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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_683/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 15. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (qualifizierte, teilweise mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 25. Mai 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Y.________ und X.________ wird vorgeworfen, vier respektive drei Mal sehr grosse Mengen Kokain in die Schweiz eingeführt und verteilt zu haben. Nach vorgängiger Absprache betrieben sie mit Anderen in arbeitsteiliger Weise Handel mit Betäubungsmitteln, indem sie in Bananenlieferungen verstecktes Kokain aus Kolumbien in die Schweiz einführten, um es an Verteiler und Abnehmer zu übergeben. Damit finanzierten sie zum Teil ihren Lebensunterhalt. 
 
B.  
 
 Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ wegen qualifizierter, teilweise mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ("verteilen" aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a-c BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Auf den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei trat es nicht ein. Gleichzeitig verurteilte es Y.________. 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer II. 3 (Strafpunkt) des Urteils aufzuheben, und er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 Y.________ führt seinerseits Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 6B_670/2012). 
 
D.  
 
 Das Bundesstrafgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Bundesanwaltschaft stellt mit Eingabe vom 14. Juni 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben unterschiedliche Rügen. Es rechtfertigt sich nicht, die Verfahren zu vereinigen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz erwäge zu seiner Funktion im Drogenhandel, er habe an einem Treffen im Tessin teilgenommen, obwohl dies in der Anklageschrift nicht erwähnt sei. Ferner führe diese und der angefochtene Entscheid an, er habe A.________ überwacht und kontrolliert, ohne zu präzisieren, was damit gemeint sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4 f. und S. 7 Ziff. 11).  
 
2.2. Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unverändert bleiben (Immutabilität). Zum anderen vermittelt die Anklageschrift die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend umschrieben werden (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Rügen sind unbegründet. Bei der Beweiswürdigung zur Funktion bzw. Rolle des Beschwerdeführers merkt die Vorinstanz zwar an, er habe an einem Treffen im Tessin teilgenommen (Urteil S. 55 Mitte), obwohl dies in der Anklageschrift nicht erwähnt wird (revidierte Anklageschrift vom 20. April 2012, cl. 109 S. 109.110.001 ff.). Abgesehen von dieser unwesentlichen Abweichung wird der Beschwerdeführer aber nicht mit einem andern Sachverhalt konfrontiert, als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Diese genügt sodann auch in Bezug auf das Überwachen den sich aus der Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Die Bundesanwaltschaft hält in der Anklage u.a. dafür, der Beschwerdeführer habe als Vertauensperson des Mitbeschuldigten gewirkt. Er habe bei zwei Lieferungen geholfen, das Kokain auszupacken, es mit A.________ an dessen Wohnort verbracht, diesen dort im Auftrag des Mitbeschuldigten überwacht und kontrolliert, bis die Drogen verteilt waren (Urteil S. 52 E. 3.3.1; cl. 109 S. 109.110.018 ff.). Der Beschwerdeführer wusste, welche Lebensvorgänge Gegenstand der Anklage waren. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt und eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht ersichtlich.  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots, des Grundsatzes "in dubio pro reo" und von Art. 47 sowie Art. 50 StGB
 
 Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz ordne ihn fälschlicherweise auf der mittleren Hierarchiestufe ein. Sie nehme keinen Vergleich mit den Strafen der anderen Beteiligten vor und beziehe die mehrfache Qualifizierung nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a-c BetmG aufgrund einer unzulässigen Doppelverwertung straferhöhend ein. Die Einsatzstrafe von zehn Jahren erweise sich als zu hoch. Bei deren Reduktion um drei anstatt den angemessenen vier Jahren trage die Vorinstanz überdies den vorliegenden strafmindernden Faktoren zu wenig oder gar keine Rechnung. In Anbetracht der Höhe der ausgefällten Strafe sei die Begründung des Strafmasses zu kurz. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, wie sie die verschiedenen Faktoren konkret gewichte. 
 
3.1. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer ein. Dieser habe keine Entscheidkompetenz gehabt. Der Mitbeschuldigte habe ihn bei Bedarf eingesetzt. Gleichwohl habe er einen wichtigen Tatbeitrag geleistet und sei in verschiedenen Phasen zum Einsatz gekommen. So habe er bei der zweiten und dritten Lieferung geholfen, die Ware aus- und umzuladen. Er habe sie mit A.________ in dessen Wohnung transportiert und in der Garage abgelegt. Anschliessend habe er geholfen, das Kokain von den Kartons zu lösen und im Estrich zu deponieren. Er habe mit A.________ Waschmittelboxen mit Kokain zur Weitergabe vorbereitet. Bei der letzten Lieferung habe der Beschwerdeführer geholfen, das für B.________ bestimmte Kokain in eine Wohnung zu bringen, wo er sie jenem übergeben habe. Eine wesentliche Aufgabe des Beschwerdeführers, dem im Verhältnis zum Mitbeschuldigten eine Vertrauensstellung zugekommen sei, sei das Überwachen von A.________ gewesen. Seine Entlöhnung widerspiegle nicht seine Funktion. Zudem habe der Mitbeschuldigte angegeben, er habe den Beschwerdeführer immer wieder finanziell unterstützt, wenn es ihm möglich gewesen sei. Die Vorinstanz führt aus, die mehrfache Qualifizierung wirke sich erschwerend aus. Sie legt die Einsatzstrafe auf zehn Jahre fest. Das Geständnis berücksichtigt sie erheblich strafmindernd. Sie wertet die aufrichtige Reue und das ernsthafte Bedauern des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass ihm die starke emotionale Bindung zum Mitbeschuldigten erschwert habe, von der Delinquenz Abstand zu nehmen, ebenfalls zu seinen Gunsten. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer weise keine erhöhte Strafempfindlichkeit aus. Die Vorstrafenlosigkeit und der positive Führungsbericht würden sich neutral auswirken. Hingegen berücksichtigt sie die rein finanziellen Beweggründe straferhöhend (Urteil S. 79 ff. E. 5.3).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an ihre Begründung (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Beweislast auferlegt. Als Beweiswürdigungsregel geht der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht über das Willkürverbot hinaus (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a S. 41; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er einwendet, seine Handlungen seien untergeordnete Hilfsleistungen gewesen (Beschwerde S. 12 Ziff. 25), oder wenn er vorträgt, er habe nicht gewusst, um was es im Detail gegangen sei, als er bei der zweiten Lieferung geholfen habe, die Ware aus- und umzupacken (Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet die - unbestrittene - vorinstanzliche Erwägung, er habe an Vorbereitungstreffen teilgenommen (Urteil S. 55 E. 3.3.4), nicht, er sei bei den jeweiligen Einzelgesprächen dabei gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen und Rügen sind unbehelflich (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3 ff.). An der Sache vorbei gehen auch seine Ausführungen zum Überwachen. Er räumte selber ein, er sei wohl im Hause A.________ gewesen, um diesem das Gefühl zu geben, er werde überwacht (Beschwerde S. 5-7 Ziff. 6 ff.). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet (Beschwerde S. 6 Ziff. 8 und S. 7 Ziff. 11). Das Überwachen ist im BetmG nicht ausdrücklich als Tathandlung erwähnt. Diese Aufgabe des Beschwerdeführers ging mit den Lieferungen der Drogen und deren Aufbewahrung durch den zu Kontrollierenden einher. Das Überwachen diente daher sehr wohl dem Betäubungsmittelhandel. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies in die Strafzumessung einbezieht (Beschwerde S. 7 Ziff. 12 f.).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise ihm zu Unrecht innerhalb der Organisation eine Funktion auf mittlerer Ebene zu (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5, S. 7 Ziff. 14, S. 13 Ziff. 26 f. und S. 15 Ziff. 32).  
 
 Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer ein. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer reiste mit dem Mitbeschuldigten zusammen bzw. alleine auf dessen Geheiss eigens in die Schweiz, um sich dreimal beim Verteilen des Kokains gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu betätigen. Er kam in verschiedenen Phasen zum Einsatz, übte aufgrund seiner Vertrauensstellung zum Mitbeschuldigten auch Überwachungsaufgaben innerhalb der Bande aus und führte weitere unterstützende Handlungen durch (Urteil S. 55, S. 59 f., S. 67 und S. 80). Insofern siedelt ihn die Vorinstanz auch zu Recht auf der mittleren Hierarchiestufe an. Im Übrigen ist bei Personen, die auf einer niedrigeren Ebene tätig sind, nicht zwingend eine Strafminderung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Ferner kann auch von einem mittleren Verschulden ausgegangen werden, wenn sich der Täter auf einer tiefen Hierarchiestufe ohne Mitbestimmungsrecht befand und relativ wenig verdiente. Auch wer nur Anweisungen ausführt, kann innerhalb eines Verteilnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Das ist vorliegend der Fall. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner - vor allem im Vergleich zu den anderen Beteiligten - tiefen Entlöhnung bzw. fehlenden Entscheidungsbefugnis sind unbehelflich (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 28 f. und 31). 
 
3.5. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Doppelverwertung ist unbegründet (Beschwerde S. 14 Ziff. 30). Der Beschwerdeführer hat sich teilweise mehrfach des mengen-, banden- und gewerbsmässig schweren Falls gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. a-c BetmG strafbar gemacht (Urteil S. 63 f. und S. 67-70). Die Vorinstanz durfte das Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe nach aArt. 19 Ziff. 2 BetmG straferhöhend berücksichtigen (BGE 122 IV 265 E. 2c; 120 IV 330 E. 1c/aa S. 333; je mit Hinweisen).  
 
3.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle keinen Bezug zwischen der für ihn ausgefällten Strafe und der Strafe der rechtskräftig verurteilten Mitbeteiligten her, namentlich derjenigen von A.________, C.________, D.________, E.________ sowie F.________ (Beschwerde S. 8-11 Ziff. 15-23), ist zutreffend (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe des Mitbeschuldigten in Relation zu den Strafen der Mitbeteiligten, unterlässt dies aber bei der Bemessung der Strafe des Beschwerdeführers (Urteil S. 77 f. E. 5.2.2 und S. 79 ff. E. 5.3). Dies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn die Strafe im Ergebnis auch bei einem Vergleich zu denjenigen der Mittäter angemessen ist. Eine Beschwerde ist nicht nur gutzuheissen, um die Begründung zu verbessern oder vervollständigen (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105; mit Hinweisen).  
 
3.6.1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ u.a. wegen Handlungen im Zusammenhang mit den vier Kokainlieferungen und dem Anstaltentreffen zu einer weiteren Lieferung zu einer Freiheitsstrafe von 9½ Jahren (Urteil S. 37 und S. 78). Aufgrund der vergleichsweise hohen Stellung von A.________ innerhalb der Organisation und der Wichtigkeit seiner Tatbeiträge setzte es die Einsatzstrafe auf 12 Jahre fest. Es erhöhte sie wegen des zusätzlichen Imports von 8.5 kg Kokain um 2 Jahre. Strafmindernd veranschlagte es das umfassende Geständnis von A.________, dessen Kooperation und Einsicht sowie Reue (vorinstanzliche Akten cl. 34 S. 18.4.1.265 ff.).  
 
3.6.2. Das Kantonsgericht St. Gallen erwog, C.________ habe bei der ersten Kokainlieferung geholfen, die Ware aus- und umzuladen. Er habe A.________ beim Transport begleitet, sei einige Tage bei diesem geblieben, habe ihn überwacht und bei den Vorbereitungen zum Verbreiten des Kokains geholfen. C.________ habe zahlreiche Chauffeurdienste für den Mitbeschuldigten gemacht und mehrmals Kokain von St. Gallen nach Bern transportiert. Das Kantonsgericht erklärte ihn der schweren Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Sein Verhalten erfülle zwar auch die Qualifikationsgründe nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG. Er sei aber nur kurz mit den Drogen in Kontakt gekommen, habe für einen tiefen Lohn durchwegs Helferdienste verrichtet und im Drogenring eine eher untergeordnete Stellung eingenommen. Insgesamt erweise sich eine Einsatzstrafe von 4 Jahren, auch im Vergleich zu den Mitbeteiligten, als angemessen. Das teilweise Geständnis und das Nachtatverhalten bewirkten eine Reduktion von einem halben Jahr (Urteil S. 39 und S. 78; vorinstanzliche Akten cl. 34 S. 18.4.1.272 ff.).  
 
3.6.3. Das Kreisgericht St. Gallen sprach D.________ u.a. wegen des Transports von insgesamt 200 kg Kokain von St. Gallen nach Zürich oder Bern bei zwei Kokainlieferungen wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das BetmG schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urteil S. 41 und S. 78; vorinstanzliche Akten cl. 34 18.4.1.147 ff.).  
 
3.6.4. Das Kreisgericht St. Gallen erklärte E.________ im Zusammenhang mit der ersten Kokainlieferung (Ware aus- und umladen sowie Kokaintransporte von St. Gallen nach Bern bzw. Zürich) der schweren Widerhandlung gegen das BetmG und weiterer Delikte schuldig. Es sanktionierte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe. Das Verschulden von E.________ wiege schwer. Er habe innerhalb der international tätigen Organisation einen nicht zu unterschätzenden Tatbeitrag geleistet, indem er u.a. für die überregionale Beförderung einer ausserordentlich grossen Menge von Kokain und die Belieferung der Abnehmer zuständig gewesen sei. Er sei gut eingegliedert gewesen und habe grossen Profit schlagen wollen, was von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeuge. Straferhöhend sei zu beachten, dass er trotz laufender Strafverfahren weiter delinquiert habe. Strafmindernd sei das teilweise Geständnis zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände erscheine eine Zusatzstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten angemessen, welche für die weiteren Delikte um zwei Monate zu erhöhen sei (Urteil S. 40 f. und S. 78; vorinstanzliche Akten cl. 34 18.4.1.196 ff.).  
 
3.6.5. Das Kantonsgericht St. Gallen erwog, F.________ habe beim Aus- und Umladen einer Kokainlieferung geholfen, eine untergeordnete Charge versehen und sei nur kurz mit den Drogen in Kontakt gekommen. Entsprechend habe er sich lediglich der Gehilfenschaft strafbar gemacht. Insgesamt erweise sich für die schwere Widerhandlung gegen das BemtG eine Einsatzstrafe von 2 Jahren als angemessen (vorinstanzliche Akten cl. 109 S. 109.513.001 ff.).  
 
3.6.6. Die Strafe des Beschwerdeführers steht im Einklang mit denjenigen der Mitbeteiligten, soweit sie sich überhaupt vergleichen lassen. Da die jeweiligen Tatbeiträge nicht identisch waren, resultiert bereits deshalb ein anderes objektives Verschulden. So waren z.B. E.________ und C.________ im Vergleich zum Beschwerdeführer an weniger Lieferungen (nämlich je an einer statt an drei) beteiligt, während Andere an mehr Lieferungen und/oder mit anderen Aufgaben mitwirkten. Zudem sind auch die Täterkomponenten verschieden. Bei der Einsatzstrafe von zwei Jahren für das BetmG-Delikt von F.________ übersieht der Beschwerdeführer sodann, dass dieser lediglich als Gehilfe tätig war.  
 
3.7. Die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Reduktion der Einsatzstrafe um drei Jahre sei unangemessen tief, ist unbegründet (Beschwerde S. 16 Ziff. 35). Die Vorinstanz berücksichtigt die strafmindernden Täterkomponenten, namentlich das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, zwar in methodisch unkonventioneller Weise zusammen mit den Beweggründen. Sie überschreitet oder missbraucht ihr Ermessen bei der Bewertung der strafmindernden Faktoren aber nicht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trägt sie ihnen nicht "bloss" mit einer Reduktion von drei Jahren Rechnung, da sie zugleich auch die Beweggründe straferhöhend einbezieht. Dass der Beschwerdeführer sich nach den Taten nichts mehr zuschulden kommen liess, berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht nicht. Dieser scheint zu verkennen, dass das straffreie Verhalten während des hängigen Verfahrens grundsätzlich nicht strafmindernd zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend macht, es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit zwischen 22 und 23 Jahre alt war, legt er nicht dar, dass und inwiefern seine Einsichtsfähigkeit aufgrund des Alters beeinflusst war (vgl. BGE 115 IV 180 E. 3a; Urteil 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Dies ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.8. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 StGB ist unbegründet (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 36). Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung zwar knapp (Urteil S. 79-81 E. 5.3). Es lässt sich aber noch hinreichend nachvollziehen, wie sie zu einer Strafe von 7 Jahren gelangt. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).  
 
3.9. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 17; Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini