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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_428/2008 /hum 
 
Verfügung vom 4. Juli 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Lanz, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. April 2008. 
 
Erwägungen: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2008 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn