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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_801/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
5. E.A.________, 
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Wegweisung; Revision, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, 
vom 2. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder (im Folgenden: die Gesuchsteller) sind mazedonische Staatsangehörige. Sie lebten in Tetovo und gehören der Volksgruppe der Roma an. Nach ihren Angaben verliessen sie am 22. März 2010 ihren Heimatstaat und gelangten am 24. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 19. Mai 2010 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die von den Gesuchstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2012 ab. Hiergegen reichten die Gesuchsteller beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 hiess dieses die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Bundesverwaltungsgericht fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (1C_195/2012). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 ersuchten die Gesuchsteller das Bundesgericht um Revision seines Urteils vom 15. Oktober 2012. Am 10. Dezember 2012 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (1F_32/2012). 
 
2.  
 
2.1. Am 3. Dezember 2012 ersuchten die Gesuchsteller ebenso das Bundesverwaltungsgericht um Revision seines Urteils vom 19. März 2012. Am 5. Dezember 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht ein.  
 
2.2. Am 9. November 2012 stellten die Gesuchsteller beim Bundesamt für Migration ein weiteres Asylgesuch, welches das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und darauf mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 nicht eintrat. Die von den Gesuchstellern hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichentags trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von C.A.________ nicht ein.  
 
2.3. Am 8. April 2013 leistete das Bundesgericht (Verwaltungskommission) einer vom Vertreter der Gesuchsteller gegen das Bundesverwaltungsgericht eingereichten Aufsichtsanzeige keine Folge (12T_1/2013).  
 
3.  
Am 2. Dezember 2012 ersuchten die Gesuchsteller das Bundesamt für Migration um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids und um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Am 8. Februar 2013 wies das Bundesamt für Migration das Wiedererwägungsgesuch ab. Hiergegen führten die Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 21. März 2013 wies dieses die Beschwerde ab. Dagegen erhoben die Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2013 abwies, soweit es darauf eintrat (1C_367/2013). 
 
4.  
Am 26. August 2013 reichten die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil vom 21. März 2013 ein. Dabei ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen ab und setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wobei festgehalten wurde, dass die Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hätten. Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Gesuchsteller unter der Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 17. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu zahlen. 
Mit Eingabe vom 14. September 2013 ersuchten die Gesuchsteller um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. September 2013. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 ab und setzte den Gesuchstellern, unter Androhung des Nichteintretens, eine Notfrist an. 
 
5.  
Die Gesuchsteller führten mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 2. bzw. 18. September 2013 (Verfahren 1C_769/2013). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Postaufgabe 2. November 2013) zogen die Gesuchsteller diese Beschwerde zurück. 
 
6.  
Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch vom 23. September 2013 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. September 2013 ab und trat gleichzeitig auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass von keiner seit der Zwischenverfügung vom 18. September 2013 veränderten Sachlage auszugehen sei, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. Da die Gesuchsteller den Kostenvorschuss innert der ihnen angesetzten Frist nicht geleistet hätten, sei androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Gesuchsteller führen mit Eingaben vom 18. Oktober 2013 sowie 2. und 11. November 2013 Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
8.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Das Bundesverwaltungsgericht legte in seiner Zwischenverfügung vom 2. September 2013 ausführlich dar, weshalb das Revisionsgesuch als aussichtslos erscheine und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen sei. In seiner Zwischenverfügung vom 18. September 2013 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch weiterhin als aussichtslos und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrer appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Zwischenentscheide rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2013 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. September 2013 ab und trat androhungsgemäss mangels Leistung des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. Auch insoweit vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Somit kann offen bleiben, ob eine Beschwerde im Lichte von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG überhaupt zulässig ist. 
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli