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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.137/2006 /wim 
 
Urteil vom 25. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.AG________, c/o Y.AG________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Verwertungsbegehren, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a In der Betreibung Nr. 67'004 des Betreibungsamtes Höfe zwischen der Stadt Zürich (Wasserversorgung) und der X.AG________ über den Betrag von Fr. 4'757.10 nebst Zinsen und Kosten wurde dem Verwaltungsrat Z.________ der Zahlungsbefehl am 26. Januar 2005 und in der Folge die Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2005 requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 9 zugestellt. Auf Beschwerde der X.AG________ stellte der Vizegerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 30. März 2005 fest, dass die erfolgten Zustellungen nichtig seien, da Z.________ am 11. Januar 2005 aus dem Verwaltungsrat der Schuldnerin zurückgetreten und diese Tatsache dem Betreibungsamt Höfe bekanntgemacht worden sei. Demgegenüber wies das Bezirksgericht Zürich als untere Zürcher SchKG-Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. April 2005 die gegen die rechtshilfeweise Zustellung der Pfändungsankündigung geführte Beschwerde der Schuldnerin ab mit der Begründung, die Zustellungen der Betreibungsurkunden an Z.________ seien zulässig, da die Demission von Z.________ aus dem Verwaltungsrat noch nicht publiziert worden sei. 
A.b Am 12. April 2005 fand in der Betreibung Nr. 67'004, Gruppe Nr. 12'582, rechtshilfeweise auf dem Betreibungsamt Zürich 9 der Pfändungsvollzug in Gegenwart von Z.________ statt, wobei dieser weder über Geschäftsaktivitäten der schuldnerischen Gesellschaft noch über deren Vermögenswerte Angaben machen konnte (Pfändungsbericht vom 21. April 2005). Auf Beschwerde der X.AG________ hin stellte der Vizegerichtspräsident Höfe fest, dass der Pfändungsvollzug vom 12. April 2005 nichtig sei, da der Pfändungsvollzug auf einer nichtigen Zustellung des Zahlungsbefehls und einer nichtigen Pfändungsankündigung beruhten und die erforderlichen Zustellungen nicht wiederholt worden seien (Verfügung vom 29. Juli 2005). 
A.c In Anbetracht der widersprüchlichen Entscheide über die Frage der rechtmässigen Zustellung von Betreibungsurkunden ersuchte das Betreibungsamt Höfe mit Schreiben vom 9. September 2005 die untere Schwyzer Aufsichtsbehörde um Anweisung, wie das betreffende Betreibungsverfahren fortgesetzt werden solle. Der Vizegerichtspräsident hielt in seinem Antwortschreiben vom 9. September 2005 fest, dass die X.AG________, soweit ersichtlich, über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge und es ihr an der erforderlichen gesetzlichen Vertretung fehle, was dem Handelsregister mitgeteilt worden sei; es sei deshalb angezeigt, zur Zeit keine weiteren Betreibungshandlungen mehr vorzunehmen. Seit 21. September 2005 besitzt die Beschwerdeführerin in der Person von A.________ wieder eine gesetzliche Vertretung (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gemäss SHAB vom 27.9.2005, Seite 11). 
B. 
Am 27. März 2006 teilte das Betreibungsamt Höfe der Schuldnerin mit, dass in der Betreibung Nr. 67'004, Gruppen-Nr. 12'285, das Verwertungsbegehren eingegangen sei. Mit Eingabe vom 7. April 2006 erhob die X.AG________ Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welche auf die Beschwerde nicht eintrat. 
 
Die von der X.AG________ dagegen beim Kantonsgericht Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 10. Juli 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 4. August 2006 hat die X.AG________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie begehrt mit Antrag Nr. 26 im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um aufschiebende Wirkung (Antrag Nr. 2). 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Von vornherein kann auf die Anträge 1 und 3 - 25 nicht eingetreten werden, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu BGE 119 III 49 E. 1). 
2. 
Die Vorinstanz führt aus, Beschwerdeobjekt bilde das der Betreibungsschuldnerin zugestellte Verwertungsbegehren. Die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens keine beschwerdefähige Verfügung darstelle. Die Benachrichtigung des Schuldners über den Eingang des Verwertungsbegehrens sei keine Betreibungshandlung und habe (noch) keine Beschwer des Schuldners zur Folge (vgl. Markus Frey, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 7 zu Art. 120 SchKG). Ebenso wenig könne die Stellung des Verwertungsbegehrens beschwerdefähig sein, da der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde nur gegen Handlungen des Betreibungsamtes und nicht gegen solche der Gläubigerin gegeben sei. Die untere Aufsichtsbehörde sei insoweit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ebenso wenig sei über die Frage der Rechtmässigkeit des Pfändungsvollzugs zu entscheiden gewesen, nachdem darüber bereits am 12. April 2005 entschieden worden war. 
 
Mit Bezug auf die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ist zu bemerken, dass das angeführte Zitat von Markus Frey nur Bedeutung für Art. 56 SchKG hat, also für das Vorliegen einer Betreibungshandlung, was über die Qualifikation der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG nichts aussagt. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat dagegen mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Anzeige gemäss Art. 120 SchKG Verfügungsqualität im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zukomme (PKG 1998 Nr. 39, S. 153 ff.). Darüber muss jedoch vorliegend nicht entschieden werden, denn die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine rechtsgenüglichen Einwendungen (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende sich neu gegen den in der Betreibung Nr. 67'004 durch das Betreibungsamt Höfe ausgestellten Verlustschein (Nr. 2060384) und beantrage neu, die Betreibung Nr. 67'004 sei zu löschen. 
 
Die Ausstellung des Verlustscheins sei indessen nicht Objekt des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde gewesen und könne demgemäss auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde habe sich gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens gerichtet, nicht aber gegen den am 29. März 2006 ausgestellten Verlustschein. Eine Ausweitung des Beschwerdeverfahrens vor der oberen Aufsichtsbehörde auf Betreibungshandlungen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildeten, sei unzulässig, weshalb auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten sei. 
3.2 
3.2.1 Obwohl die Rechtmässigkeit des Verlustscheins nicht zu prüfen war, hat die Vorinstanz dazu - zusammengefasst - erwogen, die Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied sei rechtsgültig, auch wenn die Demission dem Betreibungsamt bekannt gegeben worden sei (BGE 59 III 178 ff.). Tatsächlich sei nämlich die Schuldnerin über ihren damaligen Verwaltungsrat Z.________ von der Betreibung in Kenntnis gesetzt worden, womit ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, Rechtsvorschlag zu erheben. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen - so weit überhaupt verständlich - vor, B.________ habe mit Vollmacht vom 7. Januar 2005 Rechtsvorschlag erhoben. Diese und die weiteren Einwendungen können nicht gehört werden, denn sie finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze, und das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). 
 
Gegen die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die Rechtsauffassung, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied rechtsgültig sei, sei falsch. Mit diesen Vorbringen legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), inwiefern die von der unteren Aufsichtsbehörde abweichende Meinung des Kantonsgerichts vor Bundesrecht nicht standhalten soll. Auch darauf kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: