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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_613/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
2. Y.________, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 23. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte D.________ am 5. März 2010 wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Es verpflichtete ihn, in solidarischer Haftung mit B.________, C.________ und A.________, zur Zahlung von Fr. 586'000.-- zuzüglich Zins an Y.________. D.________ und die Staatsanwaltschaft appellierten gegen dieses Urteil. 
 
B.  
 
 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 23. April 2013 das erstinstanzliche Urteil. Auf die Appellation der Staatsanwaltschaft trat es nicht ein. 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
C.________ ersah aus einem Schreiben der X.________-Bank an Y.________, der vorübergehend bei ihm wohnte, dass dieser über ein Vermögen von rund Fr. 850'000.-- verfügte. Da er an dieses Geld herankommen wollte, vertraute er seine Erkenntnis B.________ an, der sich seinerseits mit A.________ in Verbindung setzte, welcher bei einer Bank arbeitete und sich im Zahlungsverkehr auskannte. Dieser wandte sich an den ihm im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften bekannten D.________. A.________, B.________, C.________ und D.________ veranlassten zwischen September 2004 und Januar 2005 durch Vorlage gefälschter Zahlungsaufträge an die X.________-Bank betreffend ein angebliches Immobiliengeschäft drei Überweisungen in der Höhe von total Fr. 586'000.-- vom Bankkonto von Y.________ zugunsten zweier Konten von D.________. In einem vierten Fall (Zahlungsauftrag vom 16. Februar 2005 über Fr. 204'680.--) blieb es beim Versuch. Von den Fr. 586'000.-- gelangten mindestens Fr. 55'000.-- per Überweisung von D.________ und A.________ zu C.________ und mindestens Fr. 88'600.-- zu B.________. Mindestens Fr. 131'400.-- flossen an A.________. 
 
C.  
 
 D.________ führt Beschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, nicht er habe die Unterschrift auf den Zahlungsaufträgen gefälscht. Er habe ausser A.________ keinen der anderen Beschuldigten gekannt, weshalb die Annahme von Mittäterschaft sehr fraglich sei. Die Behauptung, er sei massgeblich beteiligt gewesen, sei nicht bewiesen. Er sei von den anderen Mitbeschuldigten benutzt worden.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).  
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz würdigt die Beweise ausführlich. Sie legt zusammengefasst namentlich dar, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Verfahrens widersprechen, da er einerseits angegeben habe, vom Beschwerdegegner 2 mit dem Erwerb einer Immobilie im Ausland beauftragt worden zu sein. Andererseits habe er ausgeführt, A.________ sei "mit einem speziellen Geschäft" an ihn herangetreten (Urteil S. 8). Dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Tathintergründe handelte, sei von den Mitangeklagen bestätigt worden und werde zudem durch die bei ihm sichergestellten Beweismittel gestützt (Urteil S. 8 ff.). Angesichts seiner überragenden Rolle als ausführendes Mitglied der Gruppe und als Immobilienfachmann bestünden keine Zweifel, dass er als Mittäter zu betrachten sei (Urteil S. 10).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander. Er legt namentlich nicht dar, inwiefern diese an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden könnte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Sicht der Geschehnisse darzulegen, ohne hierzu auf die verfügbaren Beweise einzugehen. Seine Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegner 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld