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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.115/2003 /rnd 
 
Urteil vom 16. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Burri, Burgerstrasse 22, 
6000 Luzern 7, 
 
gegen 
 
B.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Kreiliger, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai, 6004 Luzern. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Mängel, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 14. März 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit "Automobil-Kaufvertrag" vom 5. Juni 1998 verkaufte A.________ (Beklagter) B.________ (Kläger) einen Personenwagen Chrysler (US) Grand Voyager für Fr. 44'900.--, bar zahlbar bei Übergabe des Fahrzeugs. Der Kaufvertrag enthält folgende Bestimmung: 
"Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dass das Fahrzeug unfallfrei gefahren wurde...." 
Der Sohn des Beklagten fügte handschriftlich bei: 
"Der Käufer weiss über den Schaden (vorn links) Bescheid. Plastikteil folgt nach." 
Mit Schreiben vom 23. Juni 1998 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und ersuchte um Rückerstattung des Kaufpreises, weil sich mittlerweile herausgestellt habe, dass es sich beim Fahrzeug um einen Unfallwagen mit Gewalteinwirkung auf das Chassis handle. Der Kläger erklärte sich gleichzeitig unter Umständen bereit, gegen eine angemessene, durch einen neutralen Experten festgestellte Entschädigung für den Minderwert den Wagen zu behalten. Er liess den Beklagten in der Folge auf Fr. 12'516.-- nebst Zins betreiben. Der Beklagte erhob jedoch Rechtsvorschlag. 
2. 
Am 29. September 1999 belangte der Kläger den Beklagten vor Amtsgericht Hochdorf auf Zahlung von Fr. 28'874.-- nebst 5% Zins seit 23. Dezember 1998, und er verlangte die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung. Mit Urteil vom 15. März 2002 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten, dem Kläger Fr. 24'130.10 zuzüglich 5% Zins seit 23. Dezember 1998 sowie Fr. 253.90 nebst 5% Zins seit 18. Juli 1999 zu bezahlen, und es hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 990289/BA Buchrain-Inwil auf. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Luzern auf Appellation des Beklagten. 
3. 
Der Beklagte hat das obergerichtliche Urteil vom 14. März 2003 mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. 
 
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
4. 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Aus den Vorbringen muss mindestens hervorgehen, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Daher ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches Versehen) oder Art. 64 OG (unvollständige Ermittlung des Sachverhalts) erhoben (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 390 E. 1f S. 393; 126 III 59 E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). 
 
Der Beklagte macht in der Berufung gestützt auf einen von dem im angefochtenen Urteil festgestellten abweichenden und erweiterten Sachverhalt geltend, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger ausdrücklich auf die Unfallvergangenheit des Fahrzeuges hingewiesen habe. Ausserdem sei beiden Parteien im Zeitpunkt des Verkaufs auch mit Blick auf den Kaufpreis bewusst gewesen, dass es sich beim verkauften Chrysler um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe. Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, weitere von ihm angebotene Beweise abzunehmen. Damit erhebt der Beklagte ausschliesslich unzulässige Rügen betreffend die Sachverhaltsermittlung und die vorweggenommene Beweiswürdigung. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt der Beklagte nicht auf und ist nicht ersichtlich. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. 
5. 
Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: