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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_63/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ bezog in der Leistungsrahmenfrist vom 21. Januar 2010 bis 20. Januar 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 5. Januar 2012 beantragte er erneut Arbeitslosenentschädigung "ab 12. Dezember 2011". Ab 5. März 2012 war er in einem Temporärarbeitsverhältnis für die B.________ AG tätig. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 8. März 2012 für die Zeit ab 21. Januar 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, mit der Begründung, es liege nicht genügend Beitragszeit vor und ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht ersichtlich. In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache bejahte sie ab 21. Januar 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG gegeben seien (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012). Nach weiteren Abklärungen verfügte die Kasse am 12. März 2013, ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 27. März 2012 sei erloschen und vom 28. März bis 13. Dezember 2012 bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 sei für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2012 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festzustellen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 3. Dezember 2014). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, es seien ihm für die Zeit von März bis Mai 2012 Arbeitslosentaggelder zu entrichten. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
Die Kasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht habe Art. 8 (recte: Art. 6 Ziff. 1) EMRK verletzt, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. 
 
1.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f.; Urteil 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.1). Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 f.). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die rechtsuchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird (Urteil 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.1).  
Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Partei- als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst u.a. den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51 f.; Urteil 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.3). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; Urteil 8C_648/2012 vom 29. November 2012 E. 3.2). Ein Antrag auf "persönliche Anhörung" schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstellenden Person nicht um eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Darlegung ihres persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht (Urteil 2C_100/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer liess in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift - und damit an sich rechtzeitig (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56; Urteil 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.1) - den Antrag stellen, es sei eine "mündliche Parteiverhandlung" durchzuführen. Zur Begründung wurde angegeben: "Der Antrag auf mündliche Verhandlung erfolgt deswegen, damit der Beschwerdeführer selber mündlich darlegen kann, soweit er sich danach nach bald 2 ½ Jahren! noch erinnern kann, wie oft er beim RAV war und wie oft er zurückgewiesen wurde." Sein Begehren ging damit nicht über einen blossen Beweisantrag hinaus, weshalb das kantonale Gericht ohne weiteres darauf schliessen durfte, dass es ihm nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit ging. Dies bestätigt er indirekt auch mit seinen letztinstanzlichen Vorbringen, wonach anlässlich der Verhandlung "der entsprechende Mitarbeiter des RAV hätte befragt werden" und "man vor Gericht den strittigen Punkt über die Verweigerung der Annahmen" hätte klären können. Aus der Tatsache, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht in der Form eines Beweisantrags (sondern als Verfahrensantrag) gestellt worden war, kann er nichts anderes ableiten. Massgebend ist, dass es ihm dabei inhaltlich einzig um eine Befragung seiner Person und - wie letztinstanzlich geltend gemacht - eine Einvernahme des RAV-Mitarbeiters zur Klärung der Frage gegangen ist, ob der Versicherte nach dem 2. März 2012 bei der Behörde vorgesprochen hatte und von dieser abgewiesen worden war. Das kantonale Gericht verletzte unter diesen Umständen mit dem Absehen von der beantragten Verhandlung die sinngemäss vom Versicherten angerufenen, in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien nicht. Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.  
 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere dessen rechtzeitige Geltendmachung (Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV; zum Begriff der Kontrollperiode siehe Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG) sowie die diesbezüglichen Säumnisfolgen (Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass das Formular "Angaben der versicherten Person", auf welchem der Vordruck "Mrz 2012" handschriftlich in "FEB 2012" umgeändert wurde, und welches den Eingangsstempel "9. März 2012" trägt, die Kontrollperiode Februar 2012 betrifft. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Formular für den Monat März 2012 nicht (bzw. nicht rechtzeitig) bei der Kasse eingereicht hat; deswegen sei die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 27. März 2012 nicht zu beanstanden. Aus dem Vermerk im Beratungsprotokoll des RAV vom 27. März 2012 "Laut Kasse kein Anspruch, hat sich auch nicht mehr gemeldet = abmelden per dato" folgert sie, der Beschwerdeführer sei nicht auf eigenes Handeln hin, sondern auf Initiative des RAV von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden. Diese Abmeldung sei zwar zu Unrecht erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen sei, ob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte versucht hätte, die Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Februar bis Mai 2012 beim RAV einzureichen oder Hinweise darauf, dass er anderweitig Kontakt mit dem RAV aufgenommen hätte, seien nicht vorhanden. Daran ändere auch eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers nichts, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten sei. Dieser sei allerdings bereits im März 2012 durch Advokatin Dr. Hess vertreten gewesen, welche ihm denn auch geraten habe, die Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen. Zudem sei er mit Verfügung der Kasse vom 8. März 2012 auf diese Pflichten aufmerksam gemacht worden. Da er somit Kenntnis von den weiterhin geltenden Kontrollvorschriften gehabt habe, sei es nicht glaubhaft, dass er keine Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin genommen hätte, wenn er tatsächlich beim Versuch, Arbeitsbemühungen einzureichen, vom RAV abgewimmelt worden wäre. Er habe somit weder den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen dem RAV noch das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate April und Mai 2012 der Arbeitslosenkasse eingereicht, weshalb auch vom 28. März bis 31. Mai 2012 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe.  
 
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Sein Einwand, es sei nicht sein Verschulden, dass er seine Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Mai 2012 nicht fristgerecht abgegeben habe, ändert daran nichts.  
 
4.2.1. Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern. Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs ungeachtet eines in der Sache hängigen Gerichtsverfahrens nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht. In analoger Weise entbindet ein von der versicherten Person eingeleitetes Beschwerdeverfahren nach aus anderen Gründen erfolgter Ablehnung der Taggeldbezugsberechtigung grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kontrollvorschriften (wie unter anderem Teilnahme an Kontrollgesprächen, Nachweis hinreichender Bemühungen um zumutbare Arbeit; BGE 124 V 215; ARV 2005 S. 135, C 7/03; Urteil 8C_ 439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3). Entsprechendes muss für die Dauer des Einspracheverfahrens gelten. Aus diesbezüglicher Rechtsunkenntnis vermag die leistungsansprechende Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (ARV 2005 S. 135, C 7/03; Urteil C 159/06 vom 7. März 2007 E. 2.2).  
 
4.2.2. Es ist letztinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate März, April und Mai 2012 nicht innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist abgegeben hat. Diese Versäumnis begründete er mit der Weigerung der Verwaltung, ihn nach Erlass der Verfügung vom 8. März 2012 zu empfangen, ohne diese Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren konkretisieren zu können. Das kantonale Gericht durfte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf die Befragung des Versicherten und des zuständigen RAV-Mitarbeiters verzichten. In der anspruchsablehnenden Verfügung vom 8. März 2012 wurde er allerdings ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch im Fall einer Gutheissung der gegen die Verfügung erhobenen Einsprache nur für diejenigen Monate ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, in denen die versicherte Person die Kontrollvorschriften beim RAV weiterhin erfüllt und die für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Formular "Angaben der versicherten Person", eingereicht habe. Deshalb musste ihm bewusst sein, dass er trotz der fälschlicherweise erfolgten Abmeldung von der Arbeitsvermittlung nicht von den Kontrollpflichten befreit war. Die Annahme der Vorinstanz, er hätte mit seiner damals bereits mandatierten Rechtsvertreterin Rücksprache genommen, wenn er beim Versuch, dem RAV Arbeitsbemühungen einzureichen, tatsächlich abgewimmelt worden wäre, ist unter diesen Umständen keineswegs willkürlich. Selbst wenn ihm nämlich von der Verwaltung ein persönliches Vorsprechen verweigert worden wäre, hätte ihn oder seine Rechtsvertreterin, welche in jener Zeit diverse Eingaben zur Frage der Anspruchsberechtigung verfasst hatte, nichts daran gehindert, die Formulare fristgerecht schriftlich einzureichen. Letztinstanzlich behauptet er, er habe seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das Amt sich geweigert habe, ihn zu empfangen, weshalb diese zweimal "an die Kasse" geschrieben habe, ohne eine Antwort zu erhalten. Zum Beweis stützt er sich auf den Brief der Rechtsvertreterin vom 10. Februar (recte: April) 2012 ans RAV und die Einsprache vom 23. April 2012 gegen die Verfügung vom 8. März 2012. Daraus lässt sich jedoch nichts dergleichen entnehmen. Seine Berufung auf die Beratungspflicht der Versicherungsträger gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG geht schliesslich schon deshalb ins Leere, weil er in der Verfügung vom 8. März 2012 über die während des Einspracheverfahrens weiter geltenden Kontrollvorschriften ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden war und auch mit Blick auf die entsprechenden Hinweise in den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" und "Angaben der versicherten Person", welche er auch schon in der unmittelbar vorangehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt ausfüllen musste, eine zusätzliche Beratung über seine Rechte und Pflichten nicht notwendig war.  
 
4.3. Zusammenfassend bringt der Versicherte nichts vor, das auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts laut Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG schliessen liesse.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
6.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz