP auch getan. Der Beschwerdeführerin seien dabei Aufwendungen in der Höhe von € 114'375.-- erwachsen, was vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt werde. 
Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass am 18. September 2001 ein Treffen des Beschwerdegegners mit B.________ stattgefunden habe. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners sei nicht anzunehmen, dass anlässlich dieses Treffens vereinbart worden sei, dass die offenen Optionen entgegen der "Bedingungen" fortan nur noch mit der Einwilligung des Kunden geschlossen werden dürften. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Recht verzichtet habe, beim Verzug des Kunden mit der sofortigen Nachlieferung von Margensicherheit eine Position nach ihrem Ermessen zu schliessen. 
Allerdings sei zu beachten, dass der Beschwerdegegner am Treffen vom 18. September 2001 mit B.________ vorgeschlagen habe, zu Lasten einer Eigentumswohnung in St. Moritz Grundpfandsicherheiten zu errichten, weil er nicht mehr über genügend Barmittel verfügt habe, die er hätte nachschiessen können. B.________ sei auf dieses Angebot eingegangen. Der Beschwerdegegner habe daher davon ausgehen dürfen, dass mit der Errichtung einer Hypothek auf der erwähnten Eigentumswohnung die Gefahr des Glattstellens der Put-Optionen vorerst gebannt sei. Das nicht zwingend angezeigte, gegen die Abmachung vom 18. September 2001 verstossende sowie den Zeitbedarf für die Errichtung der Grundpfandverschreibung völlig ausser Acht lassende verfrühte Glattstellen der Put-Option SAP erweise sich damit als treu- und rechtswidrig. 
3. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Begründung des Kantonsgerichtes in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig. 
3.1 Zunächst wirft sie dem Kantonsgericht vor, es sei widersprüchlich und damit willkürlich, einerseits zu entscheiden, es sei keine generelle Abmachung in Abweichung von den "Bedingungen" getroffen worden, die Optionen nur im beidseitigen Einverständnis glattzustellen (so E. 3), andrerseits aber davon auszugehen, dass eine spezifische Abmachung getroffen worden sei, gegen die Errichtung von Grundpfandschulden einstweilen mit dem Glattstellen der Put-Option SAP zuzuwarten (so E. 4). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Mit dieser Beanstandung rügt die Beschwerdeführerin effektiv die Rechtsanwendung der Vorinstanz als widersprüchlich und willkürlich. In berufungsfähigen Entscheiden kann die richtige Anwendung von Bundesrecht nur im Berufungsverfahren überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG). Eine staatsrechtliche Beschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). 
3.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in verschiedener Hinsicht als willkürlich. 
3.2.1 Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin, aus der Begründung des Kantonsgerichtes gehe nicht klar hervor, ob das Schliessen der Put-Option SAP eine Vereinbarung der Prozessparteien verletze oder gegen das Gebot von Treu und Glauben verstosse. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Beschwerdeschrift ist im Einzelnen auszuführen, gegen welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Diesen Substanziierungsanforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. 
3.2.2 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine willkürliche Würdigung der Zeugenaussage von C.________ vor. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Zeugin C.________ habe deponiert, die fragliche Vereinbarung sei am 18. September 2001 geschlossen worden, während der Beschwerdegegner im Schreiben vom 20. September 2001 behauptet habe, die Vereinbarung sei am "gestrigen späten Nachmittag (19.09.01) getroffen" worden, bzw. "gemäss unserer am 19.09.01 getroffenen Vereinbarung" sei die Beschwerdeführerin zur Schliessung der Put-Option SAP nicht berechtigt gewesen. Dazu ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht unangefochten festgehalten hat, dass am 18. September 2001 eine Sitzung von B.________ mit dem Beschwerdegegner und der Zeugin C.________ stattgefunden habe. Wenn die Zeugin C.________ unter diesen Umständen eine Vereinbarung vom 18. September 2001 erwähnt hat, spricht dies nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, sondern stellt allenfalls den Beweiswert des vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreibens vom 20. September 2001 in Frage, in welchem von einer Vereinbarung vom 19. September 2001 die Rede ist. Insoweit ist die Beweiswürdigung der Aussagen von C.________ nicht zu beanstanden. Sodann ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung des Kantonsgerichts rügt, die Aussagen der Zeugin C.________ seien "präzis und differenziert" ausgefallen, weil mit keinem Wort substanziiert wird, inwieweit die Beweiswürdigung deshalb willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Desgleichen ist die Beschwerde unzulässig, soweit auf die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Bezirksgericht Maloja verwiesen wird, welches eine sorgfältige Abwägung des Gewichts der Zeugen und der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen vorgenommen habe. Mit dem Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Maloja ist nicht dargetan, inwiefern die zu einem anderen Ergebnis gelangende Würdigung des Kantonsgerichtes krass falsch und damit willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.2.3 Schliesslich ist auch auf die weiteren Beanstandungen nicht einzutreten, welche die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung der Zeugenaussage von C.________ erhebt. Auch diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerde in einer appellatorischen Kritik an der Würdigung der Zeugenaussagen, ohne auszuführen, weshalb die Auffassung des Kantonsgerichtes qualifiziert falsch und damit willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. März 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: