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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_490/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ehrverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 28. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht (Zivilgericht) des Kantons Aargau schrieb Rechtsanwältin X.________ in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2013 unter anderem Folgendes: "Dass es ein Verhältnis zwischen Frau A.________ und Dr. B.________ gab, ist nicht erfunden, sondern aufgrund aller Dokumente im blauen Ordner offensichtlich." Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Forderungsstreit zwischen X.________ und A.________, wobei es um die Höhe des von X.________ in Rechnung gestellten Anwaltshonorars ging, mit welchem A.________ nicht einverstanden war. 
 
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Verfahren wegen Ehrverletzung mit Verfügung vom 30. September 2014 ein mit der Begründung, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, hob die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 27. März 2015 in Gutheissung der von A.________ eingereichten Beschwerde auf. 
 
Mit Zusatzanklageschrift vom 26. Juni 2015 warf die Staatsanwaltschaft Baden X.________ vor, sie habe sich durch die Äusserung betreffend das Bestehen eines Verhältnisses der üblen Nachrede schuldig gemacht. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, mit der inkriminierten Äusserung habe X.________ wissentlich und willentlich behauptet, A.________ hätte ein aussereheliches Verhältnis zu ihrem Arzt, Dr. B.________, unterhalten. Durch die inkriminierte Äusserung sei die verheiratete A.________ in ihrer Ehre verletzt worden, indem ihr wahrheitswidrig eine sexuelle oder zumindest eine die Ebene der platonischen Freundschaft übersteigende Beziehung mit Dr. B.________ unterstellt worden sei. X.________ habe dies gewollt, zumindest aber in Kauf genommen. 
 
B.   
Der Präsident des Beziksgerichts Bülach sprach X.________ mit Urteil vom 7. März 2016 vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Zusatzanklageschrift vom 26. Juni 2015 frei. Die von A.________ geltend gemachten Zivilansprüche wies er ab. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, wies die von A.________ erhobene Berufung am 28. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie stellt die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese X.________ der Ehrverletzung schuldig spreche und angemessen bestrafe. Zudem beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft ist insoweit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, als sich der Strafentscheid im Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation als Privatklägerin in der Beschwerdeschrift damit, dass sie durch das angefochtene Urteil besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung habe. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung welcher Zivilforderung auswirken kann. Dass die Beschwerdeführerin dies nicht dartut, kann ihr indessen nicht zum Nachteil gereichen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Genugtuungsforderung von CHF 6'000.00 gegen die Beschwerdegegnerin 1 adhäsionsweise geltend gemacht und dass die Vorinstanz dazu erwogen hat, gestützt auf den Freispruch der Beschuldigten bleibe es bei der von der ersten Instanz verfügten Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (angefochtener Entscheid S. 14). Damit ist offensichtlich klar, dass und inwiefern sich der angefochtene Freispruch auf welche Zivilforderung ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung welcher Zivilansprüche auswirken kann.  
 
2.  
 
2.1. Die erste Instanz erwog, die inkriminierte Äusserung sei im Gesamtzusammenhang als Hinweis auf ein "emotionales Verhältnis" zu verstehen und nicht ehrverletzend (erstinstanzliches Urteil E. 4.3). Sie führte sodann in einer Eventualerwägung aus, selbst wenn man den objektiven Tatbestand von Art. 173 StGB als erfüllt erachten würde, wäre die Beschuldigte in Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB freizusprechen, da ihr der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Spätestens mit Kenntnisnahme des Schreibens von Dr. B.________ vom 26. Oktober 2011 habe die Beschuldigte von einer eigentlichen Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.________ ausgehen dürfen (erstinstanzliches Urteil E. 4.4). Die Vorinstanz teilt die Auffassung der ersten Instanz, dass die Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 betreffend das Bestehen eines Verhältnisses im Gesamtzusammenhang nicht ein sexuelles Verhältnis meine, sondern als Hinweis auf ein emotionales Verhältnis zu verstehen und nicht ehrverletzend sei (angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Vorinstanz erwägt sodann in E. 5.5 ihres Entscheids Folgendes: "Schliesslich würde der Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis gelingen; darauf hat die Vorinstanz korrekt hingewiesen (vgl. Urteil, E. 4.4)."  
 
Der angefochtene Entscheid beruht somit wie das erstinstanzliche Urteil auf einer Haupt- und auf einer Eventualbegründung. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde freigesprochen, weil gemäss der Hauptbegründung die inkriminierte Äusserung nicht ehrverletzend ist und weil ihr nach der Eventualbegründung der Gutglaubensbeweis gelingen würde. 
 
2.2. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen beziehungsweise auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen. Ficht er nicht alle Begründungen an, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat (BGE 133 IV 119 E. 6.3 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 42 BGG N. 73).  
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Eventualbegründung betreffend den Gutglaubensbeweis nicht auseinander. Allerdings erschöpft sich die vorinstanzliche Eventualbegründung in einem einzigen Satz, in welchem auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen wird. Die fragliche Erwägung der Vorinstanz kann daher leicht übersehen werden und ist nicht ohne Weiteres als Eventualbegründung erkennbar. Es rechtfertigt sich daher zu prüfen, ob die Auffassung der Vorinstanz, die inkriminierte Äusserung sei nicht ehrverletzend, zutrifft. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. März 2015, durch welchen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. September 2014 in Bezug auf den Vorwurf des Vorhandenseins eines Verhältnisses aufgehoben wurde.  
 
Im zitierten Entscheid hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Privatklägerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gut. Das Obergericht wies die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf des Vorliegens eines Verhältnisses an die Staatsanwaltschaft zurück. Es erwog, der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden, wenn sie die Aussage, es gebe zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.________ ein Verhältnis, als grundsätzlich nicht ehrverletzend bezeichne. Auch in der heutigen Zeit werde mit dem Begriff "Verhältnis" in Bezug auf einen Mann und eine Frau in erster Linie eine sexuelle oder zumindest eine die Ebene der platonischen Freundschaft übersteigende Beziehung impliziert, was - jedenfalls wenn der Vorwurf eine verheiratete Person betreffe - grundsätzlich unter den strafrechtlichen Schutz der Ehre falle. Das Obergericht erwog sodann, die Staatsanwaltschaft werde sich im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Frage der Ehrenrührigkeit mit den Umständen der Äusserung beziehungsweise mit dem Kontext des vorangegangenen Schriftenwechsels, insbesondere mit der Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 11. November 2013 zu befassen haben, in welcher ausgeführt worden sei, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.________ ein längeres emotionales Verhältnis gegeben habe, welches Dr. B.________ offensichtlich beendet habe. 
 
Mit dieser Erwägung hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum Ausdruck gebracht, dass die Äusserung betreffend das Bestehen eines Verhältnisses im Kontext des gesamten Schriftenwechsels zu interpretieren sei. Dass auch die Äusserung betreffend das Bestehen eines emotionalen Verhältnisses ehrverletzend sei, hat die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erwogen. Der angefochtene Entscheid des Strafgerichts, 2. Kammer, steht nicht im Widerspruch zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen. Selbst wenn aber ein Widerspruch bestünde, hätte dies nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge. Denn zu prüfen ist allein, ob der angefochtene Entscheid als solcher vor Bundesrecht standhält. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz vermische in unzulässiger Weise den objektiven und den subjektiven Tatbestand und begründe den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 damit, dass es dieser nicht darum gegangen sei, der Beschwerdeführerin ein ehebrecherisches Verhältnis vorzuwerfen.  
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschuldigte sowohl in ihrer ersten Eingabe vom 11. November 2013 wie auch in ihrer zweiten Eingabe vom 10. Dezember 2013 einzig darauf hinweisen wollte  und auch hingewiesen hat, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und Dr. B.________ nicht ausschliesslich geschäftlicher Natur, sondern vielmehr auch emotional belastet gewesen sei. Der Beschuldigten sei es nicht darum gegangen, der Privatklägerin ein ehebrecherisches Verhältnis vorzuwerfen,  das hat sie in Würdigung der vorliegenden Prozessgeschichte auch nicht getan. Die Vorinstanz trennt damit sehr wohl zwischen der subjektiven Frage, was die Beschuldigte äussern wollte, und der objektiven Frage, was sie geäussert hat.  
 
4.   
Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 
 
4.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Massgebend ist hierbei der Eindruck, den der unbefangene Adressat aufgrund der gesamten konkreten Umstände gewinnt (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1). 
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin 1 vertrat die Beschwerdeführerin in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betreffend die Aufhebung eines Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.________.  
 
Die Beschwerdeführerin erachtete das ihr von der Beschwerdegegnerin 1 hiefür in Rechnung gestellte Anwaltshonorar als zu hoch. In ihrer Beschwerde vom 17. September 2013 gegen das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil machte sie unter anderem geltend, es sei nur um die Aufhebung einer Vereinbarung zwischen ihr und Dr. B.________ gegangen. Hiefür sei der von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Aufwand nicht nötig gewesen. Darauf erwiderte die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 unter anderem Folgendes: "Wie aus dem gesamten Ordner... hervorgeht, ging es nicht um die 'blosse Aufhebung' eines Vertrages mit einem Geschäftspartner. Zwischen der Beklagten (d.h. der Beschwerdeführerin) und Dr. B.________ bestand ein langjähriges emotionales Verhältnis, das Dr. B.________ offensichtlich beendet hat." Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin: "Dr. B.________ kündigte den Vertrag (per SMS) und nicht ein Verhältnis (es gab nämlich nie eins)." Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin 1 mit der inkriminierten Äusserung vom 10. Dezember 2013: "Dass es ein Verhältnis zwischen Frau A.________ und Dr. B.________ gab, ist nicht erfunden, sondern aufgrund aller Dokumente im blauen Ordner offensichtlich." 
 
4.3. Die Adressaten der Äusserung verstanden den Begriff des "Verhältnisses" im massgebenden Gesamtzusammenhang, d.h. in Anbetracht der Aktenlage, im Sinne eines "emotionalen Verhältnisses", von welchem die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Eingabe vom 11. November 2013 ausdrücklich geschrieben hatte. Die Beschwerdegegnerin 1 wollte mit dem Hinweis auf ein emotionales Verhältnis darlegen, dass es nicht bloss um die Aufhebung eines Vertrages zwischen Geschäftspartnern, sondern angesichts des emotionalen Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu Dr. B.________ um mehr gegangen sei, was die Lösung des Falles erschwert und daher den geltend gemachten Aufwand gerechtfertigt habe. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 der (verheirateten) Beschwerdeführerin ein sexuelles Verhältnis mit Dr. B.________ vorhalten wollen, so hätte sie einen entsprechenden Ausdruck gewählt. Mit dem Begriff des "emotionalen Verhältnisses" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf eine sexuelle Beziehung hingewiesen. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Verhältnis nicht rein beruflicher oder geschäftlicher Natur, sondern von Emotionen (mit) geprägt ist, was Freundschaft oder Feindschaft bedeuten kann. Die so verstandene Äusserung betreffend das Bestehen eines Verhältnisses ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen nicht ehrverletzend.  
 
5.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 1 hat sie keine Entschädigung auszurichten, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf