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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_945/2023  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, 
2. Manfred Hausherr, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2023 (UA230045-O/Z3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren wegen falschem ärztlichem Zeugnis etc. gegen sechs Personen, die zuhanden der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein falsches polydisziplinäres medizinisches Gutachten über A.________ erstattet haben sollen. A.________ konstituierte sich im Strafverfahren als Privatklägerin und beantragte den Ausstand des mit der Verfahrensführung betrauten Staatsanwalts Manfred Hausherr. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 stellte sie beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag, ihrem Ausstandsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aktivitäten von Staatsanwalt Manfred Hausherr seien bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheids zu sistieren. Das Obergericht wies diese Anträge mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 30. November 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts vom 20. Oktober 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und dem der Beschwerdeschrift beigelegten Zustellungsnachweis wurde ihr die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2023 am 30. Oktober 2023 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann damit am 31. Oktober 2023 zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 29. November 2023. Die vorliegende Beschwerdeschrift datiert vom 30. November 2023, sie wurde gemäss der Postquittung am 30. November 2023 um 18.06 Uhr eingereicht und ging beim Bundesgericht am 1. Dezember 2023 ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn